Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 483 vom 26.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2030.5.2-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung
  • Teilzeitbeschäftigung

2030.5.2-K

Teilnahme von Teilzeitbeschäftigten des nicht unterrichtenden Personals an
Fortbildungsveranstaltungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. August 2020, Az. II.5-M1171.0/640/3

1Teilzeitbeschäftigte des nicht unterrichtenden Personals, die an vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber genehmigten oder angeordneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, werden dadurch häufig über ihre individuelle Sollzeit hinaus beansprucht. 2In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren:

  1. 1. Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitszeitausgleich zu gewähren, wenn und soweit die individuelle tägliche Sollzeit durch die Teilnahme an einer der o. g. Maßnahmen überschritten wird.
  2. 2. 1Der Arbeitszeitausgleich errechnet sich aus der Dauer der Veranstaltung abzüglich der individuellen täglichen Sollzeit. 2Die Dauer der Veranstaltung versteht sich einschließlich der Pausen sowie der Reisezeiten, die innerhalb der für Vollbeschäftigte geltenden Sollzeit anfallen. 3Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Dauer der Veranstaltung ist die tägliche Sollzeit bei entsprechender Vollbeschäftigung. 4Bei ganztägigen oder mehrtägigen Veranstaltungen gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit von Vollbeschäftigten als abgeleistet.
  3. 3. 1Der Arbeitszeitausgleich ist grundsätzlich dem Arbeitszeitsaldo gutzuschreiben und im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen zur (ggf. gleitenden) Arbeitszeit zu gewähren. 2Von diesen Regelungen kann in begründeten Fällen abgewichen werden. 3Es besteht kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Ausgleich oder einen Ausgleich im Anschluss an die Fortbildungsveranstaltung.
  4. 4. 1Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 2Mit der Gewährung des Arbeitszeitausgleichs nach Nr. 3 fallen grundsätzlich keine Überstunden und somit keine Zeitzuschläge (§ 8 TV-L) an.
  5. 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor