Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 581 vom 14.10.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern an Mittelschulen,
Förderschulen und Realschulen:
Fachliche und pädagogische Ausbildung in den vierjährigen Ausbildungsgängen
(Werken/Technisches Zeichnen/Kommunikationstechnik/Kunsterziehung
bzw. Sport und Gestaltung/Ernährung/Kommunikationstechnik)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 28. September 2020, Az. III.3-BS7040.0/5/1

1.
Fachliche und pädagogische Ausbildung in den Fächern Werken/Technisches Zeichnen/Kommunikationstechnik/Kunst bzw. Sport und Gestaltung/Ernährung/Kommunikationstechnik, (vrsl. ab dem Schuljahr 2021/2022 Werken/Sport bzw. Kunst/Informationstechnik und Gestaltung/Ernährung/Informationstechnik).
1.1
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beginnt im Schuljahr 2021/2022 eine weitere Ausbildung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern für Mittelschulen, Förderschulen und Realschulen. Die Ausbildung erfolgt gleichzeitig in den genannten Fächern. Alternativ kann im Ausbildungsgang der musisch-technischen Fachrichtung zum Fach Kunsterziehung das Fach Sport gewählt werden. Die Ausbildung umfasst insgesamt vier Studienjahre. Nach drei Studienjahren werden die jeweiligen fachlichen Prüfungen abgeschlossen. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl. S. 436, BayRS 2038-3-4-8-7-K) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer sind:
  • der Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen,
  • die gesundheitliche Eignung für den Beruf einer Fachlehrerin bzw. eines Fachlehrers,
  • das Bestehen eines Eignungstests.
1.3
Der Eignungstest soll über die vorhandene fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers Aufschluss geben. Er findet an der Ausbildungsstätte statt, die die Bewerberin bzw. der Bewerber besuchen will. Für das Fach Sport ist ein zusätzlicher Eignungstest zu bestehen. Über die Termine und Inhalte informieren die Ausbildungsstätten.

Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen der Probezeit abhängig. Die Probezeit endet zur Hälfte des ersten Ausbildungsjahres im Februar.

2.
Die formlosen Bewerbungen um Zulassung zur Ausbildung sind an folgende Anschriften zu richten:
2.1
Ausbildung in den Fächern Werken/Technisches Zeichnen/Kommunikationstechnik/Kunst (vrsl. ab dem Schuljahr 2021/2022 Werken/Sport bzw. Kunst/Informationstechnik):
  • für die Ausbildung in Augsburg
an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung I –
Henisiusstraße 1
86152 Augsburg
Tel.: 0821 242279-0, Fax: 0821 242279-13
E-Mail: info@fachlehrer.org
http://www.fachlehrer.org
  • für die Ausbildung in Bayreuth
an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung V –
Geschwister-Scholl-Platz 3
95445 Bayreuth
Tel.: 0921 41603, Fax: 0921 741126
E-Mail: info@fachlehrer.de
http://www.fachlehrer.de
2.2
Ausbildung in den Fächern Gestaltung/Ernährung/Kommunikationstechnik (vrsl. ab dem Schuljahr 2021/2022 Gestaltung/Ernährung/Informationstechnik):
  • für die Ausbildung in Ansbach
an das
Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern
– Abteilung III –
Schlesierstraße 26 + 28
91522 Ansbach
Tel.: 0981 97258-03, Fax: 0981 97258-333
E-Mail: AbtIII@fachlehrerausbildung-ansbach.de

Anmeldeschluss am Staatsinstitut ist der 20. Oktober 2020. Spätere Anmeldungen können aus organisatorischen Gründen nicht mehr angenommen werden.

3.
Die Ausbildung ist grundsätzlich förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar nach den für Schülerinnen bzw. Schüler an Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.
4.
Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer selbst zu sorgen.
5.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme in den staatlichen Schuldienst nach Durchlaufen der Ausbildung am Staatsinstitut und des darauf folgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes nur nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs und der jeweils gegebenen Planstellenlage möglich ist.

Herbert Püls

Ministerialdirektor