Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 614 vom 29.10.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-673

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, des § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. In Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege betreffend die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. Nr. 452), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 9. September 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-591 (BayMBl. Nr. 519), geändert wurde, wird die Angabe „31. Oktober 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
  2. 2. In Nr. 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. März 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-78 (BayMBl. Nr. 144), betreffend die Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-586 (BayMBl. Nr. 493), geändert wurde, wird die Angabe „31. Oktober 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. Oktober 2020 in Kraft.

Begründung

Die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste pandemische Lage hält in Bayern, in Deutschland und weltweit weiter an. Derzeit ist ähnlich wie im Frühjahr dieses Jahres wieder eine äußerst dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens mit flächendeckend stark steigenden Infektions- und Erkrankungszahlen (COVID-19-Fälle) zu beobachten.

Um dieses Infektionsgeschehen einzudämmen und die Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitssystems zu erhalten, sind nach wie vor landesweite Maßnahmen geboten.

In landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus, die Saisonarbeitskräfte, Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunternehmers beschäftigen, waren über die Sommermonate hinweg wiederkehrend clustermäßig auftretende Neuinfektionen feststellbar. Während der Ernte leben und arbeiten in diesen Betrieben Personen aus unterschiedlichen privaten Umfeldern und unterschiedlicher Herkunft eng zusammen. Zwar sind während der Vegetationsperiode von März bis Oktober die meisten Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft beschäftigt. Aber auch im Folgezeitraum ab November sind Saisonarbeitskräfte in der landwirtschaftlichen Urproduktion in Bayern tätig, beispielsweise bei Schnitt und Formierung von (Obst-)Gehölzen oder Reben, in Unterglasbetrieben der Fruchtgemüseerzeugung (Tomaten, Gurken usw.), beim Abdecken von Dämmen o.Ä. für Bleichspargel mit Folien. Wie auch in den Sommermonaten sind in diesem Zeitraum die Beschäftigten häufig in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen häufig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen sind, sodass auch während der Wintermonate ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus den oben genannten Gründen ist es zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Abschwächung des derzeit wieder stark ansteigenden Infektionsgeschehens in Bayern geboten, die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung unverändert um weitere 2 Monate zu verlängern. Die kostenlosen Testmöglichkeiten für Saisonarbeitskräfte bestehen auch nach dem Wegfall der Teststationen an den Autobahnen in Gestalt der kommunalen Teststationen weiter.

Im Hinblick auf die in Nr. 2 genannte Allgemeinverfügung kommt der landesweiten Nachvollziehbarkeit der Anzahl der durch in Bayern ansässigen Labore durchgeführten Untersuchungen pro Tag und das Verhältnis der dabei erhaltenen positiven zu den negativen Befunden im Hinblick auf eine möglichst effektive Kontrolle der sich bereits im Lauf befindlichen zweiten Infektionswelle weiterhin eine große Bedeutung zu. Die Allgemeinverfügung ist daher ebenfalls unverändert um weitere 2 Monate zu verlängern.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor