Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 662 vom 18.11.2020

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die
Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils
geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 17. November 2020, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

Vorbemerkung und Geltungsbereich

1Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind alle Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) grundsätzlich verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensanweisungen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen, um Infektionsrisiken zu minimieren.

2Die nachfolgenden, für den Bereich Kindertageseinrichtungen entwickelten Empfehlungen sind sinngemäß auch für HPTs, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfordern (HPTs der Jugendhilfe und HPTs, die Kinder und Jugendliche mit Behinderung bis zum Abschluss der Schulpflicht betreuen und fördern) anwendbar, soweit dies mit den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall vereinbar ist. 3Im Unterschied zum Bereich der Kindertageseinrichtungen haben die HPTs mit durchschnittlich acht bis maximal zwölf Kindern ohnehin in der Regel deutlich kleinere Gruppengrößen.

1.
Einleitung

1Der vorliegende Rahmenhygieneplan Corona für die Kindertagesbetreuung und für HPTs dient als Ergänzung zu den routinemäßigen Hygienemaßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs. 2Bereits bestehende Hygienepläne sind auf Änderungsbedarf zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 3Die Beschäftigten sind über notwendige Änderungen zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen. 4Ferner sollen die notwendigen Hygieneregeln mit den Kindern auch eingeübt werden (zum Beispiel richtiges Händewaschen). 5Es wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtungsträger auch nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet sind, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit eine Gefährdungsbeurteilung für Beschäftigte und Versicherte, das heißt auch betreute Kinder, durchzuführen. 6Dies schließt die Verantwortung für die Umsetzung zusätzlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie in diesem Rahmenhygieneplan aufgeführt, ein. 7Dabei ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. 8Nähere Informationen geben die zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

9Der Rahmenhygieneplan gibt nur einen Rahmen vor. 10Die konkrete Umsetzung ist von den individuellen Umständen vor Ort abhängig. 11Es obliegt daher den Einrichtungsträgern, wie sie das Ziel der in diesem Rahmenhygieneplan vorgeschlagenen Maßnahmen erreichen können. 12Wenn das Ziel auch auf andere Weise erreicht werden kann, so ist dies zulässig.

13Es wurde bisher beobachtet, dass eine COVID-19-Erkrankung bei Kindern deutlich milder verläuft als bei Erwachsenen. 14Kinder können – wie auch Erwachsene – an COVID-19 erkranken, ohne Symptome zu zeigen, und damit auch unerkannt Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. 15Der vorherrschende Übertragungsweg ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (Tröpfchen und Aerosole) von Mensch zu Mensch, die zum Beispiel beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. 16Die Wahrscheinlichkeit einer respiratorischen Aufnahme solcher Partikel ist bei einem Kontakt ohne hinreichenden Abstand von 1,5 bis 2,0 Metern erhöht. 17Kinder und Jugendliche können sich grundsätzlich mit dem Virus infizieren und es weitergeben. 18Es gibt aber vermehrt Hinweise darauf, dass speziell jüngere Kinder (unter zehn Jahren) eine geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen.

19Das Distanzgebot in der Arbeit mit Kindern im Alter bis zur Einschulung – bei Kindern/Jugendlichen mit Behinderung oft auch darüber hinaus – lässt sich im pädagogischen Alltag nicht durchgängig umsetzen. 20Umso wichtiger ist es, dass Maßnahmen ergriffen werden, die helfen, dies zumindest teilweise auszugleichen. 21In den Bereichen von Hygiene und Personaleinsatz, aber auch bei der konkreten Organisation der pädagogischen Arbeit müssen daher Maßnahmen zur Reduzierung von Übertragungsrisiken sowie zur Nachverfolgbarkeit von Kontaktpersonen mit dem Ziel der Unterbrechung eventueller Infektionsketten getroffen werden.

1.1
Der Drei-Stufen-Plan wird ausgesetzt

1Erklärtes Ziel der Staatsregierung ist es, dass trotz der aktuellen pandemischen Lage die Kindertageseinrichtungen/HPTs grundsätzlich offen bleiben. 2Im Grunde gilt daher: In allen Kindertageseinrichtungen/HPTs findet der Regelbetrieb unter Beachtung des zwischen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) abgestimmten aktuellen Rahmenhygieneplans zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und HPTs unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rechtslage statt.

3Der Drei-Stufen-Plan, der sich grundsätzlich an der Sieben-Tage-Inzidenz des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in einem Landkreis beziehungsweise einer kreisfreien Stadt orientiert hat, wird bis mindestens 30. November 2020 ausgesetzt. 4Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung allein aufgrund eines bestimmten eingetretenen Inzidenzwerts erfolgen nicht. 5Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen/HPTs werden nur angeordnet, wenn ein Infektionsgeschehen vorliegt.

1.1.1
Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomen in Kinderbetreuungseinrichtungen

1Kinder dürfen nicht in der Kindertageseinrichtung/HPT betreut werden, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik (beim Kind) vorliegt oder sich das Kind in Quarantäne befindet. 2Beim täglichen Empfang der Kinder empfiehlt es sich kurz nachzufragen, ob Kind und Eltern gesund sind oder bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bestand. 3Dies könnte beispielsweise auf der Anwesenheitsliste abgehakt werden. 4Außerdem sollte beim Betreten der Einrichtung eine kurze Beurteilung des Allgemeinzustands der Kinder durch äußere Inaugenscheinnahme erfolgen.

5Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben keinen Zugang zur Kindertagesbetreuung/HPT. 6Einrichtungen beziehungsweise Tagesmütter/Tagesväter sind berechtigt, in diesem Sinne erkrankte Kinder von ihren Sorgeberechtigten abholen zu lassen und einen Arztbesuch anzuregen.

7Kindern in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter ist bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ein Besuch der Kindertagesbetreuung ohne negatives SARS-CoV-2-Testergebnis (PCR- oder Antigen-Test, nachstehend: AG-Test) oder ärztliches Attest weiterhin möglich.

8Kranke Kinder in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT bis zum Schulalter in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertagesbetreuung. 9Die Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung nach einer Erkrankung ist in Kinderkrippe/Kindergarten/Kindertagespflege/HPT erst wieder möglich, sofern das Kind bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. 10Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 11Für eine Wiederzulassung zur Kindertagesbetreuung ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 24 Stunden die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 12Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. 13Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

14In Übereinstimmung mit den Schulen können Schulkinder der Grundschulen/Grundschulstufen bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) sowohl die Schule als auch den Hort und die HPT weiterhin besuchen. 15Für ältere Kinder ab Jahrgangsstufe fünf ist der Besuch von Schule und Hort beziehungsweise HPT bei leichten, neu aufgetretenen Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) erst möglich, wenn nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde und im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2-Infektion ausgeschlossen wurde.

16Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht die Schule und somit auch nicht den Hort und die HPT besuchen. 17Die Wiederzulassung zum Besuch des Horts und der HPT erfolgt analog zur Wiederzulassung zur Schule. 18Das bedeutet, dass der Besuch des Horts und der HPT nach einer Erkrankung erst wieder möglich ist, sofern die Schüler bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. 19Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 20Für eine Wiederzulassung an allen Schularten sowie zu Hort und HPT ist zusätzlich zu der Symptomfreiheit von 24 Stunden die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 21Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. 22Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

1.1.2
Personaleinsatz in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung

1Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ist eine Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kindertagesbetreuung erst möglich, wenn mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. 2Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR- oder AG-Test) oder einer ärztlichen Bescheinigung ist auch eine vorzeitige Tätigkeit möglich.

3Kranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht eingesetzt werden. 4Sie dürfen Ihre Tätigkeit in der Einrichtung erst wieder aufnehmen, wenn die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter in der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. 5Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 6Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 7Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. 8Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

9Hatte eine für die Kinderbetreuung/HPT-Betreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten. 10Es sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Kontaktpersonen zu beachten und die Anweisungen des Gesundheitsamts einzuhalten. 11Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung/HPT unverzüglich zu informieren. 12In Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden. 13Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Risikogebiet handelt. 14In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.

1.1.3
Umgang mit Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf

1Der Träger der Kindertageseinrichtung/HPT hat sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung/HPT anwesend ist. 2Hierbei ist insbesondere in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz abzuwägen, ob und in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchen Schutzmaßnahmen Beschäftigte, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, in der Betreuung der Kinder eingesetzt werden. 3Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten zu ermöglichen, beziehungsweise anzubieten. 4Beschäftigte können sich individuell vom Betriebsarzt/der Betriebsärztin beraten lassen, auch zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition. 5Ängste und psychische Belastungen müssen ebenfalls thematisiert werden können. 6Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin kennt den Arbeitsplatz und schlägt dem Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

7In diesem Zusammenhang sind auch die Empfehlungen des RKI zu Risikogruppen und die ggf. anzupassende Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. 8Auf die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ wird hingewiesen.

9Schwangere Beschäftigte in der Kindertageseinrichtung/HPT-Betreuung sind von Tätigkeiten mit direktem Kontakt zu Kindern freizustellen (betriebliches Beschäftigungsverbot). 10Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob und unter welchen Bedingungen Schwangere mit anderen Tätigkeiten in der Einrichtung beschäftigt werden können, sofern eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist. 11Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.

12Bei Kindern, die nach den Informationen des RKI zu Personengruppen gehören, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, klären die Eltern mit dem Kinderarzt geeignete Schutzmaßnahmen und mit dem Träger deren Umsetzung in der Kindertagesbetreuung/HPT.

1.1.4
Verhalten beim Auftreten von Krankheitszeichen im Tagesverlauf

1Die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Kindes erfolgt durch reines Beobachten. 2Im Verdachtsfall wird eine kontaktlose Fiebermessung empfohlen, die Fiebermessung als Screeninguntersuchung ist jedoch nicht angeraten. 3Es wird empfohlen, mit den Personensorgeberechtigten eine Vereinbarung zu treffen, ob in der Betreuungseinrichtung beim Kind Fieber gemessen werden darf. 4Eine „laufende“ Nase kann bei Kindern im Herbst normal sein und sollte keinen Grund darstellen, das Kind von der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung auszuschließen. 5Reagieren Sie in dieser Situation besonnen und halten Sie die üblichen Hygieneregeln ein.

6Tritt eine Verschlechterung des Allgemeinzustands eines Kindes (Fieber, starker Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen usw.) im Tagesverlauf auf, so informieren Sie die Eltern und bitten Sie diese, ihr Kind zeitnah abzuholen.

7Achten Sie bis zur Abholung des Kindes auf die Einhaltung des Mindestabstandes, eine Isolation in einem anderen Raum ist nicht zwingend notwendig. 8Dies ist auch wichtig, um Ruhe zu bewahren und die anwesenden Kinder nicht zu beunruhigen. 9Bei der Abholung informieren Sie die Eltern über die Art der von Ihnen beobachteten Symptome und dokumentieren Sie diese auf dem Formblatt „Ausschluss Betreuung in der Gemeinschaftseinrichtung“ (siehe Anhang). 10Regen Sie einen Arztbesuch an und informieren Sie die Eltern, dass das Formblatt dem Kinder- und Jugend- oder Hausarzt vorgelegt werden sollte. 11Nach der Erkrankung können Kinder bei gutem Allgemeinzustand und mindestens 24 Stunden nach Abklingen der Symptome und Fieberfreiheit und nach Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen. 12Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. 13Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

14Mit Krankheitszeichen bei Beschäftigten ist wie folgt umzugehen.

15Zeigen sich während der Betreuung der Kinder COVID-19-typische Krankheitssymptome (Fieber, starker Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, siehe Hinweise des RKI) bei Beschäftigen, ist die Arbeitstätigkeit sofort zu beenden. 16Es wird empfohlen, sich dann an einen behandelnden Arzt oder eine Ärztin oder an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst zu wenden (Informationen finden Sie hier). 17Die Hausärztin oder der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit den Beschäftigten das weitere Vorgehen, zum Beispiel ob eine Testung auf SARS-CoV-2 angezeigt ist.

18Sollte bei einem in der Einrichtung betreuten Kind oder bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine Infektion mit COVID-19 nachgewiesen werden, ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen. 19Zu informieren ist auch die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde.

1.1.5
Allgemeine Verhaltensregeln

1Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen/HPTs sowie erwachsene Besucherinnen und Besucher sollen untereinander das Abstandsgebot von 1,5 Metern sowie die bekannten Hygieneregeln einhalten:

a)
Für Beschäftigte beziehungsweise Eltern gilt: Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.
b)
Regelmäßiges und gründliches Händewaschen mit Seife (nach Hygieneplan).
c)
Häufiges Händewaschen mit Seife wird auch über die Mindestanforderungen des Hygieneplans hinaus empfohlen (zum Beispiel nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor dem Aufsetzen und vor sowie nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung).
d)
1Neben den Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen/HPTs sollten sich auch die Eltern und Kinder nach Betreten der Einrichtung gründlich die Hände waschen. 2Jedes Kind und jeder Beschäftigte sollten zum Abtrocknen der Hände ein eigenes Handtuch oder Einmalhandtücher verwenden.
e)
1Beim Händewaschen soll die gesamte Hand einschließlich Handrücken, Fingerzwischenräume, Daumen und Fingernägel für mindestens 20-30 Sekunden mit Seife eingeschäumt werden. 2Auch kaltes Wasser ist ausreichend, wichtig ist der Einsatz von Seife. 3Zur Reinigung der Hände sollten hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung gestellt werden.
f)
1Für Beschäftigte und Kinder gilt der erstellte Hautschutzplan. 2Hierbei ist auch die Pflege der Hände der Kinder mit einem geeigneten Hautschutzmittel zu berücksichtigen (gegebenenfalls in Absprache mit den Eltern, um allergische Reaktionen auszuschließen).
g)
Das Berühren der Schleimhäute im Gesichtsbereich (Augen, Mund etc.) mit ungewaschenen Händen ist zu vermeiden.
h)
1Husten- und Nies-Etikette: Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen. 2Benutzung von Einmaltaschentüchern auch zum Husten und Niesen, regelmäßige Entsorgung im verschließbaren Hausmüll, alternativ: Niesen oder Husten in die Ellenbeuge.
i)
1Desinfektion der Hände beim Personal (nach Hygieneplan) – Eine Desinfektion der Hände ist nur dann sinnvoll, wenn ein Händewaschen nicht möglich ist und nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem. 2Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände eingerieben werden. 3Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).
j)
Gegenstände wie zum Beispiel Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden.

2Diese Verhaltensregeln sind auch entwicklungsangemessen mit den Kindern zu erarbeiten und umzusetzen (§ 13 Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG). 3Insbesondere das Händewaschen ist gründlich mit den Kindern durchzuführen. 4Eine Handdesinfektion ist bei Kindern weder sinnvoll noch erforderlich.

5Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (Händehygiene, Husten- und Niesetikette, Abstand halten) sollten auch mittels Postern und anderen auffälligen Hinweisen gegeben werden (www.infektionsschutz.de).

1.2
Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community Maske)

1Mit der Fragestellung, was unter einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) am Arbeitsplatz zu verstehen ist, befasst sich die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. 2Entsprechend Punkt 2.3 dieser Regel sind MNB textile Bekleidungsgegenstände, die mindestens Nase und Mund bedecken und die geeignet sind, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-/Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. 3Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. 4Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). 5Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. 6Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

7Beabsichtigt der Träger einer Kindertageseinrichtung/HPT, eine nicht-textile MNB zur Verfügung zu stellen, die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht als Alltagsmaske betrachtet werden kann, hat er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung darzulegen, wie hierdurch die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz sowohl der Beschäftigten als auch der Kinder erreicht wird. 8Visier-Masken oder Face-Shields sind zum Beispiel als Alternative zur textilen MNB nicht geeignet. 9Zudem hat der Träger Festlegungen für die infektionsschutzgerechte Reinigung dieser MNB zu treffen, diese können auch auf Herstellerangaben basieren.

10In Bayern können im Arbeitsschutz auch Alltagsmasken verwendet werden, die der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) entsprechen.

11MNB sind weder ein Medizinprodukt (wie medizinischer Mund-Nasen-Schutz) noch Teil der persönlichen Schutzausrüstung (wie FFP2/FFP3 Masken). 12Community-Masken können die Infektionsgefahr verringern und helfen dabei, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen. 13Sie dienen dem Fremdschutz. 14Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von MNB die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die Selbst-Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann. 15Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssen also weiterhin strikt eingehalten werden. 16Siehe hierzu hier.

1.3
Maskenpflicht allgemein

1Externe Personen (Eltern, Pädagogische Qualitätsbegleiterinnen und -begleiter, Fachberaterinnen und Fachberater, Supervisoren, Lieferanten und sonstige Besucherinnen und Besucher) haben in der Einrichtung eine MNB zu tragen.

2Das Personal und Trägervertreter und Trägervertreterinnen haben die Pflicht zum Tragen einer MNB nach der BayIfSMV zu beachten, die das Tragen einer MNB auf den Begegnungs- und Arbeitsflächen der Arbeitsstätte vorschreibt. 3Auch am Arbeitsplatz ist eine MNB zu tragen, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

4Kinder in Kindertageseinrichtungen/HPT bis zum Schulalter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 5Zu Schulkindern in den Horten und HPT siehe Nr. 1.4.

1.4
Maskenpflicht auf dem Hort- und HPT-Gelände (ab dem Schulalter)

1Für Schulkinder und Personal im Hort und in der HPT ist aus Infektionsschutzgründen ein Gleichklang mit den Regelungen für die Schulen erforderlich. 2Demnach gilt für Schulkinder, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher grundsätzlich auf dem Hort- und HPT-Gelände eine Maskenpflicht. 3Konkrete Vorgaben zur maximalen Tragedauer beziehungsweise zu Tragepausen von MNB bestehen nicht. 4Aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer MNB auf dem Hort- und HPT-Gelände müssen Tragepausen/Erholungsphasen gewährleistet sein. 5Schülerinnen und Schülern ist es erlaubt, die MNB in den Mehrzweck- und Therapieräumen sowie in den Außenbereichen abzunehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern gesorgt ist. 6Ferner dürfen Schülerinnen und Schülern während einer Stoßlüftung für die Dauer der Stoßlüftung und während der Pausen, wenn gelüftet wird, am Sitzplatz die MNB abzunehmen. 7Diese Regelungen gelten in Horten, Hortgruppen in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und Häusern für Kinder und in HPTs entsprechend. 8Sie gelten nicht für Schulkinder in altersgeöffneten Kindertageseinrichtungen und in Häusern für Kinder und in den Kindertagespflegestellen, in denen Schulkinder gemeinsam mit Kindern anderer Altersgruppen betreut werden.

2.
Raumhygiene: Gruppengröße, Nutzung der Räume und Außenbereiche
2.1
Allgemeines
a)
1Die Bring- und Holsituation sollte so gestaltet werden, dass Kontakte möglichst reduziert werden (zwischen Beschäftigten und Eltern, Eltern untereinander). 2Hierbei könnten gestaffelte Zeiten oder auch eine Übergabe im Außenbereich helfen. 3So genannte Tür- und Angelgespräche sollten alternativ möglichst im Freien stattfinden.
b)
1Die Eingewöhnung neuer Kinder, die sich in der Regel über zwei bis drei Wochen erstreckt, kann und sollte auch in Zeiten von Corona unbedingt von Eltern und Beschäftigten gemeinsam durchgeführt werden. 2Nur so können Kinder den Übergang in die Kindertageseinrichtung erfolgreich bewältigen und eine sichere Bindung zu ihrer Fachkraft aufbauen.
c)
Elterngespräche können alternativ telefonisch oder durch den Einsatz von Plexiglaswänden geschützt durchgeführt werden.
d)
1Angebote zur sprachlichen Bildung, wie zum Beispiel die Vorkurse Deutsch, oder andere Förderangebote, zum Beispiel heilpädagogische oder medizinisch-therapeutische, können in Abstimmung aller Beteiligten und unter Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden. 2Die Förderung sollte nach Möglichkeit so durchgeführt werden, dass die Maßgaben zur Betreuung der Kinder durch einen festen Personenstamm eingehalten werden.
e)
Das Betreten der Kindertageseinrichtung/HPT durch Externe (zum Beispiel Fachdienste, Lieferanten) sollte vom Träger auf seine Notwendigkeit hin überprüft und auf ein Mindestmaß reduziert werden.
2.2
Gruppenbildung
a)
1Die Kinder müssen in festen Gruppen betreut und gefördert werden. 2Das Bilden fester Gruppen mit zugeordnetem Personal hält die Anzahl der Kontaktpersonen im Infektionsfall gering und Infektionsketten bleiben nachvollziehbar. 3Sollte eine Infektion auftreten, erleichtert eine Gruppenbildung die Entscheidung, gegebenenfalls nur Teile der Einrichtung zu schließen.
b)
1Die Gruppengröße ist abhängig von der personellen und räumlichen Ausstattung. 2Um die Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten, kann Personal gruppenübergreifend tätig werden. 3Kinder, die die Randzeitenbetreuung nutzen oder Geschwisterkinder sollen möglichst in einer Gruppe betreut werden. 4Gegebenenfalls sollen alle Räume für die Gruppenbildung genutzt werden, zum Beispiel auch der Mehrzweckraum oder der Turnraum.
c)
Werden Räumlichkeiten von verschiedenen Gruppen zeitversetzt genutzt (zum Beispiel Funktionsräume wie zum Beispiel Wasch- und Toilettenbereiche, Essbereich, Turnräume, Ruheräume), sind diese vor dem Wechsel zu lüften und Möbel wie Materialien zu reinigen.
d)
Sollten Sprachfördermaßnahmen, therapeutische/pädagogische Förderangebote durch Beschäftigte stattfinden, sollen diese möglichst nicht zwischen den Gruppen wechseln.
e)
Infektionsketten bleiben nachvollziehbar durch tägliche Dokumentation der Zusammensetzung der Gruppen, tägliche Dokumentation der Betreuerinnen und Betreuer der Gruppen, Dokumentation des Auftretens von Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen und tägliche Dokumentation der Anwesenheit externer Personen in der Kindertageseinrichtung/HPT.
2.3
Infektionsschutz in Funktions- und Gemeinschaftsräumen
a)
Die Funktionsräume, das heißt Wasch- und Toilettenbereiche, Essbereich, Turnräume, Ruheräume etc. sollen – sofern möglich – festen Gruppen zugewiesen beziehungsweise zeitversetzt genutzt werden.
b)
1Wechselseitiger Gebrauch von Alltagsmaterial (zum Beispiel Spielzeug) zwischen den gebildeten Gruppen ist möglichst zu vermeiden. 2Vor der Aufnahme neuer Kinder oder der Bildung neuer Gruppen ist eine Reinigung zu empfehlen.
c)
Singen und Bewegungsspiele sollten vorzugsweise im Freien stattfinden.
d)
1In Schlafräumen sollten die Abstände zwischen den Betten möglichst groß sein. 2Vor und nach der Nutzung des Schlafraumes ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.
e)
Die Nutzung von Verkehrswegen (unter anderem Treppen, Türen) ist, wenn möglich so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, zum Beispiel durch zeitlich versetzte Nutzung.
f)
Sanitärbereich: Die Toilettenräume sind mit ausreichend Flüssigseifenspendern und Einmalhandtüchern oder personengebundenen Handtüchern und Abfallbehältern auszustatten.
g)
Eine tägliche Reinigung ist ausreichend, es sei denn, der Sanitärbereich wird von mehreren Gruppen zeitversetzt genutzt.
2.4
Infektionsschutz im Freien
a)
Außenbereich verstärkt nutzen.
b)
Versetzte Spielzeiten können vermeiden, dass zu viele Kinder zeitgleich den Außenbereich nutzen.
c)
Ausflüge in der näheren Umgebung sind möglich (auf Abstandsgebot zu Kita-fremden Personen achten).
3.
Reinigung und Desinfektion
3.1
Allgemeines

1Die aufgeführten Maßnahmen des Hygieneplans, über den jede Kindertageseinrichtung/HPT verfügt, sind weiterhin grundsätzlich ausreichend. 2Falls nicht bereits im Hygieneplan vorgesehen, sollten die Hygienemaßnahmen mindestens wie folgt erweitert werden:

a)
Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Tischoberflächen, Fenstergriffe, in Kinderkrippen auch Fußböden mit häufigem Handkontakt beim Spielen) je nach Bedarf auch häufiger am Tag reinigen.
b)
Eine Reinigung mit Hochdruckreinigern sollte aufgrund von Aerosolbildung unterlassen werden.
3.2
Desinfektion von Flächen

1Die Anwendung von Desinfektionsmitteln sollte auf die im Hygieneplan vorgesehenen Anwendungsbereiche beschränkt bleiben. 2Insbesondere sind keine routinemäßigen Flächendesinfektionsmaßnahmen (Boden, Möbel, Sanitärbereich) erforderlich. 3Auch bei

häufigen Handkontaktflächen reicht eine Reinigung mit einem handelsüblichen Reiniger aus. 4In bestimmten sensiblen Bereichen (zum Beispiel Küche) können desinfizierende Mittel und Verfahren notwendig sein.

5Nach einer Kontamination mit potenziell infektiösem Material (Erbrochenem, Stuhl und Urin sowie mit Blut) ist zunächst das kontaminierte Material mit einem in Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch (Zellstoff und ähnliches) zu entfernen und das Tuch sofort in den Abfall zu entsorgen. 6Anschließend ist die Fläche durch eine Scheuer-Wisch-Desinfektion zu desinfizieren.

7Das hierbei verwendete Mittel muss zur Abtötung der betreffenden Infektionserreger geeignet sein. 8Dies sind Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“, „begrenzt viruzid plus“ und „viruzid“. 9Es sind Desinfektionsmittel mit geprüfter und nachgewiesener Wirksamkeit, zum Beispiel aus der aktuell gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene e.V. (VAH), der RKI-Liste beziehungsweise im Küchenbereich aus der Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) mit der entsprechenden Konzentration und Einwirkzeit zu verwenden. 10Dies sollte in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt beziehungsweise der Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.

11Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.

4.
Belüftung

1Regelmäßiges Lüften fördert die Luftqualität und dient der Hygiene, da in geschlossenen Räumen in Abhängigkeit von der Anzahl der anwesenden Personen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. 2Die Räume sollen so häufig wie möglich, mindestens stündlich mittels Stoß- beziehungsweise Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster für mindestens zehn Minuten gelüftet werden. 3Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert. 4Eine ausreichende Belüftung kann durch vollständig geöffnete Fenster (Querlüftung) oder durch Raumlufttechnische Anlagen (RLT, Lüftungsanlage) sichergestellt werden. 5Bei Vorhandensein von RLT-Anlagen muss geprüft und sichergestellt werden, dass eine potentielle Weiterverbreitung von Krankheitserregern über die Lüftungsanlage ausgeschlossen ist. 6Dies hängt unter anderem von der Art und dem Betrieb der vorhandenen Lüftungsanlage ab, zum Beispiel mit hohem Frischluftanteil und bei ausreichender Luftfeuchtigkeit. 7Eine regelmäßige Wartung und ein bestimmungsgemäßer Betrieb werden vorausgesetzt, eine Umluftbeimengung sollte minimiert werden. 8Die technischen Details (Filterung, Umluftanteil, Fortluftführung etc.) müssen in die Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen werden. 9Von einer generellen Abschaltung von RLT-Anlagen wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.

10In allen Räumen muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. 11Durch verstärktes Lüften, das heißt insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder eine Erhöhung des Luftvolumenstroms, kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. 12Als Indikator für eine gute Raumluft kann die CO2-Konzentration herangezogen werden. 13Der allgemein als akzeptabel eingestufte Wert von 1 000 ppm sollte in der Zeit der Epidemie soweit wie möglich unterschritten werden. 14Mit der CO2-App (Rechner und Timer) des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) lässt sich überschlägig die CO2-Konzentration in Räumen berechnen und die optimale Zeit und Frequenz zur Lüftung eines Raumes bestimmen. 15Zur Überprüfung der Luftqualität kann der Einsatz einer CO2-Ampel/eines CO2-Sensors oder eine CO2-Messung hilfreich sein.

16Die einfachste Form der Lüftung ist die Fensterlüftung. 17Diese soll als Stoßlüftung über die gesamte Öffnungsfläche der Fenster vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme und dann in regelmäßigen Abständen erfolgen. 18So soll zum Beispiel in Anlehnung an die Empfehlung der Arbeitsstättenregel ASR A3.6 für Büroräume mindestens alle 60 Minuten gelüftet werden.

19In Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort sollte zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels ein Lüftungsplan für alle regelmäßig genutzten Räume der Einrichtung aufgestellt werden.

20Geöffnete Fenster können eine Absturzgefahr darstellen, zum Beispiel, wenn Kinder auf Fensterbänke klettern. 21Dieser Gefahr muss mit einer angemessenen Aufsicht (zum Beispiel ständige Beobachtung) begegnet werden.

5.
Lebensmittelhygiene

1Die Essenseinnahme erfolgt in fest zusammengesetzten Gruppen. 2Gegebenenfalls kann durch zeitlich versetzte Essenseinnahme der Abstand zwischen den einzelnen Gruppen der Kindertageseinrichtung vergrößert und eine Durchmischung vermieden werden. 3Kinder müssen auch während der Essenseinnahme untereinander keinen Mindestabstand einhalten.

4In der Küche bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern und bei der Essensausgabe wird durch das Personal eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen. 5Der Zugang zur Küche beziehungsweise Spülküche ist den Mitarbeitern bzw. dem Betreuungspersonal vorbehalten. 6Die Abgabe von Speisen erfolgt ausschließlich über Bedien-/Betreuungspersonal, eine Abgabe unverpackter Speisen (zum Beispiel Obst als Nachtisch oder am Nachmittag) wird so durchgeführt, dass das Infektionsrisiko nicht erhöht wird, zum Beispiel kann sich jedes Kind nach dem Händewaschen selbst ein Stück Obst entnehmen.

7Bei Essenseinnahme in der Gruppe der Kindertageseinrichtung kann eine Selbstbedienung mit eigenständigem Einschenken beziehungsweise Schöpfen erfolgen. 8Kinderdienste beim Eindecken und Abräumen sind innerhalb der Tischgemeinschaft ebenfalls möglich. 9Eine gemeinsame Speisenzubereitung mit den Kindern sollte nicht erfolgen, jedoch können Angebote im Bereich der Ernährungsbildung durchgeführt werden (pädagogisches Kochen und Backen). 10Nach dem Essen werden die Tische gereinigt.

11Das Mitbringen von Speisen ist möglich, es sollte jedoch gewährleistet sein, dass keine Kontamination über das Geschirr erfolgt. 12Dazu sollte das Geschirr an der Außenseite vor dem Erwärmen gereinigt werden, sofern die Speisen im eigenen Geschirr erwärmt und an das Kind abgegeben werden. 13Die Kinder sollten untereinander keine Speisen probieren.

6.
Dokumentation und Belehrung

1Das einrichtungsspezifische Hygienekonzept sollte an den Rahmenhygieneplan angepasst werden. 2Auf Verlangen ist das Hygienekonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

3Die Beschäftigten sind hierüber zu unterrichten und gegebenenfalls einzuweisen, die Teilnahme ist zu dokumentieren (Teilnahmedokumentation siehe Anhang).

4Ebenfalls ist eine (einmalige) Sicherstellung und Dokumentation der Information der Eltern über die Inhalte des Vorgehens mittels des Formblatts „Bestätigung über Erhalt der Elterninformation“ (siehe Anhang) notwendig.

5Beim täglichen Empfang der Kinder sollte eine kurze Dokumentation über eine erfolgte Rückversicherung bei den Eltern, ob Kind und Eltern gesund sind oder ein bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bestand, durchgeführt werden. 6Dies kann beispielsweise mittels Abhaken auf der Anwesenheitsliste erfolgen.

7Falls Krankheitszeichen (Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, starke Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall) beim Kind beim Empfang vorhanden sind, darf das Kind den Ort der Kindertagesbetreuung nicht betreten und das Formular „Ausschluss Betreuung in der Gemeinschaftseinrichtung“ (siehe Anhang) sollte ausgefüllt und den Eltern ausgehändigt werden. 8Das Formular sollte ebenfalls ausgefüllt und ausgehändigt werden, wenn es zum Auftreten von Krankheitszeichen im Tagesverlauf kommt.

7.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. November 2020 in Kraft. 2Mit Wirkung zum Ablauf des 15. November 2020 tritt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 637) außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor


Anlagen