Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 524 vom 16.09.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-W

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 7. August 2020, Az. 84-8293e/1/7

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur in Bayern nach Maßgabe

  • dieses Programms,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Ziel der Förderung ist der Aufbau einer öffentlichen und betriebsinternen Infrastruktur zur Treibstoffversorgung mit Wasserstoff in allen Teilen Bayerns. 2Im Fokus der bayerischen Förderung steht die Infrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik in Bayern, da hier die größten Potentiale gesehen werden. 3Die bayerische Förderung grenzt sich damit zur Bundesförderung ab, die den Schwerpunkt auf den Aufbau der Infrastruktur für wasserstoffbetriebene PKW setzt und ergänzt diese komplementär. 4Damit wird der Aufbau einer Basis-Wasserstoffbetankungsinfrastruktur in Bayern angestrebt, mit dem in der Bayerischen Wasserstoffstrategie definierten Ziel 100 Wasserstofftankstellen zu erreichen. 5Dadurch soll insbesondere auch ein Anreiz für die Investition in die Tankstelleninfrastruktur durch Omnibus/Logistikunternehmen oder Stadtwerke geschaffen werden. 6Darüber hinaus soll die Markteinführung von umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen und Bussen sowie die bedarfsorientierte Erzeugung von Wasserstoff durch klimaneutrale Wasserstofferzeugungsanlagen als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur unterstützt werden. 7So wird der notwendige Anreiz geschaffen, der einen Aufbau dieser Märkte in Bayern unterstützt. 8Zugleich wird mit der Förderung ein Beitrag zur Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen und zum Klimaschutz im Energie- und Verkehrssektor geleistet sowie neue Arbeitsplätze in Bayern geschaffen. 9Die Förderung erfolgt ergänzend zur Förderung der batterieelektrischen Fahrzeuge und leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der lokal emissionsfreien Mobilität.

2.Gegenstand der Förderung

Förderungen werden im Rahmen dieses Programms für Investitionen mit einem einmaligen Zuschuss gewährt für

2.1
die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 56 AGVO als Beihilfen für lokale Infrastrukturen,
2.2
die nichtöffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoff­betriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern),
2.3
die Anschaffung von wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen, Kraftomnibussen und Sonderfahrzeugen in der Logistik oder die Umrüstung von konventionellen Nutzfahrzeugen, Kraftomnibussen und Sonderfahrzeugen in der Logistik auf Wasserstoffbetrieb jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Förderung der nichtöffentlichen Betankungsinfrastruktur nach Nr. 2.2 auf Basis des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern),
2.4
klimaneutrale Wasserstofferzeugungsanlagen wie Elektrolyseure vor Ort zur bedarfsorientierten Erzeugung von Wasserstoff als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur nach den Nummern 2.1 und 2.2 auf Basis des Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern).

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. 2Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. 3Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 3Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 4Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 5Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
4.2
1Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 3Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.3
1Voraussetzung für eine Förderung nach Nummer 2.2, 2.3 und Nummer 2.4 ist, dass der Betrieb der geförderten innovativen Technologie gegenüber dem Betrieb konventioneller Technologie einen nachweisbaren Umweltnutzen darstellt. 2Es gelten insbesondere die Anforderungen nach Art. 36 AGVO. 3Von einem nachweisbaren Umweltnutzen kann ausgegangen werden, wenn die Anforderungen nach Nummern 4.4.2 bzw. 4.4.4 erfüllt werden. 4Bei der Beschaffung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen nach Nummer 4.4.3 wird prinzipiell von einem Umweltnutzen ausgegangen. 5Alle Anlagen und Fahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen.
4.4
Bei Investitionszuschüssen
4.4.1
nach Nummer 2.1:

1Öffentlich zugängliche Wasserstoffbetankungsanlagen können als sog. lokale Infrastruktur unter den Voraussetzungen des Art. 56 AGVO gefördert werden. 2Dabei muss es sich um eine diskriminierungsfrei zugängliche Betankungsinfrastruktur zur Abgabe von Wasserstoff handeln. 3Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Infrastruktur interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht. 4Der für die Nutzung der Infrastruktur oder den Verkauf in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (vgl. Art. 56 Abs. 3 AGVO). 5Die Wasserstofftankstelle muss dem Stand der Technik entsprechen und die technischen Anforderungen des Anhangs II 2 der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. 6Die geförderte Tankinfrastruktur muss dem Mess- und Eichrecht entsprechen. 7Die Abgabe von Wasserstoff an der Wasserstofftankstelle soll 24 Stunden je Tag an allen Tagen eines Jahres möglich sein. 8Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil grünen Wasserstoffs an der insgesamt verkauften Wasserstoffmenge mindestens 50 % beträgt. 9Wird darüber hinaus eine Wasserstofferzeugungsanlage nach 2.4 als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur zur on-site Erzeugung von Wasserstoff genutzt, kann dieser entsprechend Nummer 2.4 der Förderrichtlinie ebenfalls gefördert werden (vgl. Nummer 4.4.4).

4.4.2
nach Nummer 2.2:

1Die Tankstelle darf ausschließlich betriebsintern durch die Antragsteller genutzt werden. 2Eine öffentliche Nutzung ist ausgeschlossen. 3Durch den Betreiber der Wasserstofftankstelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass der Anteil grünen Wasserstoffs an der insgesamt eingesetzten Wasserstoffmenge mindestens 50 % beträgt.

4.4.3
nach Nummer 2.3:

1Bei Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb nach Nummer 2.3 erfolgt die Förderung bis zu einer Stückzahl von maximal 3 Fahrzeugen. 2Es kann die Beschaffung von Neufahrzeugen oder die Umrüstung von konventionellen Fahrzeugen auf Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb gefördert werden, vgl. Art. 36 Abs. 4 AGVO. 3Eine Förderung von durch Leasing beschafften Fahrzeugen ist ausgeschlossen.

4.4.4
nach Nummer 2.4:

Die Wasserstofferzeugungsanlagen, die als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur nach den Nummern 2.1 und 2.2 zur Erzeugung von Wasserstoff vor Ort förderfähig sind, müssen zu 100 % mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung).

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Bei Investitionszuschüssen für öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur nach Nummer 2.1:

1Zuwendungsfähig sind die mit der Errichtung der Tankstelle verbundenen Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte gemäß Art. 56 Abs. 5 AGVO, sofern diese vom Antragsteller steuerrechtlich aktiviert werden. 2Ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken. 3Mit Antragstellung sind Angaben zur geplanten Laufzeit der steuerrechtlichen Abschreibung zu machen. 4Mit dem Verwendungsnachweis/Abschlussbericht muss diese abschließend bestätigt werden. 5Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, die den zu erwartenden Betriebsgewinn der Investition belegen. 6Der Betriebsgewinn ist gemäß Art. 2 Abs. 39 AGVO die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebsausgaben im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. 7Der Betriebsgewinn ist über einen Zeitraum zu ermitteln, der mindestens der Dauer der steuerlichen Abschreibung entspricht. 8Der Fördermittelgeber behält sich vor, diesen Zeitraum festzulegen. 9Bei der Ermittlung des Betriebsgewinns kann ein Zinssatz von bis zu 4 % verwendet werden. 10Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.2.2
Bei Investitionszuschüssen für nichtöffentliche Wasserstoffbetankungs­infrastruktur nach Nummer 2.2:

1Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. 2Dies sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). 3Es sind grundsätzlich die auf den konkreten Einzelfall bezogenen Investitionsmehrkosten gegenüber einer Referenztechnologie förderfähig. 4Als Referenztechnologie gilt eine konventionelle Tankstelle für fossile Treibstoffe. 5Ausgaben für den Betrieb der Betankungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

5.2.3
Bei Investitionszuschüssen für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge, Kraftomnibusse und Sonderfahrzeuge in der Logistik nach Nr. 2.3:

1Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. 2Dies sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). 3Als Referenztechnologie für Fahrzeuge nach Nr. 2.3 wird ein in Art, Leistungsfähigkeit und Ausstattung vergleichbares, konventionell betriebenes Fahrzeug verstanden.

5.2.4
Bei Investitionszuschüssen für Wasserstofferzeugungsanlagen nach Nr. 2.4:

1Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. 2Dies sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (vgl. Art. 36 Abs. 5 AGVO). 3Die Kosten für die Referenztechnologie werden mit 250 € pro kWel angesetzt.

5.3
Umsatzsteuer

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4
Umfang der Förderung

Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen beträgt in den Fällen der

5.4.1
1Nr. 2.1 bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einer Förderung nach Art. 56 AGVO. 2Die Zuwendungssumme soll 2 Mio. € nicht überschreiten. 3Gemäß Art. 56 Abs. 6 AGVO darf der Investitionszuschuss jedoch nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Ausgaben und dem Betriebsgewinn der Investition. 4Der Betriebsgewinn wird vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen abgezogen.
5.4.2
1Nr. 2.2, 2.3 und 2.4 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gegenüber einer Referenztechnologie gemäß Art. 36 Abs. 6 AGVO. 2Die Zuwendungssumme soll 2 Mio. € nicht überschreiten. 3Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden (Art. 36 Abs. 7 AGVO). 4Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.5
Mehrfachförderung

1Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden. 2Eine Kumulierung der Förderung von Fahrzeugen mit dem Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (Richtlinie des BMWi zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 29. Juni 2016) ist ebenfalls ausgeschlossen. 3Die Annahme von Anträgen ist während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel auszusetzen.

6.Bewilligungsverfahren

6.1
Der Freistaat Bayern hat die Bayern Innovativ GmbH als Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms beauftragt.
6.2
1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
6.3
1Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
6.4
1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
6.5
1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

7.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
7.2
1Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch 6 Jahre festgelegt. 2Bei Verkauf der geförderten Investitionsgüter muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. 3Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Fördermittelgebers.
7.3
1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.
7.4
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.
7.5
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Amtschefin