Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 553 vom 24.09.2020

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Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Asylunterkünfte

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 23. September 2020, Az. G4-6741-1-525 und G54-G8390-2020/2047

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird für die Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich der ANKER, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentraler Unterkünfte im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG (nachfolgend: „Asylunterkünfte“) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben:

1.
Organisatorisches

Verantwortlich für die Umsetzung des vorliegenden Konzepts sind die Träger der jeweiligen Einrichtung (Regierungen bzw. Kreisverwaltungsbehörden). Die Anordnung weitergehender Maßnahmen des Infektionsschutzes obliegt den Gesundheitsämtern.

2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
a)
Für jede Unterkunft ist ein Schutz- und Hygienekonzept zum Schutz vor COVID-19 zu erstellen bzw. der bestehende Hygieneplan entsprechend zu ergänzen. Schutz- und Hygienekonzepte bzw. Hygienepläne müssen insbesondere ein Reinigungskonzept enthalten und über ein Nutzungs- sowie Lüftungskonzept für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten verfügen. Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m in allen Gemeinschaftsbereichen einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt in gleicher Weise für die Untergebrachten, Gäste und Mitarbeiter. Das Hygienekonzept soll einen auf die jeweilige Unterkunft abgestimmten Ablaufplan bzw. Handlungsanweisungen für den Fall des Auftretens von COVID-19-Fällen enthalten.
b)
Die Reinigung der Wäsche erfolgt unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards. Gleiches gilt bei Benutzung der Waschmaschinen durch die Bewohner. Hier muss beim Zugang z. B. zu Waschkellern auf eine Begrenzung der Personen geachtet werden, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m jederzeit zu gewährleisten.
c)
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist auf dem gesamten Unterkunftsgelände möglichst zu beachten.
d)
Die Schutz- und Hygienekonzepte können Regelungen für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Unterkunft vorsehen (z. B. in Kantinen, Gemeinschaftsräumen, in Verwaltungsgebäuden etc.). Davon unberührt bleiben Anordnungen der Gesundheitsämter im Einzelfall.
e)
Alle in der Einrichtung aufhältigen Personen sind über das Abstandsgebot, das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser sowie das ausreichende und richtige Lüften zu informieren. Ggf. sollte dies durch das Vorhandensein von Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen sichergestellt werden.
f)
Die Regierungen haben zum Schutz der Mitarbeitenden in der Unterkunftsverwaltung Gefährdungsbeurteilungen und konkrete Handlungsanweisungen zu erstellen. Dabei ist der SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandard zu beachten.
g)
Den Mitarbeitenden der Regierungen in den Asylunterkünften sind Desinfektionsmittel, Schutzanzüge und Masken zur Verfügung zu stellen.
3.
Belegungsmanagement
a)
Bei der Belegung der Unterkünfte sowie der Zimmer ist auf eine gelockerte Belegung zu achten. Ein Wechsel der Belegung der Zimmer sollte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bewohner eines Zimmers sind dabei als Hausstand in Sinne der BayIfSMV zu verstehen.
b)
Infektionsfälle, Infektionsverdächtige (insbesondere Personen, die zur Kontaktgruppe I [KP I] gehören) und sonstige untergebrachte Personen sind getrennt voneinander unterzubringen. Sofern diese Personen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, dürfen sie nicht zur Arbeit erscheinen; Kinder dürfen keine Schule oder Kita besuchen.
c)
Für den Fall des Auftretens von COVID-19-Fällen unter den untergebrachten Personen sowie für besonders gefährdete Personen sind gesonderte Unterbringungskapazitäten vorzuhalten, welche eine Separierung ermöglichen, soweit nicht das allgemeine Belegungsmanagement in anderen Unterkünften geeignete Plätze vorsieht.
4.
Essensversorgung
a)
Soweit die Essensversorgung in Kantinen erfolgt, ist durch eine lockere Bestuhlung die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m sicherzustellen und die Öffnungszeiten sind auszuweiten. Darüber hinaus soll den untergebrachten Personen die Möglichkeit gegeben werden, Speisen aus der Kantine auf ihren Zimmern zu verzehren, wenn dies aufgrund des Infektionsgeschehens oder einer sonst erhöhten Ansteckungsgefahr erforderlich ist.
b)
Soweit sich die untergebrachten Personen durch die Nutzung von Gemeinschaftsküchen selbst versorgen, müssen die Schutz- und Hygienekonzepte für Asylunterkünfte ein Reinigungs- und Nutzungskonzept für diese Gemeinschaftsküchen vorsehen.
c)
Die Versorgung aller unter häuslicher Quarantäne stehenden untergebrachten Personen ist durch ein organisiertes Catering bzw. einen Einkaufservice sicherzustellen.
5.
Sanitäranlagen
a)
Schutz- und Hygienekonzepte für Asylunterkünfte bzw. Hygienepläne müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots ist hinzuwirken, z. B. durch Beschränkung der Personenzahl in den Sanitäranlagen oder die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.
b)
Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und ggf. Einmalhandtüchern auszustatten.
6.
Information
a)
Die untergebrachten Personen sowie in der Einrichtung tätigen bzw. aufhältigen Personen sind in geeigneter Weise über Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zu informieren. Für Personal sollte dies im Rahmen von Mitarbeiterschulungen durchgeführt werden.
b)
Informationsblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) und anderer Stellen sind in den für die jeweilige Unterkunft relevanten Übersetzungen zur Verfügung zu stellen. Das Personal vor Ort informiert die untergebrachten Personen regelmäßig über die aktuelle Entwicklung im Corona-Geschehen, das Auftreten von Infektionsfällen, Quarantänemaßnahmen sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen in verständlicher Weise. Es steht den Untergebrachten als Ansprechpartner zur Verfügung.
7.
Besuche
a)
Besuche sind vorab bei der Unterkunftsverwaltung anzumelden.
b)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter in der Unterkunft aufhältigen Personen zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Besucherinnen und Besucher sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu unterrichten.
c)
Abweichend davon haben sich Personen, die in Absprache mit der Unterkunftsverwaltung in der Unterkunft Beratung oder Hilfe erbringen (insbesondere Flüchtlings- und Integrationsberatung und vergleichbar Tätige sowie ehrenamtlich tätige Personen) jeweils vor dem erstmaligen Besuch der Einrichtung bei der Unterkunftsverwaltung anzumelden und dort ihre Kontaktdaten zu hinterlegen. Alle nachfolgenden Besuche sollen die Mitarbeitenden der Wohlfahrtsverbände sowie die ehrenamtlich tätigen Personen in geeigneter Weise eigenständig dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter in der Unterkunft aufhältigen Personen anhand der Daten gewährleistet ist; die betreffenden Personen erklären ihr Einverständnis, ihre Dokumentation im Fall eines solchen
COVID-19-Falles auf Verlangen der Unterkunftsverwaltung unverzüglich auszuhändigen.
d)
Die Aufnahme einer regelmäßig wiederkehrenden bzw. ortsfesten Tätigkeit in den Asylunterkünften setzt ein mit der jeweiligen Einrichtungsleitung auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abgestimmtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept des Trägers voraus. Die zuständige Regierung kann ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
e)
Besucherinnen und Besucher sind auf geeignete Weise darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten des Unterkunftsgeländes untersagt ist. Der Betreiber der Unterkunft ist darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Besucherinnen und Besucher zu erfassen. Sollten Besucherinnen und Besucher während des Aufenthalts in der Unterkunft einschlägige Symptome entwickeln, so haben diese umgehend das Unterkunftsgelände zu verlassen.
8.
Weitergehende Schutzmaßnahmen

Über dieses Rahmenhygienekonzept hinausgehende Schutzmaßnahmen können durch ministerielle Schreiben angeordnet werden.

9.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. September 2020 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor