Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 640 vom 16.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 8918AC3DC043197E159F70C445703066F58C088E8E60A89383D13D6C964F0F82

Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

2230.1.1.0-K

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan
zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen
nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Schulen)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
und für Gesundheit und Pflege

vom 13. November 2020, Az. II.1-BS4363.0/210/10

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 2. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 564, ber. Nr. 565) wird wie folgt geändert:
2.
In Satz 1 werden die Wörter „7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV)“ durch die Wörter „8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1
Die Gliederung wird wie folgt geändert:
3.1.1
In der Angabe III.1 wird das Wort „Stufenkonzept“ durch die Wörter „Unterrichtsbetrieb im November 2020“ ersetzt
3.1.2
In der Angabe III.2 werden die Wörter „durch die Kreisverwaltungsbehörden“ angefügt.
3.2
Ziff. I wird wie folgt geändert:
3.2.1
In Satz 1 wird das Wort „Rahmen-Hygieneplan“ durch das Wort „Rahmenhygieneplan“ ersetzt und nach den Wörtern „alle Schulen“ die Wörter „(inkl. schulvorbereitende Einrichtungen an Förderschulen)“ eingefügt.
3.2.2
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7Er gilt entsprechend für Vorkurse Deutsch 240, die in der Schule stattfinden.“

3.3
Ziff. II wird wie folgt geändert:
3.3.1
In Satz 2 wird das Wort „Rahmen-Hygieneplan“ durch das Wort „Rahmenhygieneplan“ ersetzt.
3.3.2
In Satz 3 wird das Wort „Rahmen-Hygieneplans“ durch das Wort „Rahmenhygieneplans“ ersetzt.
3.4
Ziff. III wird wie folgt geändert:
3.4.1
Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1.
Unterrichtsbetrieb im November 2020
1.1
Grundsätzlich gilt: An allen Schulen findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem StMUK und StMGP abgestimmten Rahmenhygieneplans statt.
1.2
Für den Geltungszeitraum der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; ab 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020) sind aufgrund des Infektionsgeschehens weitergehende Maßnahmen erforderlich, die auch unmittelbare Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Rahmenhygieneplans Schulen haben.
1.3
Für alle Schularten sowie die Mittagsbetreuung gilt:

1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z. B. Unterrichtsräume, Fachräume, Räume für schulischen Ganztag und Mittagsbetreuung, Lehrerzimmer, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (wie z. B. Pausenhof, Sportstätten). 3Es gelten folgende allgemeine Ausnahmen von der Maskenpflicht für

a)
Schülerinnen und Schüler, wenn das aufsichtführende Personal aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme genehmigt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der 8. BayIfSMV), hierzu zählt insbesondere das Ausüben von Musik (ausschließlich Gesang und Spiel auf Blasinstrumenten) und Sport (vgl. hierzu Nrn. 7.1, 7.2, 7.3), die Durchführung naturwissenschaftlicher Experimente, Sprechfertigkeitsprüfungen oder bei Einhaltung des Mindestabstands die Teilnahme an Leistungsnachweisen, die sich über mehr als eine Unterrichtsstunde erstrecken. Diese Ausnahmen beziehen sich auf den Einzelfall und erstrecken sich lediglich auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum; eine generelle Ausnahmemöglichkeit ist dadurch nicht geschaffen.
b)
sonstiges nicht unterrichtendes Personal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV). Hierzu zählen neben dem Verwaltungs- und Hauspersonal sowohl die Schulleitung und sonstige Lehrkräfte, die ein eigenes Büro haben und dort nicht mit anderen Personen in persönlichen Kontakt treten als auch Lehrkräfte, die alleine in Räumlichkeiten den Unterricht vor- bzw. nachbereiten.
c)
Personen, für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV; vgl. hierzu auch Nr. 6).
d)
Kinder bis zum sechsten Geburtstag (§ 2 Nr. 1 der 8. BayIfSMV).
e)
Personen, für welche das vorübergehende Abnehmen der MNB zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist (§ 2 Nr. 3 der 8. BayIfSMV).
f)
Personen, für welche die vorübergehende Abnahme der MNB aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist (z. B. zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten, § 2 Nr. 3 der 8. BayIfSMV).

4Für sonstige schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes gilt eine Maskenpflicht, soweit dies in der jeweils gültigen BayIfSMV angeordnet ist (z. B. bei Benutzung des ÖPNV).

1.4
Vollständige Schulschließungen aller Schulen aller Schularten und somit eine vollständige Umstellung auf Distanzunterricht allein aufgrund eines bestimmten Inzidenzwerts erfolgen grundsätzlich nicht.
2.
Anordnungen in Einzelfällen durch die Kreisverwaltungsbehörden
2.1
Ausnahme von der Maskenpflicht am Platz

1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann nach § 18 Abs. 2 Satz 4 der 8. BayIfSMV in begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nur für einzelne Schulen in besonders gelagerten Einzelfällen in Frage kommen. 3Voraussetzung hierfür ist überdies, dass an der jeweiligen Schule der Mindestabstand von 1,5 m auch im Klassenzimmer (bei durchgängigem Präsenzunterricht) eingehalten werden kann.

2.2
Wiedereinführung des Mindestabstands von 1,5 m/Einstellung des Präsenzunterrichts

1Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Infektionsvorkommnissen oder Verdachtsfällen in einzelnen Klassen, Kursen, Jahrgangsstufen oder Schulen für diese anordnen, dass

a)
ein Mindestabstand von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen und in den Räumen für den schulischen Ganztag bzw. der Mittagsbetreuung einzuhalten ist oder
b)
der Präsenzunterricht sowie schulische Ganztagsangebote und die Mittagsbetreuung, jeweils als Präsenzveranstaltungen vorübergehend eingestellt werden.

2Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf der Basis des Ausbruchsgeschehens vor Ort für jede einzelne Schule. 3Sie ist nicht an einen bestimmten Schwellenwert gebunden. 4Die Einführung des Mindestabstands von 1,5 m kann nach Alters- bzw. Jahrgangsstufen differenziert erfolgen. 5Da Kinder im Alter bis 10 bzw. 12 Jahren laut wissenschaftlichen Studien eine deutlich geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob beispielsweise Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 von etwaigen gem. Satz 1 getroffenen Anordnungen ausgenommen werden können. 6Soweit aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, bedeutet die Einführung des Mindestabstands von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen und in den Räumen für den schulischen Ganztag bzw. der Mittagsbetreuung eine zeitlich befristete erneute Teilung der Klassen und eine damit verbundene Unterrichtung bzw. Betreuung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. 7Eine (etwaige) Notbetreuung ist in diesem Fall eingeschränkt zulässig.

2.3
Weitergehende Anordnungen

1Nach § 25 der 8. BayIfSMV bleiben weitergehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in der 8. BayIfSMV Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der Schulaufsicht. 4Ansprechpartner für die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist dabei das örtliche staatliche Schulamt; zum Abstimmungsverfahren innerhalb der Schulaufsicht s. unten Nr. 3.“

3.4.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
3.4.2.1
In Nr. 3.1 werden die Wörter „(Teil-)Schließung einer Schule“ durch die Wörter „Anordnungen in den Einzelfällen nach Nr. 2“ und das Wort „etc.“ durch die Angabe „, vgl. Nr. 14“ ersetzt.
3.4.2.2
Nach Nr. 3.2 wird folgende Nr. 3.3 eingefügt:
„3.3
1Sofern bei Wiedereinführung des Mindestabstands ein Wechselunterricht erforderlich wird und infektionsschutzrechtliche Gründe nicht entgegenstehen, entscheidet im Rahmen der Unterrichtsgestaltung über die konkrete Art und Weise der Durchführung des Wechselunterrichts die Schulleiterin bzw. der Schulleiter in Anbetracht der räumlichen Gegebenheiten vor Ort. 2Dabei sollen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Organisation des Distanzunterrichts Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Eingangsklassen Vorrang bei der Durchführung von Präsenzunterricht gewährt werden. 3Ebenso sind Abschlussklassen vordringlich zu behandeln; hierzu zählt auch die Jahrgangsstufe 4.“
3.4.2.3
Die Nrn. 3.3 bis 3.7 werden Nrn. 3.4 bis 3.8.
3.4.3
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
3.4.3.1
In Nr. 4.1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 15“ durch die Angabe „Nr. 14“ ersetzt.
3.4.3.2
In Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b) wird das Wort „Rahmen-Hygieneplan“ durch das Wort „Rahmenhygieneplan“ ersetzt.
3.4.3.3
Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
3.4.3.3.1
In Nr. 4.3.2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichts“ die Wörter „, sog. CO2-Ampeln tragen dazu bei, den richtigen Zeitpunkt für eine Notwendigkeit des Lüftens zu bestimmen“ eingefügt und Satz 7 wird gestrichen.
3.4.3.3.2
Nach Nr. 4.3.2 wird folgende Nr. 4.3.3 eingefügt:
„4.3.3
Trennwände

1Trennwände können generell vor Tröpfchen schützen, jedoch auch die Luftzirkulation beim Lüften behindern. 2Werden sie zwischen dem Schüler- und dem Lehrerbereich installiert, sollten sie daher entsprechend dimensioniert sein. 3Trennwände auch zwischen den Schülerplätzen würden die Luftzirkulation beim Lüften deutlich behindern; sie dürfen daher nicht installiert werden, es sei denn, der Klassenraum ist mit einer ablufttechnischen Anlage ausgestattet, die die Abluft nach oben absaugt. 4Installierte Trennwände machen weder regelmäßiges Lüften noch andere Maßnahmen zur Infektionsreduktion (insbes. Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, Vereinzelung der Tische und Einhaltung des Mindestabstands) entbehrlich. 5Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften werden im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 gefördert, siehe www.km.bayern.de/lueften-schulen.“

3.4.3.3.3
Die bisherige Nr. 4.3.3 wird Nr. 4.3.4.
3.4.4
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
3.4.4.1
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Wo immer es im Schulgebäude möglich ist, soll generell auf einen Mindestabstand von 1,5 m geachtet werden (vgl. § 1 Satz 2 der 8. BayIfSMV), u. a. auf den Verkehrs- und Begegnungsflächen (in den Fluren, Treppenhäusern, Pausenflächen), beim Pausenverkauf und im Sanitärbereich, sowie bei Konferenzen, im Lehrerzimmer, bei Besprechungen und Versammlungen.“
3.4.4.2
Nach Nr. 5.1 wird folgende Nr. 5.2 eingefügt:
„5.2
1Es kann im Rahmen des Unterrichtsbetriebs im regulären Klassen- und Kursverband sowie bei der Betreuung von Gruppen mit fester Zusammensetzung (z. B. im Ganztag) auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassen- bzw. Lerngruppenverbands verzichtet werden, wenn nicht nach Maßgabe der Nr. 2.2 eine anderslautende Anordnung getroffen wurde. 2Es ist somit grundsätzlich ein Unterricht in der regulären Klassenstärke möglich, vorhandene räumliche und personelle Kapazitäten sind zu berücksichtigen.“
3.4.4.3
Die bisherige Nr. 5.2 wird Nr. 5.3.
3.4.4.4
Die bisherige Nr. 5.3 wird gestrichen.
3.4.4.5
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
3.4.4.5.1
In Buchst. f) Satz 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
3.4.4.5.2
Buchst. g) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse (z. B. zur Durchführung von naturwissenschaftlichen Experimenten) ist an allen Schularten bei Einhaltung des jeweiligen Mindestabstands möglich; bei Partnerarbeit mit dem unmittelbaren Sitznachbarn ist – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen nach Nr. 2.2 – ein Mindestabstand nicht nötig.“

3.4.5
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
3.4.5.1
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
3.4.5.1.1
Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der 7. BayIfSMV“ wird durch die Angabe „§ 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV“ ersetzt.
3.4.5.1.2
In Buchst. c) Satz 3 werden nach der Angabe „W 8 E 20.1301;“ die Wörter „Beschluss des BayVGH vom 26. Oktober 2020 – 20 CE 20.2185;“ eingefügt.
3.4.5.2
In Nr. 6.2 werden nach dem Wort „Sofern“ die Wörter „aufgrund der eben dargestellten Gründe“ eingefügt.
3.4.5.3
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
1Eine bestimmte Beschaffenheit (zu Material, Stoffdichte, Größe, Form und Tragweise) der MNB ist in der 8. BayIfSMV nicht vorgeschrieben. 2Eine MNB stellt eine ausreichende Bedeckung dar, wenn sie entweder umlaufend und bündig an der Haut anliegt oder wenn ein Spalt zwischen Mund-Nasen-Bedeckung und der Haut freigelassen wird, der nur so groß ist, dass ein bequemes Atmen möglich ist. 3Deshalb entsprechen zum Beispiel auch MNB aus Klarsichtmaterial der BayIfSMV, die nicht zu 100 Prozent umlaufend und bündig an der Haut anliegen, falls sie oben genannte formale Bedingungen erfüllen. 4Visiere (Face-Schields) stellen keinen zulässigen Ersatz dar. 5In Bayern können im Arbeitsschutz auch Alltagsmasken verwendet werden, die der BayIfSMV entsprechen.“
3.4.5.4
Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
3.4.5.4.1
In Buchst. a) wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Mitführung einer Ersatzmaske wird angeraten.“

3.4.5.4.2
In Buchst. c) entfällt in Satz 1 die Satzbezeichnung und Satz 2 wird gestrichen.
3.4.5.5
Der Wortlaut der bisherigen Nr. 6.6 wird Nr. 6.6 Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für Schülerinnen und Schüler der unteren Jahrgangsstufen ist bis zum Eintreffen eines Erziehungsberechtigten die Aufsicht sicherzustellen; eine Teilnahme am Unterricht, den schulischen Ganztagsangeboten bzw. der Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht möglich.“

3.4.5.6
Es wird folgende Nr. 6.7 angefügt:
„6.7
1Konkrete Vorgaben zur maximalen Tragedauer bzw. zu Tragepausen von MNBs bestehen nicht. 2Aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer MNB auch während des Unterrichts, der schulischen Ganztagsangebote bzw. der Mittagsbetreuung müssen Tragepausen/Erholungsphasen gewährleistet sein. 3Schülerinnen und Schülern ist es erlaubt, die MNB auf den Pausenflächen abzunehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern gesorgt ist. 4Ferner dürfen Schülerinnen und Schülern, während einer Stoßlüftung im Klassenzimmer (vgl. Nr. III.4.3) die MNB für die Dauer der Stoßlüftung und während der Schulpausen, wenn gelüftet wird, am Sitzplatz im Klassenzimmer abnehmen.“
3.4.6
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
3.4.6.1
In Nr. 7.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Fächer“ die Wörter „(inkl. Wahlfächer)“ eingefügt.
3.4.6.2
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
3.4.6.2.1
Nr. 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
„7.2.1
1Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote (z. B. Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung) können durchgeführt werden. 2Dabei ist derzeit insbesondere Folgendes zu beachten:
a)
1Sportunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt. 2Im Innenbereich sind sportpraktische Inhalte zulässig, soweit dabei ein Tragen von MNB zumutbar/möglich ist; der Mindestabstand kann die MNB nur ersetzen, wenn dies durch entsprechende Anordnung des Gesundheitsamts zugelassen ist. 3Im Freien ist eine Sportausübung ohne MNB möglich, soweit der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann. 4Soweit im Rahmen von Abschlussprüfungen Leistungsnachweise erforderlich sind (wie etwa in der Qualifikationsphase des Gymnasiums), kann zur Vorbereitung und Durchführung von Leistungserhebungen im Fach Sport auch im Innenbereich auf das Tragen einer MNB verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m unter allen Beteiligten eingehalten werden kann.
b)
1Sportausübung mit Körperkontakt sollte derzeit auch in festen Trainingsgruppen unterbleiben, sofern nicht zwingend pädagogische Gründe dies erfordern. 2Sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten (Reck, Barren, etc.) eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
c)
1In Sporthallen gilt eine Beschränkung der Übungszeit auf 120 Minuten sowie bei Klassenwechsel ein ausreichender Frischluftaustausch in den Pausen. 2Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung der für die Unterrichtsräume geltenden Vorgaben genutzt werden.
d)
1Der Auswahl geeigneter Unterrichtsinhalte kommt bei der Sportausübung mit MNB besondere Bedeutung bei (insb. keine hochintensiven Dauerbelastungen, geeignete Pausengestaltung). 2Die durch die Fachlehrpläne Sport gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten sind zielgerichtet auszuschöpfen. 3Weitere Hinweise zur Durchführung von Sportunterricht mit MNB sind auf der Homepage der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport eingestellt (http://www.laspo.de/index.asp?b_id=557&k_id=28573).“
3.4.6.2.2
Nr. 7.2.3 wird gestrichen.
3.4.6.3
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:

Nr. 7.3.1 Buchst. c) wird wie folgt gefasst:

„c)
1Musikunterricht findet unter den allgemeinen Rahmenbedingungen dieses Rahmenhygieneplans statt. 2Unterricht im Blasinstrument und Gesang sind ausschließlich in Form von Einzelunterricht mit erhöhtem Mindestabstand (2,5 m) zulässig; Singen sowie das Spielen auf Blasinstrumenten ist in Gruppen bis auf Weiteres nicht möglich. 3Soweit eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht, darf die MNB für den unbedingt notwendigen Zeitraum abgenommen werden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV).“
3.4.6.3.1
Die Buchst. d) bis f) werden gestrichen.
3.4.6.3.2
Nr. 7.3.2 wird wie folgt gefasst:
„7.3.2
Zusätzlich gilt:
a)
1Beim Einzelunterricht im Blasinstrument darf angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 2Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 3Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 4Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 5Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen. 6Nach dem Unterricht im Blasinstrument ist der Raum mindestens 15 min zu lüften.
b)
1Beim Einzelunterricht im Gesang ist zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). 2Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung.“
3.4.6.4
In Nr. 7.4 Satz 8 werden die Wörter „Staatsministerium für Gesundheit und Pflege“ durch das Wort „StMGP“ und die Wörter „Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ durch das Wort „StMUK“ ersetzt.
3.4.7
Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
8.
Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb

1Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen allen Schülerinnen und Schülern eingehalten wird. 2Die Verantwortlichen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 3Auf die sonstigen Ausführungen dieses Rahmenhygieneplans, insbesondere zum Tragen einer MNB unter Nr. 6, wird hingewiesen. 4Dies ist durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, wie z. B. die Einteilung weiterer Schichten bei der Essensaufnahme bzw. eine zusätzliche Nutzung von weiteren Zimmern bzw. Flächen. 5Hingewiesen wird auf die Informationsangebote des Kompetenzzentrums für Ernährung unter www.kern.bayern.de/wissenstransfer/244979/index.php.“

3.4.8
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
3.4.8.1
In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das Wort „zwingend“ eingefügt.
3.4.8.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In diesem Fall gilt die Kontaktbeschränkung nach § 3 der 8. BayIfSMV nicht, da es sich um berufliche, dienstliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten handelt.“

3.4.8.3
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3.4.9
Nr. 12 wird wie folgt geändert:
3.4.9.1
Nr. 12.2 wird wie folgt geändert:
3.4.9.1.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverbote“ die Wörter „, vgl. dazu die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter www.stmas.bayern.de zum Mutterschutz in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3.4.9.1.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen)“ die Wörter „des Freistaates Bayern“ eingefügt und nach dem Wort „Schule“ werden die Wörter „; die Träger nichtstaatlicher Schulen haben über ein betriebliches Beschäftigungsverbot der schwangeren Beschäftigten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden“ eingefügt.
3.4.10
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
3.4.10.1
In Nr. 13.3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Befreiung vom Präsenzunterricht ist immer ultima ratio.“

3.4.10.2
Nr. 13.4 wird wie folgt geändert:
3.4.10.2.1
In Satz 3 wird das Wort „erfüllen“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach der Angabe „(§ 19 Abs. 4 BaySchO)“ werden die Wörter „erfüllen; ein Anspruch auf bestimmte Angebote besteht nicht“ eingefügt.
3.4.10.2.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Regelungen zum Hausunterricht nach Art. 23 BayEUG bleiben hiervon unberührt.“

3.4.11
Nr. 14 wird wie folgt geändert:
3.4.11.1
Nr. 14.1 wird wie folgt gefasst:
„14.1
Bei Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:
a)
1Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkrankungssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch Schülerinnen und Schülern der Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren weiterhin möglich. 2An weiterführenden, einschließlich der beruflichen Schulen ist ein Schulbesuch erst möglich, wenn
  • nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und
  • im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine Sars-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde.

3Betreten Schülerinnen und Schüler die Schule dennoch vor Ablauf von 48 Stunden, werden sie in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.

b)
1Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. 2Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schüler bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. 3Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 4Zusätzlich ist an allen Schularten die Vorlage eines negativen Tests auf Sars-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 5Die Entscheidung über einen Test wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen; telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.
c)
Für das unterrichtende und nicht-unterrichtende Personal gilt bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) Buchst. a) Satz 2 und bei darüber hinausgehenden Symptomen Buchst. b).“
3.4.11.2
Nr. 14.2.1 wird wie folgt geändert:
3.4.11.2.1
In Satz 1 werden die Wörter „das zuständige Gesundheitsamt“ durch die Wörter „die zuständige Kreisverwaltungsbehörde“ ersetzt.
3.4.11.2.2
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Schülerinnen und Schüler der Klasse werden während der Quarantäne einmal, vorzugsweise an Tag 5 bis 7 nach Erstexposition, auf SARS-CoV-2 getestet.“

3.4.11.3
In der Überschrift zu Nr. 14.2.3 wird das Wort „Lehrkräfte“ durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.
3.4.12
In Nr. 16.1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Hinsichtlich der Anforderungen an die Kontaktdatenerfassung gilt Folgendes (vgl. § 4 der 8. BayIfSMV):

a)
1Zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 3Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen bzw. zu vernichten. 4Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
b)
Die Schulen können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten personenbezogene Daten nach den eben dargestellten Vorgaben erheben.
c)
1Die dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.“
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. November 2020 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor