Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 611 vom 28.10.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

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  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht
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Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2021/2022

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 15. Oktober 2020, Az. II-BS4244.0/12/3

1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. 2Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

1.Aufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung

1Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 2Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 7. September 2011. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.

2.Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2021/2022

2.1
Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2021/22 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Diese Anträge können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 5Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2019/20 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2
Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräfte gemäß den „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2019/2020 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.

2.3
Neueinrichtungen zum Schuljahr 2021/2022

1Auf Grundlage der nach dem Aufforderungsschreiben eingegangenen Anträge wird zum Schuljahr 2021/2022 nach Maßgabe der im Staatshaushalt 2021/2022 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel an folgenden 54 staatlichen Schulen eine erweiterte Schulleitung gemäß Art. 57a BayEUG eingerichtet:

2.3.1
Realschule
Schul-
nummer
Schule MODUS F max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
1)
0492 Johannes-Scharrer-Realschule
Staatliche Realschule Hersbruck
  4
0514 Via-Claudia-Realschule
Staatliche Realschule Königsbrunn
  4
1079 Staatliche Realschule Freising II
Realschule Gute Änger
  4
0612 Realschule am Judenstein
Staatliche Realschule Regensburg I
  4
0413 Walter-Mohr-Realschule
Staatliche Realschule Traunreut
  3
0423 Staatliche Realschule Obertraubling   3
0463 Realschule im Rupertiwinkel
Staatliche Realschule für Knaben Freilassing
  3
0717 Lena-Christ-Realschule
Staatliche Realschule Markt Schwaben
  3
0430 Altmühltal-Realschule
Staatliche Realschule Beilngries
  3
0688 Georg-Büchner-Realschule
Staatliche Realschule München I
  3
0603 Heinrich-Campendonk-Realschule
Staatliche Realschule Penzberg
  3
0483 Staatliche Realschule Grafenau   3
0488 Johann-Riederer-Schule
Staatliche Realschule Hauzenberg
  3
0513 Staatliche Realschule Kaufering   3
1070 Staatliche Realschule Affing   3
0641 Jakob-Sandtner-Schule
Staatliche Realschule für Knaben Straubing
  3
0646 Reiffenstuel-Realschule
Staatliche Realschule Traunstein
  3
0454 Steigerwaldschule
Staatliche Realschule Ebrach
  3
0738 Staatliche Realschule Simbach a. Inn   3
0747 Staatliche Realschule Peißenberg   3
0565 Staatliche Realschule Langenzenn   3
0696 Wallburg-Realschule
Staatliche Realschule Eltmann
  3
0675 Wolffskeel-Schule
Staatliche Realschule Würzburg II
  3
0442 Staatliche Realschule Coburg I   3
0525 Staatliche Realschule Lauingen
Donau-Realschule Lauingen
  3
0517 Maximilian-von-Welsch-Schule
Staatliche Realschule Kronach I
  3
0542 Johannes-Hartung-Realschule
Staatliche Realschule Miltenberg
  3
2.3.2
Gymnasium
Schul-
nummer
Schule MODUS F max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
2)
0986 Korbinian-Aigner-Gymnasium Erding 8
0245 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach 8
0959 Carl-Orff-Gymnasium Unterschleißheim 8
0033 Clavius-Gymnasium Bamberg 8
0092 Hardenberg-Gymnasium Fürth 8
0040 Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth x 7
0190 Pestalozzi-Gymnasium München 7
0971 Gymnasium Kirchheim b. München 7
0170 Ignaz-Taschner-Gymnasium Dachau 7
0205 Gymnasium Höhenkirchen-Siegertsbrunn 7
0234 Dürer-Gymnasium Nürnberg 7
0273 Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim 7
0189 Rupprecht-Gymnasium München 7
0359 Emil-von-Behring-Gymnasium Spardorf 7
0135 Hildegardis-Gymnasium Kempten 7
0015 Karl-Theodor-von-Dalberg-Gymnasium Aschaffenburg 7
0363 Gymnasium Waldkraiburg x 5
2.3.3
Berufliche Schule
Schul-
nummer
Schule Profil 21 max. Anzahl
der Mitglieder
der erwSL
3)
Z179 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen 13
Z181 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg 13
Z174 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München 12
Z705 Staatliches Berufliches Schulzentrum
Immenstadt im Allgäu
8
Z126 Staatliches Berufliches Schulzentrum Miesbach 8
0855 Staatliche Fachoberschule Augsburg x 8
0874 Staatliche Fachoberschule Landshut 8
0927 Staatliche Fachoberschule Fürstenfeldbruck 7
3036 Staatliche Berufsschule II Passau 7
0932 Staatliche Fachoberschule Neusäß x 6

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2020 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Antragsstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2020/2021 vom 7. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 27) tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor




1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern“ enthalten.
2)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.