Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 49 vom 29.01.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

861-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Koordinierende Vorschriften
  • Pflegeversicherung

861-G

Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 13. Januar 2020, Az. 42-G8300-2019/1521

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag; Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI (Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8) vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 17) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

2.4  Antragsverfahren und abweichende Regelungen für das Förderjahr 2020“.

1.1.2
Satz 4 wird gestrichen.
1.1.3
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 4 und 5.
1.1.4
Es wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Anträge für das Förderjahr 2020, die bis 31. Dezember 2019 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales mit den von dort herausgegebenen Vordrucken gestellt werden, gelten als fristgerecht eingegangen.“

1.1.5
Die Sätze 7 und 8 werden gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin