Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 613 vom 28.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-668

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 8 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-373 (BayMBI. Nr. 373), betreffend Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. September 2020, Az. G51u-G8000-2020/122-597 (BayMBl. Nr. 520) geändert wurde, wird die Angabe „31. Oktober 2020“ durch die Angabe „30. November 2020“ ersetzt.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft.

Begründung

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält in Bayern, in Deutschland und weltweit weiter an. Derzeit ist ähnlich wie im Frühjahr dieses Jahres wieder eine äußerst dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit flächendeckend stark steigenden Infektions- und Erkrankungszahlen (COVID-19-Fälle) zu beobachten.

Um dieses Infektionsgeschehen einzudämmen und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten.

Der Schutz der Beschäftigten, der Betreuten, der Behandelten sowie der Teilnehmenden an Maßnahmen der von der Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen ist vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Menschen mit Behinderung zum Teil zu einer besonders vulnerablen Gruppe gehören, weiterhin nötig.

Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionsgeschehen in den Einrichtungen weiterhin verhindert werden.

Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung bis zum 30. November 2020 ist daher fachlich geboten und angemessen.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor