Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 578 vom 14.10.2020

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

2210.1.3-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
  • Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

2210.1.3-WK

Verleihung Bayerischer Kunstförderpreise
(Kunstförderpreise)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 28. September 2020, Az. K.5-K1221.0/12/2

1.
Der Freistaat Bayern verleiht jedes Jahr nach Maßgaben der im Haushalt bereit gestellten Mittel bis zu siebzehn Kunstförderpreise an Künstlerinnen und Künstler am Beginn ihres Schaffens (bis zu vier für bildende Künstlerinnen und Künstler, bis zu vier für Musikerinnen und Musiker, bis zu vier für darstellende Künstlerinnen und Künstler, zusätzlich einen Sonderpreis für den Tanz, sowie bis zu vier für Schriftstellerinnen und Schriftsteller, wobei regelmäßig ein Preis literarischen Übersetzerinnen und Übersetzern vorbehalten ist).
2.
Preisträgerinnen und Preisträger können sein:
2.1
Bildende Künstlerinnen und Künstler aus den Bereichen der freien und der angewandten Kunst;
2.2
Musikerinnen und Musiker (Komponistinnen und Komponisten, Dirigentinnen und Dirigenten, Sängerinnen und Sänger, Instrumentalistinnen und Instrumentalisten, Vokal- und Instrumentalensembles);
2.3
Darstellende Künstlerinnen und Künstler des Sprech- und Musiktheaters, Tänzerinnen und Tänzer, Tanzensembles, Choreographinnen und Choreographen;
2.4
Schriftstellerinnen und Schriftsteller deutschsprachiger Veröffentlichungen aus den Bereichen Lyrik, Prosa und Dramatik, Kinder- und Jugendliteratur, Sachbuch mit literarischem Rang, Comic/Graphic Novel sowie literarische Übersetzerinnen und Übersetzer ins Deutsche aus den genannten Bereichen.
3.
1Die Preisträgerinnen und Preisträger müssen über eine außergewöhnliche Begabung verfügen und durch hervorragende Leistungen hervorgetreten sein. 2Daneben müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
3.1
Sie sollen mit Ausnahme der Schriftstellerinnen und Schriftsteller über eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung verfügen;
3.2
sie sollen seit mindestens zwei Jahren den ersten Wohnsitz und ihren Schaffensmittelpunkt in Bayern haben;
3.3
bei Ensembles muss die Mehrheit der Mitglieder die Voraussetzungen nach Nrn. 3.1 und 3.2 erfüllen.
4.
1Die Preise werden von der Bayerischen Staatsministerin oder dem Bayerischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von Vorschlägen der hierfür gebildeten Jurys verliehen.

2Eine Eigenbewerbung ist ausgeschlossen. 3Bei Nr. 2.1 (Bildende Künstlerinnen und Künstler) trifft die Jury ihre Entscheidung auf der Grundlage von Vorschlägen der folgenden Einrichtungen:

  • Akademie der Bildenden Künste München
  • Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
  • Bayerische Akademie der Schönen Künste
  • Staatliche Museen und Sammlungen in Bayern
  • Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen Bayern
  • Haus der Kunst
  • Berufsverband Bildender Künstler Bayern
  • Gedok
  • Bayer. Dachverband der Kunstvereine
  • VBK Künstlerrat
5.
Den Jurys gehören an:
5.1
Jury für Bildende Kunst:
5.1.1
zwei Professorinnen oder Professoren einer Kunsthochschule;
5.1.2
zwei freischaffende Künstlerinnen oder Künstler;
5.1.3
zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Kunstsammlungen oder Ausstellungshäusern.
5.2
Jury für Musik:
5.2.1
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen für Musik in Bayern;
5.2.2
bis zu zwei Mitglieder der Bayerischen Akademie der Schönen Künste München;
5.2.3
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bayerischen Rundfunks;
5.2.4
bis zu fünf Musikerinnen oder Musiker/Musikkritikerinnen oder Musikkritiker/ Fachvertreterinnen oder Fachvertreter aus verschiedenen musikalischen Genres, darunter mindestens ein Mitglied des Landesverbandes bayerischer Tonkünstler.
5.3
Jury für darstellende Kunst und Tanz:
5.3.1
die Präsidentin oder der Präsident der Bayerischen Theaterakademie „August Everding“;
5.3.2
eine Intendantin oder ein Intendant eines bayerischen Staatstheaters;
5.3.3
zwei Intendantinnen oder Intendanten von bayerischen nichtstaatlichen Theatern;
5.3.4
eine Schauspielerin oder ein Schauspieler;
5.3.5
eine Bühnensängerin oder ein Bühnensänger;
5.3.6
eine Theaterregisseurin oder ein Theaterregisseur;
5.3.7
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bayerischen Rundfunks;
5.3.8
eine Theaterkritikerin oder ein Theaterkritiker;
5.3.9
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Balletts an einem bayerischen Theater;
5.3.10
eine Vertreterin oder ein Vertreter des zeitgenössischen Tanzes.
5.4
Jury für Literatur:
5.4.1
bis zu zwei Mitglieder der Bayerischen Akademie der Schönen Künste München;
5.4.2
zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die das Fachgebiet „Neuere deutsche Literatur” vertreten;
5.4.3
bis zu vier weitere Fachpersonen auf dem Gebiet der Literatur.
5.4.4
Der Kunstförderpreis für die literarische Übersetzerin oder den Übersetzer wird von der Jury für das Arbeitsstipendium für literarische Übersetzerinnen und Übersetzer ausgewählt.
6.
1Die Mitglieder der Jurys werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen.

2Die Jurys können von Fall zu Fall weitere geeignete Fachpersonen beratend hinzuziehen. 3Den Vorsitz in den Jurys führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ohne Stimmberechtigung.

7.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Verleihung Bayerischer Kunstförderpreise (Kunstförderpreise) vom 11. Mai 2004 (KWMBl. I S. 103), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (KWMBl. S. 287) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor