Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2025-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Mustersatzungen

2025-I

Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 28. Juli 2020, Az. B4-1536-4-2

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird die in der Anlage beigefügte Mustersatzung einer Hundesteuersatzung bekannt gemacht.

1.Allgemeine Hinweise

1.1
1Die Hundesteuer kann auf Grund des Steuerfindungsrechts des Art. 3 KAG erhoben werden. 2Jede Gemeinde entscheidet für sich, ob sie das Halten von Hunden besteuert.
1.2
1Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. 2Sie besteuert den Aufwand, der durch das Halten eines Hundes entsteht (Steuergegenstand). 3Aufwandsteuern sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 4Nicht Gegenstand der Hundesteuer ist daher das Halten des Hundes, das nur der Einkommenserzielung, also allein Erwerbszecken dient.
1.3
1Örtlich ist eine Aufwandsteuer, wenn sie mit bedingtem Wirkungskreis ist. 2Nach dem Bundesverfassungsgericht sind Steuern mit bedingtem Wirkungskreis solche Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang, im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können. 3Die Rechtsprechung bejaht dies für die Hundesteuer. 4Anknüpfungspunkt ist das Halten des Hundes im Gemeindegebiet. 5Dem Halten im Gemeindegebiet steht es nicht entgegen, dass der Hund das Gemeindegebiet auch verlässt. 6Maßgeblich ist, dass der Hund in einem Haushalt im Gemeindegebiet gehalten wird. 7Das bloße Mitführen beziehungsweise Mitnehmen von Hunden an den Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub erfüllt dagegen noch nicht den Tatbestand des „Haltens“ (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 26. September 2012, Az. 4 B 12.1389, Rn. 22). 8Hat ein Halter mehrere Wohnungen inne, so findet das Halten des Hundes am Ort der Hauptwohnung statt, also der vorwiegend vom Halter benutzten Wohnung, also der Wohnung, in der er sich vorwiegend aufhält beziehungsweise wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Halters liegt und damit der Haushalt, in den der Hund aufgenommen worden ist. 9Das Mitführen beziehungsweise Mitnehmen des Hundes zu den weiteren (Zweit-)Wohnungen erfüllt damit nicht den Tatbestand des Haltens des Hundes auch in dem Gemeindegebiet, in dem die Zweitwohnung liegt und genutzt wird.
1.4
1Abgabensatzungen können keine Bußgeldtatbestände enthalten. 2Das Kommunalabgabengesetz enthält – anders als die Vorgängernorm Art. 16 Abs. 1 des Gemeindeabgabengesetzes (GAG), die bis 1977 galt – eine abschließende Regelung der Bußgeldtatbestände im kommunalen Abgabenrecht und bietet keine Grundlage mehr zum Erlass bewehrter Abgabensatzungen.
1.5
1Es ist nicht erforderlich, spezielle Mitwirkungspflichten in die Satzung aufzunehmen. 2Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93, 97 oder 98 der Abgabenordnung (AO) ist die Gemeinde berechtigt, vom Steuerpflichtigen oder anderen Personen Auskünfte einzuholen oder entsprechende Unterlagen anzufordern oder die Vorführung des Hundes zu verlangen, um die Hundehaltung zu prüfen und so die für die Besteuerung erheblichen Maßnahmen zu ermitteln, zum Beispiel
  • Einholung von Auskünften vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 93 AO,
  • Anforderung von Unterlagen (Urkunden) vom Hundehalter als Verfahrensbeteiligten und anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 97 AO,
  • Vorführung des Hundes: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit §§ 90, 92, 98 AO.

3Weitere Voraussetzung für die Einholung von Auskünften oder Unterlagen von anderen Personen: Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc KAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 1 Satz 3 AO.

1.6
1Auf Grund des Art. 13 Abs. 8 Satz 1 KAG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sind systematische Untersuchungen zur Sicherstellung der Veranlagung der Hundesteuer durchführbar (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 vom 15. September 2003, AllMBl. S. 803). 2Regelungen in der Satzung sind hierzu nicht möglich.

2.Hinweise zu einzelnen Bestimmungen der Mustersatzung

2.1
Zu § 1

1§ 1 schränkt die Besteuerung durch die Verwendung des Begriffs „Jahresaufwandsteuer“ generell auf die Fälle der Hundehaltung im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf ein. 2Damit ist insbesondere die Hundehaltung zum Zweck des Einkommenserwerbs von vornherein von der Besteuerung ausgenommen. 3Die Bestimmungen über die Steuerfreiheit (§ 2) haben insoweit nur deklaratorische Bedeutung.

2.2
Zu § 2

Die Aufzählung in den Nrn. 1 bis 8 enthält daher zwei Fallgruppen:

2.2.1
1Fallgruppe 1: Zum einen werden in deklaratorischer Weise Tatbestände aufgeführt, in denen ein Hund nicht im Rahmen der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf gehalten wird, also kein Aufwand im Sinne von § 1 der Satzung vorliegt; dazu gehören die Nrn. 1 bis 3. 2Weiterhin werden Fälle aufgeführt, bei denen die Steuerfreiheit sich bereits aus höherrangigen Rechtsvorschriften ergibt (Nrn. 4 bis 5 – hier: keine Besteuerung wegen Bundesrecht beziehungsweise auf Grund von Bundesrecht anwendbarer völkerrechtlicher Verträge).
2.2.2
Fallgruppe 2: Zum anderen wird vor allem aus sozialen Gesichtspunkten und Gründen des öffentlichen Interesses von der Erhebung einer Aufwandsteuer abgesehen; das gilt ganz oder teilweise für die Fälle der Nrn. 6 bis 8 (konstitutive Steuerbefreiungstatbestände).
2.2.3
1Soweit die Aufzählung nur eine Klarstellung enthält (Fallgruppe 1), ist sie nicht abschließend; so ist zum Beispiel steuerfrei auch die Hundehaltung in Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Gefängnissen ausschließlich zur Durchführung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben, die Haltung von (abgerichteten) Hunden, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden oder auch von Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden. 2Die Befreiung in der Fallgruppe 2 ist rechtsbegründend; sie kann daher nur für die dort genannten Fälle gelten.
2.3
Zu § 3

1Beim Vollzug des § 3 Abs. 1 Satz 3 kann es zu Härtefällen kommen, wenn neben den dort genannten Personen auch ein Halter nach Abs. 1 Satz 1 für die Haltung desselben Hundes für das laufende Steuerjahr steuerpflichtig ist. 2Diese Fallgestaltung ist dadurch vorgezeichnet, dass nicht ein bestimmter Hund, sondern das Halten eines Hundes Gegenstand der Besteuerung ist (§ 1). 3Hier lassen sich mit der Erlassregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 227 AO zufriedenstellende Ergebnisse erzielen. 4Die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 soll gewährleisten, dass die Regelungen des § 4 Abs. 1 und des § 5 (zweite Alternative) nicht durch eine Verteilung mehrerer Hunde auf verschiedene Halter innerhalb eines Haushalts oder Betriebs umgangen werden können.

2.4
Zu § 4
2.4.1
Entfällt die Steuer nach § 4 Abs. 1, ist die Steuer aber bereits auf Grund eines bestandskräftigen Steuerbescheids bezahlt, so ist die Gemeinde verpflichtet, den Bescheid zu widerrufen und die bezahlte Steuer zu erstatten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 AO).
2.4.2
1Der Hund muss gemäß § 4 Abs. 1 im jeweiligen Kalenderjahr mindestens drei Monate gehalten worden sein. 2Beginnt die Hundehaltung also am 1. Oktober eines Jahres, so entfällt die Hundesteuerpflicht, da der Hund erst mit Ablauf des 1. Januar des Folgejahres drei Monate gehalten worden ist (Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 2. Oktober des laufenden Jahres, 0:00 Uhr; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des Folgejahres). 3Hält der Hundehalter den Hund schon vor dem 1. Januar des Kalenderjahres (also mindestens seit 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) und endet die Haltung des Hundes im Verlaufe des 31. März des Kalenderjahres, so entfällt die Steuerpflicht für dieses Kalenderjahr, da der Hund keine drei Monate in diesem Kalenderjahr gehalten worden ist (mindestens drei Monate bestünde die Hundehaltung nur, wenn die Hundehaltung frühestens im Verlauf des 1. April des Kalenderjahres beendet würde: Fristbeginn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 Alt. 1 BGB: 1. Januar des laufenden Kalenderjahres; Fristende gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB: Ablauf 31. März des laufenden Kalenderjahres).
2.4.3
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 treffen Billigkeitsregelungen.
2.4.4
1§ 4 Abs. 3 hebt insbesondere auf die Fälle des Umzugs des Hundehalters mit dem Hund ab. 2Der Verkauf oder die sonstige Weggabe an einen anderen Halter in derselben oder einer anderen Gemeinde löst dagegen grundsätzlich eine neue Steuerpflicht in der Person des neuen Halters aus.
2.5
Zu § 5
2.5.1
Die Gestaltung des Steuersatzes muss stets dem Zweck der Steuer als Aufwandsteuer Rechnung tragen und darf das Halten von Hunden jedenfalls nicht wirtschaftlich unmöglich machen (keine erdrosselnde Wirkung).
2.5.2
Es ist nach der Rechtsprechung kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn der für Kampfhunde erhöhte Steuersatz auch Kampfhunde mit positivem Wesenstest erfasst.
2.5.3
Pauschalierungsvereinbarungen sind nach Art. 3 Abs. 4 KAG möglich; einer besonderen, satzungsmäßig eingeräumten Befugnis hierzu bedarf es nicht mehr.
2.6
Zu § 6

Soll die Steuerermäßigung des § 6 Abs. 2 nicht für den Fall gewährt werden, dass der Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, sondern nur für den Fall, dass der Hund aus dieser Einrichtung mit Sitz im Gemeindegebiet vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wird, ist die Satzungsregelung entsprechend zu formulieren.

2.7
Zu § 7
2.7.1
Nach § 7 Abs. 1 werden Steuerermäßigungen nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.
2.7.2
1§ 7 Abs. 2 legt fest, dass für Kampfhunde weder Steuerermäßigungen gewährt werden noch Steuerbefreiungen nach den konstitutiven Steuerbefreiungstatbeständen. 2Ein Ausschluss der deklaratorischen Steuerbefreiungstatbestände für Kampfhunde ist nicht möglich, da die Steuerbefreiung bereits durch höherrangiges Recht festgelegt ist.
2.7.3
1Der konstitutive Steuerbefreiungstatbestand in § 2 Nr. 6 wird nicht in § 7 Abs. 2 aufgezählt und bleibt damit auch auf das Halten von Kampfhunden anwendbar. 2Denn die vorübergehende Unterbringung von Kampfhunden in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen aus Gründen des Tierschutzes sollte steuerbefreit sein, da andernfalls das Risiko besteht, dass diese Einrichtungen die vorübergehende Unterbringung zukünftig verweigern und die zuständige Behörde dann für eine andere Unterbringung sorgen müsste.
2.8
Zu § 9
2.8.1
1Mit Urteil vom 2. Februar 2005 (Az. 4 N 01.2495) hat der BayVGH entschieden, dass eine Abgabensatzung, die die Bestimmung der Fälligkeit der Abgabenschuld der Behörde im Rahmen des Normvollzugs überlässt, insgesamt nichtig ist. 2Eine Satzungsregelung, nach der eine Abgabe zu dem im Abgabenbescheid genannten Termin fällig wird, genüge nicht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. 3Mithin muss die Satzung selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Steuerschuld fällig wird.
2.8.2
1Nach Art. 12 KAG gilt für die Hundesteuer als Abgabe, die für bestimmte Zeitabschnitte (Kalenderjahr) erhoben wird, ein vereinfachtes Erhebungsverfahren. 2Die Gemeinden können in den Bescheiden bestimmen, dass diese Bescheide auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten, im Falle der Hundesteuer also auch für die Jahre, die auf das Jahr folgen, für das die Hundesteuer in dem Bescheid festgesetzt wird, und für die die Hundesteuer zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids weder entstanden noch fällig ist. 3Art. 12 KAG gilt unmittelbar, eine entsprechende wörtliche Übernahme in die Hundesteuersatzung ist nicht erforderlich.
2.8.3
1§ 9 bestimmt nicht die Möglichkeit zur Erhebung von Abgaben über mehrere Zeitabschnitte durch einen Bescheid, sondern die Fälligkeit, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Satzung bestimmt werden muss und deren Bestimmung in der Satzung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 12 KAG ist. 2Mit dem Bescheid muss die Gemeinde eindeutig regeln, dass dieser sowohl die Hundesteuer für den Zeitabschnitt einer bereits entstandenen und fälligen Hundesteuer festsetzt, als auch, dass dieser Bescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte gelten soll, für die nach der Satzung die Hundesteuer noch entstehen und fällig werden wird. 3In diesem Bescheid ist gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend anzugeben, an welchem Tag und mit welchem Betrag die Hundesteuer jeweils fällig wird. 4Die Fälligkeit selbst muss sich wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG aus der Satzung – hier § 9 – ergeben.
2.8.4
1Die Fälligkeit kann frühestens zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe eintreten. 2Der Fälligkeitszeitpunkt kann in der Satzung nach einer bestimmten Frist – zum Beispiel acht Tage, 14 Tage oder einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids – oder durch Angabe eines bestimmten Datums bestimmt werden.
2.9
Zu § 10
2.9.1
§ 10 Abs. 1 und 2:
1In Abgabesatzungen können Gemeinden bestimmen, dass die für die Feststellung der Bemessungsgrundlage und für die Festsetzung der Abgaben maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände anzuzeigen sind. 2Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 4. März 1988, Az. 23 B 87.02994) können den im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa KAG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 AO am abgabenrechtlichen Verfahren Beteiligten Anzeigepflichten im Hinblick auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG in Verbindung mit § 90 AO gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 und 2 AO auferlegt werden. 3Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 1 AO können die Steuergesetze – das sind gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG und § 4 AO gemeindliche Abgabesatzungen – bestimmen, wer zur Abgabe einer „Steuererklärung” verpflichtet ist und wann diese abzugeben ist. 4Eine solche „Steuererklärung” ist auch die Anzeige eines abgabenrechtlich erheblichen Sachverhalts; denn sie ist dazu bestimmt, der Abgabengläubigerin alle für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen und für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Umstände mitzuteilen.
2.9.2
§ 10 Abs. 3:
1Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil vom 23. Juli 1993, Az. 4 N 92.3729) umfasst die Ermächtigungsgrundlage (Art. 3 Abs. 1 KAG) zum Erlass der Hundesteuersatzung auch das Recht der Gemeinden, durch Satzung die Art und Weise der Erhebung, die Organisation und die Kontrolle der Steuer zu regeln. 2Insbesondere kann die Gemeinde festlegen, dass der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder außerhalb seines umfriedeten Grundbesitzes eine Steuermarke trägt. 3Beim Anlegen der Steuermarke handelt es sich um eine Form der Kennzeichnung von Gegenständen, wie sie Art. 16 Nr. 2 KAG aufführt. 4Zwar sind Tiere keine Sachen gemäß § 90a BGB, auf sie sind jedoch gemäß § 90a Satz 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anwendbar.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 11. Juni 1980 (MABl. S. 342), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2006 (AllMBl. S. 56) geändert worden ist, außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Anlage
Mustersatzung einer Hundesteuersatzung

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung – HStS)

vom ...

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde (die Große Kreisstadt, die Stadt, der Markt)1 ... folgende Satzung:

§ 1
Steuertatbestand

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2
Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

  1. 1. Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
  1. a)Hunden in Tierhandlungen,
  2. b)Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
  1. 2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  2. 3. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  3. 4. Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
  4. 5. Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
  5. 6. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. 7. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. 8. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

§ 3
Steuerschuldner, Haftung

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz

Erste Alternative

(1) Die Steuer beträgt

für jeden Hund ... Euro,
für jeden Kampfhund … Euro.

Zweite Alternative

(1) 1Die Steuer beträgt

für den ersten Hund ... Euro,
für den zweiten Hund ... Euro,
für jeden weiteren Hund ... Euro,
für jeden Kampfhund ... Euro.

2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

§ 6
Steuerermäßigung

(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  1. 1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
  2. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.

§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 82 und keine Steuerermäßigung gewährt.

§ 8
Entstehen der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 9
Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar3 eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat4 nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar ... in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember … tritt die Hundesteuersatzung vom ... außer Kraft.

Ort, Datum

Gemeinde ... (Siegel)

Unterschrift

Namenswiedergabe Erster Bürgermeister



1
Die zutreffende Bezeichnung ist im gesamten Satzungstext einzusetzen.
2
Hier sind die Regelungen aufzuführen, die konstitutive Steuerbefreiungstatbestände enthalten.
3
Hier ist das Datum einzufügen, an dem die Steuerschuld fällig sein soll.
4
Hier ist der Zeitraum einzufügen, der nach Zustellung des Steuerbescheids ablaufen muss (Frist) und nach dessen Ablauf die Steuerschuld fällig sein soll.