Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 643 vom 18.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Förderung des Zonenrandgebiets

7072.2-W

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen
und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 5. November 2020, Az. 73-4884-3/3/9

1.
Die Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten vom 29. November 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 535) werden wie folgt geändert:

Abschnitt I Ziffer 3.3 wird wie folgt gefasst:

1Die Förderung darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

  • 35 % bei kleinen Unternehmen,
  • 25 % bei mittleren Unternehmen,
  • 15 % bei Großunternehmen, die wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 3 Abs. 4 Anhang KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 als Großunternehmen gelten. Sonstige Großunternehmen werden nicht gefördert. Droht die Gesamtfinanzierung eines Vorhabens eines Antragstellers, der nur aufgrund der Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 3 Abs. 4 Anhang KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 als Großunternehmen gilt, aufgrund der Begrenzung der Fördersätze auf 15 % zu scheitern, können die Regierungen befristet für vorliegende oder neue Anträge bis zum 31. Dezember 2021 ausnahmsweise Fördersätze in Höhe von bis zu 25 % bei nach den sonstigen Kriterien der KMU-Empfehlung mittleren und in Höhe von bis zu 30 % bei kleinen Unternehmen gewähren. Der Antragsteller hat darzulegen, dass eine Finanzierung des Vorhabens anderweitig nicht möglich ist. Im Rahmen der Prüfung von Ziffer 5.1 ist auch die Finanzkraft der beteiligten Gemeinden im Verhältnis zum Vorhaben zu berücksichtigen.

2Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003 bestimmt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin