Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 464 vom 18.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und
von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/572

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.Begriffsbestimmung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen):

1.1
Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts Kontaktpersonen der Kategorie I sind;
1.2
Personen, die Erkrankungszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und für die entweder das Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet hat oder die sich aufgrund der Erkrankungszeichen nach ärztlicher Beratung einer Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen).
1.3
Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen) und die weder Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 1.1 dieser Allgemeinverfügung noch Verdachtspersonen nach Nr. 1.2 dieser Allgemeinverfügung sind.

2.Vorschriften zur Isolation

2.1
Anordnung der Isolation:
2.1.1
Kontaktpersonen der Kategorie I müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts gemäß Nr. 1.1 und bis zum Ablauf des 14. Tags nach dem vom Gesundheitsamt mitgeteilten letzten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Fall, in Isolation begeben, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt die Kontaktdaten auf und belehrt die Kontaktpersonen unverzüglich schriftlich oder elektronisch über die einzuhaltenden Maßnahmen.
2.1.2
Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamts über die Anordnung der Testung oder, wenn eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, unverzüglich nach Vornahme der Testung in Isolation begeben. Das Gesundheitsamt oder der Arzt, der die Beratung vor der Testung vornimmt, informieren die Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Isolation. Wird von einem Arzt eine Testung im Rahmen eines Hausbesuchs oder in der Praxis vorgenommen, so ist die Verdachtsperson durch diesen bei der Testabnahme über die Verpflichtung zur Isolation schriftlich oder elektronisch durch Übermittlung des Tenors dieser Allgemeinverfügung und anderer Materialien zu informieren. Verdachtspersonen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
2.1.3
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Die das Testergebnis bekanntgebende Stelle informiert bei Bekanntgabe des Testergebnisses die positiv getesteten Personen schriftlich oder elektronisch über die Verpflichtung zur Isolation. Die Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG bleiben davon unberührt. Die positiv getestete Person ist verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und über das Testergebnis zu informieren.
2.2
Die Isolation hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen.
2.3
Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen dürfen während der Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Verdachtspersonen dürfen die Wohnung für die nach Nr. 1.2 vom Gesundheitsamt angeordnete Testung verlassen.
2.4
In der gesamten Zeit der häuslichen Isolation muss eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Hausstand des Betroffenen lebenden Personen sichergestellt sein. Eine „zeitliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine „räumliche Trennung“ kann z. B. dadurch erfolgen, dass sich die betroffene Person in einem anderen Raum als die anderen Hausstandsmitglieder aufhält.
2.5
Während der Isolation darf die betroffene Person keinen Besuch durch Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, empfangen. Das Gesundheitsamt kann im begründeten Einzelfall eine andere Entscheidung treffen.

3.Hygieneregeln während der Isolation

3.1
Die Kontaktperson der Kategorie I, die Verdachtsperson oder die positiv getestete Person sowie ggf. auch die weiteren im Hausstand lebenden Personen werden vom Gesundheitsamt belehrt und hinsichtlich geeigneter Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Infektionen, informiert.
3.2
Die Hinweise des Gesundheitsamts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.

4.Maßnahmen während der Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I

4.1
Das Gesundheitsamt soll den Kontakt mit der Kontaktperson der Kategorie I aktiv aufnehmen und pflegen. Die Kontaktaufnahme erfolgt per Telefon, hilfsweise durch elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mail oder andere digitale Medien.
4.2
Während der Zeit der Isolation hat die Kontaktperson der Kategorie I ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes hat die Kontaktperson der Kategorie I Informationen aus dem Tagebuch mitzuteilen.
4.3
Während der häuslichen Isolation hat die Kontaktperson der Kategorie I Untersuchungen (z. B. ärztliche Konsultationen und Diagnostik) und die Entnahme von Untersuchungsmaterial durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere Abstriche von Schleimhäuten und Blutentnahmen.
4.4
Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Isolation gefährdet sein, kann bei Kontaktpersonen der Kategorie I im Einzelfall unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Isolation abgewichen werden. Die Entscheidung trifft das zuständige Gesundheitsamt, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.

5.Weitergehende Regelungen während der Isolation

5.1
Wenn Kontaktpersonen der Kategorie I Krankheitszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind, oder wenn sich bei Verdachtspersonen der Gesundheitszustand verschlechtert, haben sie das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren.
5.2
Sollte während der Isolation eine weitergehende medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport erforderlich werden, muss die betroffene Person vorab telefonisch die versorgende Einrichtung oder den Rettungsdienst über den Grund der Isolation informieren. Das Gesundheitsamt ist zusätzlich vorab zu unterrichten.
5.3
Ist die betroffene Person minderjährig oder ist eine Betreuerin oder ein Betreuer gesetzlich bestimmt, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.

6.Beendigung der Maßnahmen

6.1
Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, bei denen kein positives Testergebnis auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, endet die häusliche Isolation, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt und während der Isolation keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind. Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt. Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt.
6.2
Bei Verdachtspersonen endet die häusliche Isolation mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Testung. Das negative Testergebnis ist auf Verlangen der Verdachtsperson schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Ist das Testergebnis der Verdachtsperson positiv, wird die Isolation fortgesetzt und das zuständige Gesundheitsamt trifft die notwendigen Anordnungen. Die Isolation endet bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). Hierüber entscheidet das Gesundheitsamt.
6.3
Bei positiv getesteten Personen endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung). Das zuständige Gesundheitsamt trifft die notwendigen Anordnungen und entscheidet über die Beendigung der Isolation.

7.Ordnungswidrigkeit

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

8.Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Sie tritt am 19. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
8.2
Mit Ablauf des 18. August 2020 tritt die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Mai 2020, Az. G54e-G8390-2020/1277-1 betreffend die Corona-Pandemie: Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko.

Mit Hilfe zum Teil einschneidender Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die Letalitätsrate aufgrund einer COVID-19-Erkrankung erheblich zu verringern. Da nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Gerade angesichts schwer und lebensbedrohender Krankheitsverläufe muss es Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen wie eine häusliche Isolation von Kontaktpersonen mit engem Kontakt zu COVID-19-Fällen, von Verdachtspersonen, die aufgrund einschlägiger Symptomatik auf SARS-CoV-2 getestet werden und von Personen, die positiv auf das Vorhandensein des Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, eine Ausbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 soweit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so können auch die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die häusliche Isolation ist dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine endscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten.

Zu Nr. 1:

Unter die Definition einer Kontaktperson der Kategorie I fallen die Personen, die einen engen Kontakt zu COVID-19-Erkrankten im Sinn der Empfehlungen „Kontaktpersonennachverfolgung bei respiratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2“ des Robert Koch-Instituts vom 18. März 2020 gehabt haben. In der vorgenannten Empfehlung werden die entsprechenden Übertragungswege der Erkrankung berücksichtigt und mögliche Expositionsszenarien benannt. Voraussetzung der Verpflichtung zur häuslichen Isolation ist, dass die betreffende Person durch das Gesundheitsamt als Kontaktperson der Kategorie I identifiziert wurde und eine entsprechende Mitteilung des Gesundheitsamts erhalten hat.

Unter Verdachtsperson werden Personen verstanden, die Erkrankungszeichen zeigen, die mit einer SARS-CoV-2-Infektion vereinbar sind und für die entweder vom Gesundheitsamt eine Testung auf SARS-CoV-2 angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer solchen Testung unterzogen haben.

Positiv getestete Personen sind alle Personen, die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei Ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis aufweist. Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen werden aus der Definition positiv getesteter Personen ausgenommen, da Kontaktpersonen der Kategorie I und Verdachtspersonen nach dieser Allgemeinverfügung bereits zeitlich vor der Kenntnis eines positiven Testergebnisses zur Isolation verpflichtet sind und die Pflicht zur Isolation für diese Personen mit Kenntnis des positiven Testergebnisses fortdauert.

Zu Nr. 2:

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinn des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern stark ausgebreitet hat. Da die Infektion mit SARS-CoV-2 über Tröpfchen, z. B. durch Husten und Niesen, erfolgt, kann es über diesen Weg zu einer Übertragung von Mensch zu Mensch kommen. Prinzipiell ist auch eine Übertragung durch Schmierinfektion/Infektion durch kontaminierte Oberflächen nicht auszuschließen. Beide Übertragungswege sind bei der Festlegung erforderlicher Maßnahmen daher zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Wissen kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen. Daher müssen alle Personen, die in den letzten 14 Tagen einen engen Kontakt, im Sinn der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, mit einem COVID-19-Fall hatten, abgesondert werden. Da nicht nur bereits Erkrankte bzw. Personen mit charakteristischen Symptomen, sondern auch infizierte Personen, die noch keine Krankheitszeichen zeigen, das Virus übertragen können, ist eine häusliche Isolation in jedem Fall erforderlich. Nur so können die Weitergabe von SARS-CoV-2 an Dritte wirksam verhindert und Infektionsketten unterbrochen werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die Betroffenen sich räumlich und zeitlich konsequent von Personen des eigenen Hausstands als auch weiteren Personen getrennt halten. Nur so kann ein Kontakt von Dritten mit potentiell infektiösen Sekreten und Körperflüssigkeiten ausgeschlossen werden. Durch eine schnelle Identifizierung und Isolation von engen Kontaktpersonen der Kategorie I durch das Gesundheitsamt wird sichergestellt, dass möglichst keine unkontrollierte Weitergabe des Virus erfolgt. Das Gesundheitsamt nimmt aktiv Kontakt mit den Betroffenen auf, belehrt sie über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen und übermittelt entsprechendes Informationsmaterial. Vor diesem Hintergrund ist die zeitlich befristete Anordnung einer häuslichen Isolation aus medizinischer und rechtlicher Sicht verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Zur Eindämmung von Infektionen ist es zudem erforderlich, dass sich auch Verdachtspersonen mit Erkrankungssymptomen, für die aufgrund dieser medizinischen Indikation entweder vom Gesundheitsamt eine Testung angeordnet wurde oder die sich nach ärztlicher Beratung einer Testung unterzogen haben, zunächst in häusliche Isolation begeben. Das Gesundheitsamt oder der beratende Arzt haben die Verdachtsperson über die Verpflichtung zur Quarantäne zu informieren. Hierfür können die einschlägige Information des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie zusätzliche von den Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellte Informationsmittel genutzt werden. Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, die auch in Fällen gilt, in denen die betreffende Person nicht bereit ist, sich freiwillig einer Testung zu unterziehen, bleibt unberührt. Für Personen, die sich ohne Erkrankungssymptome einer lediglich aus epidemiologischer Indikation vorsorglich vorgenommenen Testung (etwa einer sogenannten „Reihentestung“) unterziehen, gilt die Pflicht zur Isolation nach dieser Allgemeinverfügung nicht, solange kein positives Testergebnis vorliegt.

Zur Eindämmung der Infektion ist es darüber hinaus unabdingbar, dass sich Personen, bei denen eine molekularbiologische Untersuchung das Vorhandensein von Coronavirus-SARS-CoV2 bestätigt hat, unverzüglich, nachdem sie von dem positiven Testergebnis Kenntnis erlangt haben, in häusliche Isolation begeben. Die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann auch durch asymptomatische Personen übertragen werden. Liegt ein positives Testergebnis vor, so bestehen dringende Anhaltspunkte für eine Infektion. Hierbei kommt es nicht darauf an, wo und aus welchem Anlass die Testung vorgenommen wurde.

Durch die Ausweitung von Testmöglichkeiten und die unterschiedlichen Anbieter von Testungen kann trotz der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Meldepflichten nicht ausgeschlossen werden, dass die positiv getestete Person von dem Ergebnis der Testung schneller erfährt, als das zuständige Gesundheitsamt durch den Meldeweg nach dem Infektionsschutzgesetz. Zudem unterliegen Personen, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Testungen vornehmen, nicht dem Meldeweg des Infektionsschutzgesetzes. Es ist daher erforderlich, dass positiv getestete Personen von sich aus das zuständige Gesundheitsamt über das positive Testergebnis informieren. Das Gesundheitsamt trifft dann die weiteren Anordnungen.

Zu Nr. 3:

Um eine Weitergabe des Virus zu vermeiden, müssen die in ihrer Wirksamkeit anerkannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen durch die Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen zuverlässig eingehalten werden. Dies trifft auch auf die mit der Kontaktperson, der Verdachtsperson oder der positiv getesteten Person in einem Hausstand lebenden Personen zu. Hierzu ist eine umfassende Belehrung durch das Gesundheitsamt vorgesehen.

Zu Nr. 4:

Um zeitkritisch die weitere gesundheitliche Entwicklung bei den Kontaktpersonen der Kategorie I, die ein höheres Krankheitsrisiko für COVID-19 haben, nachvollziehen zu können, müssen Kontaktperson und Gesundheitsamt regelmäßigen Kontakt halten. Ideal ist in diesem Fall ein täglicher Kontakt. Zur Bestätigung einer COVID-19-Erkrankung muss das Gesundheitsamt eine entsprechende Diagnostik bzw. die Entnahme von Proben (z. B. Abstriche der Rachenwand) veranlassen können. Das zu führende Tagebuch unterstützt die Kontaktpersonen, frühzeitig Krankheitssymptome zu erkennen und ermöglicht dem Gesundheitsamt gesundheitliche Risiken von anderen Personen, z. B. der Haushaltsangehörigen, sowie den Verlauf der Isolation bzw. Erkrankung einschätzen zu können.

Für Fälle, in denen die häusliche Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, ist die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Einzelfall vorgesehen, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter von Infektionen verbunden werden soll. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinn dieser Allgemeinverfügung zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Zu Nr. 5:

Beim Auftreten von für COVID-19 einschlägigen Krankheitszeichen bei einer Kontaktperson der Kategorie I muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden, um die weiteren infektionsmedizinischen Maßnahmen ohne Verzug ergreifen zu können. Verdachtspersonen müssen das Gesundheitsamt informieren, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Mit den weiteren Regelungen wird erreicht, dass eine notwendige medizinische Behandlung oder ein Rettungstransport mit Kenntnis des Gesundheitsamtes möglich ist. Gleichzeitig wird aber auch ein ausreichender Schutz Dritter vor einer Infektion sichergestellt. Außerdem ist es erforderlich, dass auch minderjährige Kontaktpersonen und Verdachtspersonen bzw. solche, die eine Betreuerin bzw. einen Betreuer haben, unter die Regelungen zur Isolation fallen. Die in diesem Fall verantwortliche Person muss festgelegt werden.

Zu Nr. 6:

Die häusliche Isolation kann erst dann beendet werden, wenn der enge Kontakt einer Person mit einem COVID-19-Fall, der zur anschließenden Isolation geführt hat, mindestens 14 Tage zurückliegt und während der ganzen Zeit der Isolation keine für COVID-19 typischen Symptome aufgetreten sind. In jedem Fall ist eine fachliche Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes zur Aufhebung der Isolation erforderlich, um das Ziel der Isolation nicht zu gefährden. Bestätigt eine bei einer Kontaktperson der Kategorie I vorgenommene molekularbiologische Testung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, so muss die häusliche Isolation fortgesetzt werden. Das Gesundheitsamt trifft die erforderlichen Anordnungen.

Die Isolation der Verdachtsperson endet mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen seit der Testung. In diesem Zeitraum wird das Testergebnis in der Regel vorliegen. Da eine unverzügliche Benachrichtigung der Verdachtsperson aber nicht in allen Fällen zuverlässig sichergestellt werden kann, ist eine Höchstdauer der Isolation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Benachrichtigung über ein negatives Testergebnis kann auch telefonisch erfolgen. Zu Beweiszwecken hinsichtlich der Beendigung der Pflicht zur Isolation kann die Verdachtsperson aber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen.

Ist das Testergebnis positiv, so muss die Isolation fortgesetzt werden und das zuständige Gesundheitsamt trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen.

Bei positiv getesteten Personen trifft das zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen weiteren Anordnungen. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet auch über die Dauer der Isolation.

Im Fall eines positiven Testergebnisses endet die Isolation bei asymptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Erstnachweis des Erregers, bei leicht symptomatischem Krankheitsverlauf frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden (definiert als nachhaltige Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik gemäß ärztlicher Beurteilung).

Zu Nr. 7:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.

Zu Nr. 8:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie die Befristung der Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst vom 19. August 2020 bis einschließlich 30. September 2020 und ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent