Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 494 vom 01.09.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-10-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 1. September 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 14. August 2020 (BayMBl. Nr. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „und Grillen“ gestrichen.
2.
In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Betriebs- und Schulkantinen“ durch das Wort „Betriebskantinen“ ersetzt.
3.
§ 14a wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Kongresse“ durch die Wörter „ , Kongresse und Messen“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.
c)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Messen und Ausstellungen nach den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
  2. 2. In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht; dies gilt nicht an Messeständen am Tisch, sofern der Mindestabstand nach Nr. 1 sicher eingehalten werden kann und der Aussteller die Kontaktdaten der Gesprächspartner separat erfasst.
  3. 3. In Außenbereichen besteht Maskenpflicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Nr. 1 nicht jederzeit zu gewährleisten ist.
  4. 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. 5. Für alle Aussteller, Besucher und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung; es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen werden.

2Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Für Vortragsbereiche und Gesprächsforen gilt Abs. 1 entsprechend.“

4.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16
Schulen

(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. 2Zu diesem Zweck haben die Schulen ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 1 Abs. 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen

  1. 1. Schülerinnen und Schüler
a)
an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen nach Einnahme ihres Sitzplatzes im jeweiligen Unterrichtsraum,
b)
nach Genehmigung der aufsichtführenden Lehrkraft aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen sowie
  1. 2. an den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen Lehrkräfte und sonstiges Personal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes im Unterrichtsraum und im Lehrerzimmer.

3Wird der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5.

(3) 1Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Abs. 1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn am jeweiligen Schulort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2§ 23 bleibt unberührt.“

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 2 werden die Wörter „oder grillt“ gestrichen.
b)
In Nr. 11a werden die Wörter „oder Kongresse“ durch die Wörter „ , Kongresse, Messen oder Ausstellungen“ ersetzt.
c)
Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 12a eingefügt:
„12a
entgegen § 16 private Schulen nach den Art. 90 ff. BayEUG betreibt, ohne den in § 16 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 16 Abs. 2 und 3 an einer solchen Schule nachgekommen wird,“.
6.
In § 24 wird die Angabe „2. September 2020“ durch die Angabe „18. September 2020“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BayMBl. Nr. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Verpflichtung zur Meldung und Auskunft bei der zuständigen Behörde nach Ziffer I Nr. 1 der Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) besteht.“

b)
Abs. 4 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „RKI“ wird durch die Angabe „RKI1“ ersetzt.
bb)
Die Fußnote 1 zur Angabe „RKI“ wird wie folgt gefasst:

1Nachrichtlich: Veröffentlichungen der Risikogebiete aktuell (Stand 1. September 2020) abrufbar unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete“.

2.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchst. a wird aufgehoben.
b)
Die Buchst. b bis f werden die Buchst. a bis e.
3.
In § 4 wird die Angabe „2. September 2020“ durch die Angabe „18. September 2020“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 2. September 2020 in Kraft.

München, den 1. September 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin