Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 600 vom 22.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): BFD622DD36E4C6B4BB46860AC015EE9D8F5A80512D9D33E4C5999140BDDD709A

Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum
infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FILS-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 20. Oktober 2020, Az. II.6-BO4161.0/21

1Dem infektionsschutzgerechten Lüften kommt gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten enorme Bedeutung zu, um die Virenlast und damit die Ansteckungsgefahr in Gebäudeinnenräumen durch regelmäßige Frischluftzufuhr zu verringern. 2Vor dem Hintergrund des Schul- und Kitastarts 2020/2021 im Regelbetrieb und zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte fördert der Freistaat Bayern mit bis zu 50 Mio. Euro Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Kitas, Großtagespflegestellen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Schulen. 3Für die Förderung der Maßnahmen an Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie an Fachschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

Vor dem Hintergrund des Schulstarts zum Schuljahr 2020/2021 im Regelbetrieb, der möglichst weiter fortgeführt werden soll, der Bedeutung des infektionsschutzgerechten Lüftens gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten und zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte werden die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger bei der Beschaffung technischer Instrumente zum infektionsschutzgerechten Lüften in den Schulen finanziell unterstützt.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von

a)
mobilen CO2-Sensoren für Klassen- und Fachräume zur Verwendung der CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen,
b)
mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Klassen- und Fachräume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können.

2Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierte Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen). 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger). 2Schulvorbereitende Einrichtungen als Bestandteile von Förderzentren sind ebenfalls von der Förderung umfasst. 3Für die Förderung von Maßnahmen an staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Schulen werden maximal Mittel entsprechend dem Verhältnis der Gesamtschülerzahl an öffentlichen und privaten Schulen zum Stichtag der Amtlichen Schuldaten im Schuljahr 2019/2020 gewährt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
CO2-Sensoren
4.1.1
Technische Anforderungen

1Die CO2-Sensoren müssen einen Messbereich bis zu 3 000 ppm aufweisen. 2Generell wird empfohlen, dass ab einer Konzentration von 1 000 ppm CO2 in der Raumluft gelüftet werden sollte (Stufe Gelb), ab 2 000 ppm (Stufe Rot) jedoch gelüftet werden muss, um eine angemessene Qualität der Raumluft sicherzustellen. 3Für den Schulbereich wird ein Schwellenwert von 1 000 ppm als maßgebend angesehen. 4Die vorgenannten Grenzwerte beziehen sich jeweils auf den Momentanwert. 5Steigt die CO2-Konzentration über diesen festgelegten Wert, ist idealerweise eine Lüftungsmaßnahme – manuelles Lüften über Fenster oder automatische Aktivierung einer RLT-Anlage – zu ergreifen. 6Ist der CO2-Gehalt unter der angegebenen Schwelle, so ist davon auszugehen, dass auch die Virenkonzentration verringert ist.

7Erforderlich ist zudem eine Alarmierungsfunktion (z. B. optische Anzeige).

4.1.2
Einsatzbereich

1Für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen kann die CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter verwendet werden, da die CO2-Konzentration mit der Aerosolkonzentration korreliert. 2Die CO2-Sensoren sind daher für jeden Klassenraum und für jeden Fachraum einschließlich der Lehrerzimmer vorgesehen. 3Ausgenommen sind Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können und daher für eine Ausstattung mit mobilen Luftreinigungsgeräten vorgesehen sind (siehe Nr. 4.2), sowie Turnhallen.

4.2
Mobile Luftreinigungsgeräte
4.2.1
Technische Anforderungen

1Die Geräte müssen mit Filterfunktion arbeiten. 2Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d.h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (halten Partikel mit einer Größe <1 µm (darunter fallen auch Viren) mit einem Abscheidegrad von 99,95 Prozent zurück) oder HEPA-Filter der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) handeln. 3Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht oder automatisch (z. B. durch Erhitzen) selbst gereinigt werden. 4Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal durchgeführt werden.

4.2.2
Einsatzbereich

1Von IRK und LGL werden mobile Raumluftreinigungsanlagen nur als Ergänzung zur AHA-Regel und zu einem fachlich angemessenen Lüftungskonzept gesehen. 2Der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte kommt vor allem für den Teil der Klassen- und Fachräume einschließlich der Lehrerzimmer in Betracht, die nicht ausreichend im Sinne des Rahmen-Hygieneplans für Schulen durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine RLT-Anlage gelüftet werden können. 3Dies ist insbesondere anzunehmen für

Räume, in denen nur Oberlichter oder sehr kleine Fensterflächen geöffnet werden können,
innenliegende Fachräume,
Räume mit RLT-Anlagen mit Umluftbetrieb und ohne ausreichende Filter, in denen Fenster nicht geöffnet werden können.

4Der Zuwendungsempfänger hat im Zuwendungsantrag das Erfordernis für den Einsatz eines geeigneten mobilen Luftreinigungsgerätes anhand dieser Kriterien zu bestätigen.

5Beim Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten ist darauf zu achten, dass die Geräte keine Fluchtwege verstellen.

5.Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1
CO2-Sensoren

1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss (Projektförderung) in Form eines Festbetrags i. H. v. 7,27 Euro je Schülerin und Schüler, höchstens jedoch in Höhe der zuwendungsfähigen Kosten. 2Im Antrag sind die tatsächlichen Gesamtkosten anzugeben.

5.2
Mobile Luftreinigungsgeräte

1Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. 2Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten für Geräte i. S. d. Nr. 4.2. 3Die Förderung wird bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 3 500 Euro je Raum begrenzt. 4Der genaue Fördersatz ist abhängig vom Volumen der Förderanträge und wird nach Eingang aller (fristgerechten) Anträge festgelegt.

5Für die Anschaffung von CO2-Sensoren und von mobilen Luftreinigungsgeräten entfällt ein Mindesteigenanteil der Zuwendungsempfänger. 6Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist nicht möglich.

6.Bewilligungsbehörden

1Bewilligungsbehörde sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Gefördert wird die Beschaffung von CO2-Sensoren und mobilen Luftreinigungsgeräten im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis einschließlich 31. März 2021. 2Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. 3Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Oktober 2020 zugelassen. 4Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

8.Antragstellung, Auszahlung der Zuwendung

8.1
CO2-Sensoren

1Die Festbetragsfinanzierung wird nach Abruf durch die Schulaufwandsträger als einmalige Zuwendung ausgezahlt. 2Der Abruf ist mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2020 (Ausschlussfrist) bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 3Die Bewilligungsbehörden berechnen auf der Grundlage der Amtlichen Schülerzahlen des Schuljahres 2019/2020 und der angegebenen Gesamtkosten den Zuwendungsbetrag je Schulaufwandsträger, erlassen die Zuwendungsbescheide und zahlen die Zuwendungen aus.

8.2
Mobile Luftreinigungsgeräte

1Der Förderantrag ist mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 31. Dezember 2020 (Ausschlussfrist) bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen. 2Der Antrag muss die Angabe der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers enthalten, für die die Beschaffung erfolgen soll. 3Nach Eingang und Prüfung aller fristgerechten Anträge leiten die Bewilligungsbehörden die Gesamtbeträge der zuwendungsfähigen Ausgaben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu. 4Dieses legt anhand der verfügbaren Mittel den Fördersatz fest (s. Nr. 5.2). 5Auf dieser Grundlage erlassen die Bewilligungsbehörden die Zuwendungsbescheide und zahlen die Zuwendungen aus.

8.3
Antragsformular

Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.km.bayern.de) heruntergeladen werden.

8.4
Nebenbestimmungen

Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO/Nr. 5.1 Satz 2 VVK sind für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen, soweit in dieser Richtlinie nicht Abweichendes geregelt ist.

9.Mehrfachförderung

1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

10.Verwendungsnachweis

1Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorzulegen, dass der gewährte Pauschalbetrag für die Beschaffung von CO2-Sensoren verwendet wurde. 2Für die mobilen Luftreinigungsgeräte ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen einfachen Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. 3Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-K ist die Verwendung der Zuwendung für alle Schulaufwandsträger einheitlich innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 4Die Belege sind von den Zuwendungsempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4. ANBest-K).

11.Evaluierung

Die Regierungen haben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus entsprechend der festgesetzten Fristen Aufstellungen über die beantragten und geförderten Projekte und für jedes Projekt einzeln die Höhe der Förderung zu übermitteln.

12.Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor