Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 617 vom 02.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 2. November 2020, Az. G51z-G8000-2020/122-676

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G; nachfolgend: BayIfSMV) anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in EURO
1 § 3 Abs. 1, § 27 Nr. 1 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 3 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
2 § 3 Abs. 2, § 27 Nr. 2 BayIfSMV Feiern auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
3 § 4 Abs. 1 Satz 4, § 27 Nr. 3 BayIfSMV Angabe falscher Kontaktdaten, sofern eine Pflicht hierzu nach der BayIfSMV oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (insb. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BayIfSMV). Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
4 § 5, § 7, § 27 Nr. 4 BayIfSMV
-
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 BayIfSMV
-
Durchführung einer Versammlung entgegen § 7 Abs. 2 BayIfSMV oder
-
Veranstalter kann entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen.
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung 500,00 Euro
5 § 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Satz 1 Nr. 2, § 27 Nr. 5 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
-
Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen nicht nachkommen; Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Maskenpflicht bei der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr (§ 8 BayIfSMV),
-
Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen,
-
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben, Praxen, Wochenmärkten und anderen Märkten zum Warenverkauf nicht nachkommen,
-
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BayIfSMV),
-
Nichteinhaltung der Maskenpflicht in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz innerhalb von außerschulischen Bildungsangeboten (§ 20 Abs. 1 BayIfSMV)
-
Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 20 Abs. 3 BayIfSMV),
-
Nichteinhaltung der Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen an Hochschulen (§ 21 Satz 1 Nr. 2 BayIfSMV)
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
6 § 9, § 27 Nr. 6 BayIfSMV Betreiber von den in § 9 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
7 § 10, § 27 Nr. 7 BayIfSMV
-
Zulassung von Zuschauern entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 BayIfSMV
-
Betrieb von Sporthallen, Sportplätze, andere Sportstätten oder Tanzschulen entgegen § 10 Abs. 3 BayIfSMV
-
Betrieb von Fitnessstudios (§ 10 Abs. 4 BayIfSMV)
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes oder die Zulassung von Zuschauern trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
8 § 10, § 27 Nr. 7 BayIfSMV
-
Personen, die Sport entgegen § 10 Abs. 1 und/oder Abs. 2 betreiben
-
Personen, die entgegen § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, andere Sportstätten oder Tanzschulen nutzen
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
9 § 11, § 27 Nr. 8 BayIfSMV Betrieb einer Einrichtung entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 1 oder Abs. 4 bis 6 BayIfSMV oder Durchführung von touristischen Führungen entgegen der Vorgaben von § 11 Abs. 3 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
10 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 27 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Groß- und Einzelhandelsbetrieben mit Kundenverkehr, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
11 § 12 Abs. 1 Satz 2, § 27 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber,
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
12 § 12 Abs. 2, § 27 Nr. 9 BayIfSMV
-
Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
-
Durchführung von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios etc).
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
13 § 12 Abs. 3, § 27 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Praxen, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
14 § 12 Abs. 4, § 27 Nr. 9 BayIfSMV Veranstalter eines Marktes, die
(1) einen nicht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BayIfSMV zulässigen Markt veranstalten
(2) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Veranstalter des Marktes (i.d.R. der Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
15 § 13, § 27 Nr. 10 BayIfSMV Öffnung eines Gastronomiebetriebs entgegen § 13 BayIfSMV
(1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV).
(2) Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen (außerhalb des Personenkreises des § 3 Abs. 1 BayIfSMV) mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV).
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
16 § 14, § 27 Nr. 11 BayIfSMV
-
Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstigen gewerblichen Unterkünften, die Übernachtungsangebote nicht für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung stellen. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt, § 14 Abs. 1 BayIfSMV.
-
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 2 BayIfSMV, die nicht sicherstellen, dass
(1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder
(2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 3 Abs. 1 BayIfSMV bezeichneten Personenkreis gehören,
(3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, seiner Maskenpflicht nachkommt,
(4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Betreiber von Beherbergungsbetrieben nach § 14 Abs. 1 BayIfSMV, die entgegen der Maßgaben des § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1.000,00 Euro
17 § 15, § 27 Nr. 12 BayIfSMV Durchführung von Tagungen, Kongressen, Messen oder vergleichbaren Veranstaltungen entgegen § 15 BayIfSMV. Veranstalter oder Leiter einer Tagung, eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe 5.000,00 Euro
Verantwortliche, die entgegen der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 5 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 jeweils i.V.m. § 4 Abs. 1 BayIfSMV keine Kontaktdaten erheben. Veranstalter oder Leiter einer Tagung, oder eines Kongresses, einer Ausstellung oder einer Messe 1.000,00 Euro
18 § 16, § 27 Nr. 13 BayIfSMV Betreiber betrieblicher Unterkünfte, die entgegen § 16 BayIfSMV
(1) angeordnete Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhalten,
(2) ihre Nichteinhaltung durch die Beschäftigten dulden oder
(3) den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation nicht nachkommen.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
25.000,00 Euro
19 § 17, § 27 Nr. 14 BayIfSMV Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 17 BayIfSMV
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird oder
(2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
20 § 18, § 27 Nr. 15 BayIfSMV Betrieb von privaten Schulen nach Art. 90 ff. BayEUG,
(1) ohne den in § 18 Abs. 1 BayIfSMV genannten Verpflichtungen oder
(2) ohne sicherzustellen, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 BayIfSMV an einer solchen Schule nachgekommen wird.
Verantwortlicher der Schule (i.d.R. Schulleiter) 5.000,00 Euro
21 § 20, § 27 Nr. 16 BayIfSMV Betrieb von Bildungsangeboten, Erteilung von Musikunterricht oder Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 20 BayIfSMV. Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayIfSMV fällt nicht hierunter (zu bußgeldwehrten Maskenverstößen vgl. insb. lfd. Nr. 5) Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)

5.000,00 Euro
22 § 23 Abs. 1, § 27 Nr. 17 BayIfSMV Betreiber von untersagten Kulturstätten i.S.d. § 23 BayIfSMV
(Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten, Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, zoologische und botanische Gärten)
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
23 § 24, § 27 Nr. 18 BayIfSMV Personen,
-
die der Maskenpflicht nach § 24 Abs. 1 BayIfSMV nicht nachkommen
-
oder entgegen § 24 Abs. 3 BayIfSMV Alkohol konsumieren.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
250,00 Euro
Personen, die entgegen § 24 Abs. 2 BayIfSMV in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr alkoholische Getränke abgeben (Tankstellen, sonstige Verkaufsstellen oder durch Lieferdienste) Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
1.000,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 563).

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor