Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 562 vom 01.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-11-G

Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(7. BayIfSMV)

vom 1. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

(2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

  1. 1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  2. 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  3. 3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

§ 2
Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet

  1. 1. mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands, oder
  2. 2. in Gruppen von bis zu 10 Personen.

(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.

§ 3
Kontaktbeschränkungen im privaten Raum

Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 zu begrenzen.

§ 4
Kontaktdatenerfassung

(1) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 3Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen. 4Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.

(2) 1Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 erheben. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die nach Abs. 1 dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.

Teil 2
Öffentliches Leben

§ 5
Veranstaltungen

(1) 1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) 1Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. 2Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt. 3Abweichend von Satz 1 gilt § 13, wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit.

(3) Soweit sonstige Veranstaltungen oder Versammlungen nach besonderen Regelungen dieser Verordnung zulässig sind und hierzu auf diese Bestimmung verweisen, gilt für diese Veranstaltungen oder Versammlungen Folgendes:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 beträgt die Anzahl der möglichen Teilnehmer in geschlossenen Räumen höchstens 100 und unter freiem Himmel höchstens 200; bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beträgt die Anzahl der möglichen Teilnehmer in geschlossenen Räumen höchstens 200 und unter freiem Himmel höchstens 400.
  3. 3. Für die Teilnehmer gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden oder das Wort haben.
  4. 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. 5. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.
  6. 6. Für gastronomische Angebote gilt § 13; die Teilnehmergrenzen nach Nr. 2 gelten auch insoweit.

§ 6
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften
a)
in Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist, soweit diese nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis angehören, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
b)
im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 200 Personen und es ist grundsätzlich zwischen Personen, die nicht dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis angehören, ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.
  1. 2. Für die Besucher gilt Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
  2. 3. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 7
Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes

(1) 1Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass

  1. 1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
  2. 2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.

3Jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen ist in der Regel Maskenpflicht anzuordnen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.

(2) Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens 100 Teilnehmer zugelassen.
  3. 3. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. 4. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

§ 8
Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse

1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Für touristische Reisebusreisen gelten Satz 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Wohnen, Bau und Verkehr und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

§ 9
Spezielle Besuchsregelungen

(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von

  1. 1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG),
  2. 2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. 3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  4. 4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,
  5. 5. Altenheimen und Seniorenresidenzen

gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3Für Schutz- und Hygienekonzepte, die nach dem 28. Juni 2020 fertiggestellt werden, ist das Benehmen mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde herzustellen.

(2) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Teil 3
Sport und Freizeit

§ 10
Sport

(1) Sportausübung ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Training und Wettkämpfe in Sportarten mit Kontakt sind nur unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenkonzept Sport zulässig; dabei darf die Teilnehmerzahl in Kampfsportarten, in denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, höchstens 20 Personen umfassen.
  2. 2. Für die Zulassung von Zuschauern gilt § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt für Veranstaltungen unter freiem Himmel entsprechend.
  3. 3. Für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in Sportstätten sowie in Fitness- und Tanzstudios ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für den Trainingsbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
  4. 4. Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind neben den nach Nr. 2 zugelassenen Zuschauern höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen; sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann, sind höchstens 200 Personen zugelassen.
  5. 5. Für den Theorieunterricht im Lehrgangsbetrieb gelten die Regelungen des § 20 Abs. 1 entsprechend.

(2) 1Für bundesweite Sportveranstaltungen gilt:

  1. 1. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
  2. 2. Für die Zulassung von Zuschauern gilt:
a)
Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Zuschauern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, eingehalten werden kann.
b)
Unter Beachtung der Verpflichtung nach Buchst. a dürfen in jeder Veranstaltungsstätte bis zu 1 000 Zuschauer zugelassen oder bis zu 20 % der jeweiligen Stadien- oder Hallenkapazität belegt werden.
c)
Für die Zuschauer besteht Maskenpflicht, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden.
d)
Es werden ausschließlich personalisierte Eintrittskarten verkauft.
e)
Für die jeweilige Gastmannschaft wird kein Kartenkontingent vergeben.
f)
Für gastronomische Angebote gilt § 13; der Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke in den Veranstaltungsstätten ist untersagt.
g)
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des § 25 anordnen, dass in den örtlichen Veranstaltungsstätten keine oder eine reduzierte Zahl an Zuschauern zugelassen sind.

2Bundesweite Sportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können, wie Bundesligen, nationale Pokalwettbewerbe, europäische Vereinswettbewerbe und Wettkämpfe der Nationalmannschaften. 3§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 11
Freizeiteinrichtungen

(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern im gesamten Betriebsbereich eingehalten werden kann.
  2. 2. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche zugelassen werden.
  3. 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.

(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind zulässig, wenn der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann.

(4) 1Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, solange sich die Fahrgäste an ihrem Platz in Bahnen oder auf Schiffen befinden.
  2. 2. In geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.
  3. 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für Flusskreuzfahrten gilt § 14 entsprechend.

(5) Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  1. 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher nicht höher ist als eine Person je 10 m2 Fläche der für Besucher zugänglichen Bereiche einschließlich der Becken.
  2. 2. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. 3. Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4.

(6) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Teil 4
Wirtschaftsleben

§ 12
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:

  1. 1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  2. 2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 Verkaufsfläche.
  3. 3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  4. 4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

2Für Einkaufszentren gilt:

  1. 1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gilt Satz 1.
  2. 2. Hinsichtlich der verbindenden Kundenpassagen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentraums berücksichtigen muss.

(2) Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt.

(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.

(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. 2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind nur nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) 1Zulässig ist im Übrigen die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle unter folgenden Voraussetzungen:

  1. 1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, entweder ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind.
  2. 2. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, gilt Maskenpflicht.
  3. 3. Die Bewirtung darf nur an Tischen erfolgen; Speisen und Getränken sind am Platz zu verzehren.
  4. 4. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.
  5. 5. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für die Gastronomie auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. 6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.

2Für erlaubnisbedürftige Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 des Gaststättengesetzes gilt ergänzend:

  1. 1. In geschlossenen Räumen muss die Bedienung am Tisch erfolgen; Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
  2. 2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

(5) Für Musikbegleitung und ähnliche begleitende künstlerische Darbietungen im Rahmen von Gastronomiebetrieben gilt § 5 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 14
Beherbergung

(1) 1Der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und die Zurverfügungstellung sonstiger Unterkünfte jeder Art ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
  2. 2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, dürfen nicht zusammen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.
  3. 3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
  4. 4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. 5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 zu erheben.

2Für gastronomische Angebote sowie für Sport- und Freizeitangebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.

(2) 1Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Bayerischen Ministerialblatt Landkreise, Gemeinden oder abgegrenzte Gemeindeteile innerhalb Deutschlands bekanntgeben, bei denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem der nach Satz 1 bekannt gemachten Gebiete anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben. 3Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. 4Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das Robert Koch-Institut in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. 5Das Verbot der Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

  1. 1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder
  2. 2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbesondere einen Besuch bei Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen haben.

6Im Übrigen kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen. 7Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung.

§ 15
Tagungen, Kongresse und Messen

(1) 1Für Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen, die beruflich oder dienstlich veranlasst sind, gilt § 5 Abs. 3. 2Für ein kulturelles Begleitprogramm gilt § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 3Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen können die Teilnehmergrenzen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 überschritten werden, wenn nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen wird.

(2) 1Messen und Ausstellungen nach den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
  2. 2. In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht; dies gilt nicht an Messeständen am Tisch, sofern der Mindestabstand nach Nr. 1 sicher eingehalten werden kann und der Aussteller die Kontaktdaten der Gesprächspartner separat erfasst.
  3. 3. In Außenbereichen besteht Maskenpflicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Nr. 1 nicht jederzeit zu gewährleisten ist.
  4. 4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. 5. Für alle Aussteller, Besucher und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1; es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen werden.

2Für gastronomische Angebote gilt § 13 und für ein kulturelles Begleitprogramm gilt § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 3Für Vortragsbereiche und Gesprächsforen gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 16
Betriebliche Unterkünfte

1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Teil 5
Bildung und Kultur

§ 17
Prüfungswesen

1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 4§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 18
Schulen

(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. 2Zu diesem Zweck haben die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 1 Abs. 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen

  1. 1. Schülerinnen und Schüler
a)
nach Einnahme ihres Sitzplatzes im jeweiligen Unterrichtsraum,
b)
nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,
  1. 2. Lehrkräfte und Betreuungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes im Unterrichtsraum,
  2. 3. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind.

3Wird der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5.

(3) 1Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können unter Berücksichtigung des Rahmenhygieneplans nach Abs. 1 weitergehende Anordnungen erlassen, wenn am jeweiligen Schulort ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. 2§ 25 bleibt unberührt.

§ 19
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) 1Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmen-Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

(2) 1Für Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder gilt Abs. 1 entsprechend. 2Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist eine Dokumentation der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen vorzulegen.

§ 20
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

(1) 1Außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht. 2§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.

(3) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.

(4) § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21
Hochschulen

1Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Die Hochschule stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht.
  2. 2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind zu Präsenzveranstaltungen höchstens 200 Personen zugelassen.
  3. 3. Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. 4. Die Hochschule hat in diesem Konzept auch geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu ermöglichen.

2Bei praktischen Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe gilt für die Beteiligten Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; für die jeweilige Einrichtung gilt Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 3Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.

§ 22
Bibliotheken, Archive

In Bibliotheken und Archiven ist sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen den Nutzern ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

§ 23
Kulturstätten

(1) 1Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

  1. 1. Für Führungen gilt § 11 Abs. 3; für sonstige kulturelle Veranstaltungen gilt Abs. 2 entsprechend.
  2. 2. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 zugänglicher Fläche zugelassen werden.
  3. 3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  4. 4. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

2Für Angebote unter freiem Himmel gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten gilt § 5 Abs. 3. 2Für die Mitwirkenden gilt in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht; dies gilt nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder wenn der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält. 3Soweit ein von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachtes Rahmenkonzept besteht, ist dieses dem jeweiligen Schutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen. 4Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 5Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen eines befristeten Pilotversuchs im Einzelfall eine von § 5 Abs. 3 Nr. 2 abweichende Besucherzahl zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Gewinnung von praktischen Erfahrungen mit der Abwicklung größerer kultureller Veranstaltungen und den hierfür notwendigen Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich ist.

(3) 1Für Kinos gilt § 5 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Schutz- und Hygienekonzept das von den Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Digitales bekannt gemachte Rahmenkonzept zugrunde zu legen ist. 2Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält,
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 falsche Kontaktdaten angibt,
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt, entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 an einer Veranstaltung oder Versammlung teilnimmt,
  5. 5. entgegen §§ 8, 9, 10, 11, 15, 20 Abs. 3, § 23 oder entgegen §§ 12 bis 14 als Besucher, Kunde Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht nicht nachkommt,
  6. 6. entgegen § 8 Satz 3 Reisebusreisen unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchführt,
  7. 7. entgegen § 9 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann,
  8. 8. entgegen § 10 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, andere Sportstätten und Veranstaltungsstätten nach § 10 Abs. 2 oder Tanzschulen betreibt oder nutzt,
  9. 9. entgegen § 11 Abs. 1, 4, 5 oder 6 Einrichtungen betreibt oder entgegen § 11 Abs. 3 touristische Führungen unter Verstoß gegen die dortigen Vorgaben durchführt,
  10. 10. entgegen § 12 als Betreiber eines Ladengeschäfts, einer Verkaufsstelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums oder als Verantwortlicher eines Dienstleistungsbetriebs oder einer Praxis den dort genannten Pflichten nicht nachkommt oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt oder als Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht nachkommt,
  11. 11. entgegen § 13 einen Gastronomiebetrieb öffnet, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
  12. 12. entgegen § 14 Unterkünfte zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt,
  13. 13. entgegen § 15 Tagungen, Kongresse, Messen oder Ausstellungen durchführt,
  14. 14. entgegen § 16 als Betreiber die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält, ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten duldet oder den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommt,
  15. 15. entgegen § 17 Prüfungen durchführt,
  16. 16. entgegen § 18 private Schulen nach den Art. 90 ff. BayEUG betreibt, ohne den in § 18 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 an einer solchen Schule nachgekommen wird,
  17. 17. entgegen § 20 Bildungsangebote betreibt, Musikunterricht erteilt oder Fahrschulunterricht durchführt,
  18. 18. entgegen § 23 Kulturstätten oder Kinos betreibt oder kulturelle Veranstaltungen durchführt.

§ 25
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen

(1) 1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 1, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g und des § 18 Abs. 3 insbesondere folgende Anordnungen treffen:

  1. 1. Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer von privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf bis zu 50 Personen,
  2. 2. dringliche Empfehlung, in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

(3) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 1 und des § 18 Abs. 3 insbesondere folgende Anordnungen treffen:

  1. 1. Beschränkung des gemeinsamen Aufenthalts im öffentlichen Raum auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen; auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen,
  2. 2. Beschränkung des Teilnehmerkreises von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen,
  3. 3. Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Personen unter freiem Himmel,
  4. 4. Anordnung einer Maskenpflicht auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,
  5. 5. Verbot des Konsums von Alkohol außerhalb des zulässigen Gastronomiebetriebs nach § 13 Abs. 4 auf bestimmten stark frequentierten öffentlichen Plätzen,
  6. 6. Untersagung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr,
  7. 7. Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit.

§ 25a
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 22. September 2020 (BayMBl. Nr. 535) geändert worden ist, wird die Angabe „3. Oktober 2020“ durch die Angabe „18. Oktober 2020“ ersetzt.

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 18. Oktober 2020 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 1. Oktober 2020 tritt die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348. BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. September 2020 (BayMBl. Nr. 535) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 1. Oktober 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin