Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 638 vom 12.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Richtlinien für die Unterstützung der von der
Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und
Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 11. November 2020, Az. K.6-M4635/29

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Zweiten Geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“1),
  • dieser Richtlinien

Billigkeitsleistungen für kulturelle Spielstätten und Kulturveranstalter, die von der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. 2Die Finanzhilfe erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Zweck der Hilfen

1Infolge der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung von kulturellen Spielstätten sowie der Absage von zahlreichen Veranstaltungen kommt es beim Betrieb von Spielstätten und der Tätigkeit von Kulturveranstaltern zu erheblichen Härten und der Gefahr, dass ein wirtschaftlicher Betrieb ohne staatliche Unterstützung nicht möglich ist. 2Betreiber von Spielstätten sowie Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte können aufgrund der bestehenden Auflagen nur sehr geringe Einnahmen erzielen und haben dennoch laufende Kosten, um zumindest einen Notbetrieb aufrechtzuerhalten. 3Auch bei einer schrittweisen Öffnung werden Veranstaltungen für ein verringertes Publikum unter einschränkenden Bedingungen wie Maskenpflicht und Abstandsregelungen oft nicht kostendeckend durchführbar sein. 4Da davon auszugehen ist, dass im Kulturbereich noch längere Zeit keine Veranstaltungen im regulären Umfang ohne Auflagen stattfinden können, sind gerade für den Betrieb kleiner und mittlerer Spielstätten sowie für die Tätigkeit von Kulturveranstaltern im kleinen und mittleren Bereich gesonderte Regelungen zur Unterstützung erforderlich. 5Diese Unterstützung kommt mittelbar auch Künstlerinnen und Künstlern zugute, die auf die Aufrechterhaltung der Plattformen für die künstlerische Darbietung angewiesen sind. 6Die Finanzhilfe wird gewährt, wenn für Betreiber von Spielstätten und Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte durch Einnahmenausfälle aufgrund der Corona-Pandemie existenzbedrohende Liquiditätsengpässe bestehen bzw. zu erwarten sind.

2.
Antragsberechtigung
2.1
1Die Finanzhilfe wird auf Antrag zu Gunsten von bayerischen kulturellen Spielstätten und bayerischen Kulturveranstaltern gewährt.

2Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind,
  • im Haupterwerb Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter und
  • Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z. B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe kulturelle Spielstätten unterhalten oder deren Tätigkeit auf die Organisation und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen gerichtet ist,

die jeweils nachweisen können, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist und dass die Spielstätte bzw. die Hauptniederlassung des Kulturveranstalters in Bayern liegt. 3Die Anträge sind für jede kulturelle Spielstätte mit Sitz in Bayern gesondert zu stellen. 4Wer als Betreiber einer Spielstätte eine Unterstützung nach diesen Richtlinien beantragt hat oder beantragt, kann bei identischer Rechtsform nur dann einen zusätzlichen Antrag als Kulturveranstalter stellen, wenn die Veranstaltungen, für die eine Unterstützung beantragt wird, unabhängig von der Spielstätte durchgeführt werden. 5Eine Finanzhilfe können Betreiber von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten im Sinne der Nrn. 2.2 und 3.3 dieser Richtlinien sowie Kulturveranstalter im kleinen und mittleren Bereich im Sinne der Nrn. 2.3 und 3.5 dieser Richtlinien mit Sitz bzw. Hauptniederlassung in Bayern erhalten, die weder öffentlich getragen noch mehrheitlich institutionell gefördert werden; es erfolgt keine Unterstützung von staatlichen, kirchlichen und kommunalen Spielstätten bzw. Veranstaltern (unabhängig von der Rechtsgestaltung) oder von privaten Spielstätten bzw. Veranstaltern, die zu mehr als 50 Prozent öffentlich institutionell gefördert werden oder ihr Betriebskostendefizit voll von der Sitzkommune ausgeglichen bekommen. 6Ausgeschlossen sind auch Spielstätten bzw. Veranstalter, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist.

2.2
1Unter kulturellen Spielstätten werden Räumlichkeiten verstanden, die überwiegend für künstlerische Veranstaltungen wie Theater, Musik, Kabarett, Kleinkunst oder andere künstlerische Genres genutzt werden. 2Auch Freilichtbühnen sowie mobile Spielstätten (z. B. Theaterzelte) können umfasst sein, wenn diese mit einer Infrastruktur für künstlerische Veranstaltungen verbunden sind. 3Die künstlerische Nutzung muss den Charakter der Räumlichkeit prägen (z. B. Theater oder Musikbühne). 4Von den durchgeführten Veranstaltungen bzw. Nutzungen muss daher die überwiegende Zahl künstlerischen Charakter haben; dies ist anhand des Jahresprogramms 2019 nachzuweisen. 5In Zweifelsfällen erfolgt die Abgrenzung unter Einholung einer fachlichen Stellungnahme durch Dachverbände bzw. andere fachlich geeignete Stellen. 6Verkaufsräume oder Schankräume, die nur gelegentlich für künstlerische Veranstaltungen genutzt werden, sind nicht umfasst. 7Ebenfalls nicht umfasst sind Kinos und andere Filmtheater.
2.3
1Als Kulturveranstalter gelten Unternehmen, Soloselbständige bzw. Angehörige der Freien Berufe sowie Körperschaften des Non-Profit-Sektors, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig und hauptverantwortlich auf die Organisation und Durchführung künstlerischer Veranstaltungen gerichtet ist; dies ist nachzuweisen anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Vereinssatzung). 2Von den durchgeführten Veranstaltungen muss die überwiegende Zahl künstlerischen Charakter haben; dies ist nachzuweisen anhand einer Übersicht der vom Kulturveranstalter im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen. 3Alternativ zu Satz 2 ist eine Tätigkeit als Kulturveranstalter auch anzunehmen, wenn der überwiegende Umsatz durch den Verkauf von Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen erzielt wird; dies ist nachzuweisen anhand eines von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschlusses 2019. 4In Zweifelsfällen erfolgt die Abgrenzung unter Einholung einer fachlichen Stellungnahme durch Dachverbände bzw. andere fachlich geeignete Stellen.
2.4
1Die Vorschriften der Nrn. 2.1 und 2.2 dieser Richtlinien gelten für Tourneetheater entsprechend. 2Die Antragsvoraussetzungen ergeben sich in diesen Fällen nach den nachfolgend getroffenen Regelungen für Kulturveranstalter.
3.
Antragsvoraussetzungen
3.1
Der Antragsteller muss glaubhaft darlegen, dass er sich infolge der Corona-Pandemie hinsichtlich seiner in Bayern gelegenen kulturellen Spielstätte bzw. seiner Tätigkeit als Kulturveranstalter in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die die Existenz dieser Spielstätte bzw. seiner Tätigkeit gefährden, weil die monatlich fortlaufenden Einnahmen aus dem gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Ausgaben aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand im Antragszeitraum zu begleichen (Liquiditätsengpass).
3.2
1Die Spielstätte muss mit mindestens 24 bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mit mindestens 12 künstlerischen Veranstaltungen pro Jahr bespielt werden; dies ist anhand des Jahresprogramms 2019 nachzuweisen. 2Die Veranstaltungen müssen allgemein öffentlich zugänglich sein (Abgrenzung zu privaten Feiern, Hochzeiten, Betriebsfeiern etc.). 3Eine künstlerische Veranstaltung liegt bei kreativer Eigenleistung der Künstlerinnen und Künstler vor. 4Im Bereich der musikalischen Spielstätten muss es sich um Live-Konzerte handeln; in Zweifelsfällen erfolgt die Abgrenzung nach abgerechnetem Tarif U-K der GEMA (Abgrenzung zur nicht-künstlerischen Diskothek) bzw. unter Einholung einer fachlichen Stellungnahme durch Dachverbände bzw. andere fachlich geeignete Stellen.
3.3
1Die Spielstätte darf höchstens 1 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) haben. 2Der Nachweis wird durch die in der Betriebsgenehmigung aufgeführte Anzahl an Besucherplätzen erbracht; bei mehreren Bühnen einer Spielstätte werden alle Besucherplätze addiert. 3In Ausnahmefällen können auch Spielstätten mit höherer Anzahl an Besucherplätzen in das Programm aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Spielstätte am Jahresprogramm 2019 nachweisen kann, dass er z. B. durch räumliche Abtrennung oder ähnliche Maßnahmen die nach Nr. 3.2 Satz 1 dieser Richtlinien erforderlichen mindestens 24 bzw. 12 Veranstaltungen pro Jahr für höchstens 1 000 Besucher ausgerichtet hat; eine solche Ausnahme kann insbesondere zugelassen werden, wenn das angebotene Programm insoweit dem typischen Angebot für mittlere Spielstätten entspricht und in der betreffenden Region keine geeignete andere Spielstätte für mittlere Veranstaltungsgrößen zur Verfügung steht.
3.4
Die Spielstätte bzw. die Tätigkeit als Kulturveranstalter muss bereits zum 1. Januar 2019 bestanden haben und die Spielstätte bzw. der Kulturveranstalter darf nicht schon am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sein.
3.5
1Die Tätigkeit des Kulturveranstalters muss mindestens 24 bzw. im ländlichen Raum oder bei thematisch geschlossenen Programmreihen mindestens 12 künstlerische Veranstaltungen pro Jahr in Bayern umfassen; dies ist anhand einer Übersicht der vom Kulturveranstalter im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen nachzuweisen. 2Es gelten insoweit die Kriterien aus Nr. 3.2 Sätze 2 bis 4 dieser Richtlinien. 3Der Kulturveranstalter darf aus seiner Tätigkeit insgesamt höchstens einen Umsatz von 10 Millionen Euro pro Jahr erwirtschaften; dies ist anhand eines von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschlusses 2019 nachzuweisen.
3.6
Bei vollständiger Schließung ohne Spielbetrieb bzw. vollständiger Einstellung der Kulturveranstaltertätigkeit während des Leistungszeitraums kann die Finanzhilfe nicht in Anspruch genommen werden.
4.
Art und Umfang der Finanzhilfe
4.1
Art der Finanzhilfe

1Die konkrete, auszahlbare Finanzhilfe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum. 2Der Liquiditätsengpass wird nach Maßgabe der Nr. 3.1 dieser Richtlinien berechnet. 3Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung, die eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Antragszeitraum umfasst.

4.2
Berücksichtigungsfähige Ausgaben

1Der fortlaufende erwerbsmäßige Sach-, Personal- und Finanzaufwand im Antragszeitraum wird als Ausgabe berücksichtigt. 2Hierzu zählen insbesondere

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Spielstätte bzw. der Tätigkeit als Kulturveranstalter stehen; Kosten für Privaträume sind nicht berücksichtigungsfähig,
  • weitere Mietkosten,
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, die bereits vor dem 1. Juli 2020 bestanden haben,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • Betriebliche Lizenzgebühren,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Finanzhilfe nach diesen Richtlinien anfallen,
  • Kosten für Auszubildende und
  • Personalaufwendungen.

3Berücksichtigungsfähig sind auch Betriebsausgaben, die in besonderer Reaktion auf die aktuelle Situation getätigt wurden, z. B. zur Umsetzung von Corona-bedingten Hygienemaßnahmen. 4Für in der Spielstätte oder als Kulturveranstalter tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann höchstens ein Betrag in Höhe von 1 180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden. 5Für den Antragsteller gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 6Daher sind im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Gesamtausgaben zu nutzen.

4.3
Umfang der Finanzhilfe
4.3.1
1Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bereitgestellten Haushaltsmittel, nach dem Umfang des geltend gemachten Liquiditätsengpasses sowie nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Anträge. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Gefördert werden können bis zu 100 Prozent des nachgewiesenen Liquiditätsengpasses im Sinne der Nr. 3.1 dieser Richtlinien.
4.3.2
1Die Finanzhilfe darf für die jeweilige kulturelle Spielstätte bzw. den jeweiligen Kulturveranstalter den auf den entsprechenden Zeitraum zu errechnenden Höchstbetrag nicht überschreiten. 2Der jeweilige Höchstbetrag bei vollständiger Ausschöpfung des maximalen Bewilligungszeitraums von jeweils einem halben Jahr (zweites Halbjahr 2020 bzw. erstes Halbjahr 2021 im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien) ergibt sich anhand einer Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten wie folgt:
bis 5 Beschäftigte: 50 000 Euro
über 5 Beschäftigte: 100 000 Euro
über 10 Beschäftigte: 300 000 Euro

3Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.

4.3.3
Liegt der Gesamtbedarf bei weniger als 3 000 Euro im Antragszeitraum, wird keine Unterstützungsleistung gewährt (Bagatellgrenze).
4.4
Auszahlungsmodalitäten

1Die beantragte Finanzhilfe wird für den jeweiligen Bewilligungszeitraum im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien als einmalige Unterstützungsleistung während der Laufzeit des Programms gewährt. 2Die Auszahlung erfolgt nach der Bewilligung.

5.
Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

1Etwaige andere öffentliche Unterstützungsleistungen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgen, werden im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses im Sinne der Nr. 3.1 dieser Richtlinien mit eingerechnet. 2Eine Kumulierung von Beihilfen aus dem Spielstätten- und Veranstalterprogramm ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215) und vom 8. Mai 2020 (C(2020) 3156) sowie nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen und den verschiedenen De-minimis-Verordnungen. 3Eine Überkompensation ist unzulässig.

6.
Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. 2Der Antragsteller hat daher der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die er bislang erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag von 800 000 Euro nicht überschritten wird (Stand: 27. Mai 2020). 3Die Veröffentlichung von Informationen über die einzelnen Finanzhilfen im Rahmen des Spielstätten- und Veranstalterprogramms erfolgt nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

7.
Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe sind die Regierung von Mittelfranken (für die Spielstätten bzw. Hauptniederlassungen mit Sitz in Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie der Oberpfalz) und die Regierung von Oberbayern (für die Spielstätten bzw. Hauptniederlassungen mit Sitz in Ober- und Niederbayern sowie Schwaben) (Bewilligungsstellen). 2Unterstützt werden die Bewilligungsstellen durch die Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Bayern Innovativ) insbesondere bei der fachlichen wie technischen Betreuung des Antragsverfahrens sowie der Prüfung der Antragsvoraussetzungen.

8.
Verfahren, Prüfung, Auskunftspflichten
8.1
Verfahren

1Anträge sind für den jeweiligen Bewilligungszeitraum im Sinne der Nr. 8.2 Satz 1 dieser Richtlinien an die jeweils zuständige Bewilligungsstelle zu stellen. 2Hierzu erfolgt die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen elektronisch auf der Internetseite von Bayern Innovativ. 3Im Rahmen der Antragstellung für eine kulturelle Spielstätte sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

  • Betriebsgenehmigung zum Nachweis des Betriebs einer Spielstätte mit Sitz in Bayern sowie von deren Publikumskapazität
  • Jahresprogramm 2019 zum Nachweis des Betriebs einer kulturellen Spielstätte sowie der erforderlichen Anzahl an künstlerischen Veranstaltungen
  • Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben zur Liquiditätsbedarfsplanung für den Antragszeitraum

4Im Rahmen der Antragstellung für eine Kulturveranstaltertätigkeit sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

  • geeignete Unterlagen zum Nachweis der Tätigkeit als Kulturveranstalter mit Hauptniederlassung in Bayern (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Vereinssatzung)
  • von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigter Jahresabschluss 2019 zum Nachweis des Umfangs und ggf. der Art des Jahresumsatzes als Kulturveranstalter
  • Übersicht der im Jahr 2019 durchgeführten Veranstaltungen zum Nachweis der Tätigkeit als Kulturveranstalter sowie der erforderlichen Anzahl an künstlerischen Veranstaltungen
  • Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Richtigkeit der Angaben zur Liquiditätsbedarfsplanung für den Antragszeitraum

5Die Bearbeitung der Anträge erfolgt entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs. 6Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen. 7Die Finanzhilfe wird von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

8.2
Antragsfrist und Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal

  • sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020,
  • sechs Kalendermonate im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021.

2Anträge sind

  • für das zweite Halbjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2020,
  • für das erste Halbjahr 2021 bis spätestens 30. Juni 2021

bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle zu stellen.

8.3
Prüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle prüft mit Hilfe von Bayern Innovativ das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. 2Die Prüfung erfolgt anhand der im und zum Antrag gemachten Angaben sowie anhand der für den jeweiligen Antragszeitraum erstellten Liquiditätsbedarfsplanung. 3Der Empfänger der Finanzhilfe ist verpflichtet, auf Verlangen die zur Identifizierung des Antragstellers, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle behält sich außerdem vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Finanzhilfe sowie eine etwaige Überkompensation im Einzelfall auch nachträglich zu überprüfen.

8.4
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie den Bewilligungsstellen sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, die Finanzhilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Finanzhilfe und ihren Bedarf relevanten Unterlagen ab der Gewährung zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

9.
Erstattungspflicht, Überschussbetrag
9.1
Allgemeine Erstattungspflicht

1Der Empfänger ist verpflichtet, die gewährte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Finanzhilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht oder wenn die gewährte Finanzhilfe nicht oder nicht vollständig ordnungsgemäß verwendet wurde. 2Die Anspruchsberechtigung entfällt, sofern die geltend gemachten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr fortbestehen.

9.2
Erstattungspflicht bei Überschussbetrag

1Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags nachträglich herausstellt, dass die Finanzhilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt (Überschussbetrag), kann die gewährte Finanzhilfe bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Finanzhilfe zurückgefordert werden. 2Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. 3Der Antragssteller ist verpflichtet, Änderungen bezüglich seiner wirtschaftlichen Situation unverzüglich der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle mitzuteilen. 4Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Finanzhilfe im Ganzen zurückgefordert werden.

10.
Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

11.
Steuerrechtliche Hinweise

1Die unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Finanzhilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Jahre 2020 und 2021 ist die Finanzhilfe nicht zu berücksichtigen.

12.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsstelle ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle erfüllt.

13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 15. November 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 375), die durch Bekanntmachung vom 15. September 2020 (BayMBl. Nr. 532) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor



1
Beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2020, SA.58021.