Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 589 vom 18.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-11-G

Verordnung zur Änderung
der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 18. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G), die durch § 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 588) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 Nr. 19 wird wie folgt gefasst:
„19.
entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 9 der Maskenpflicht nicht nachkommt, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken aufhält, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 eine Feier veranstaltet, entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 eine gastronomische Einrichtung betreibt, entgegen Nr. 7 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 alkoholische Getränke abgibt oder entgegen § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Alkohol konsumiert.“
2.
§ 25a wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.“
bb)
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 angefügt:
„9.
Es besteht Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann."
b)
In Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird nach der Angabe „6 Uhr“ das Wort „(Sperrstunde)“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft.

München, den 18. Oktober 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin