Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 670 vom 25.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Richtlinie zur Förderung Regionaler Initiativen im Freistaat Bayern für
Zukunftsprojekte der Landesentwicklung
(Förderrichtlinie Landesentwicklung – FöRLa)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 5. November 2020, Az. 104-8705/9/6

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Umsetzung von Projekten in Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch Regionalmanagements und Regionalmarketings sowie durch Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte (Regionale Initiativen) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Für die Zuwendungen gelten insbesondere die Vorschriften der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die zum Bestandteil der Förderbescheide zu erklärenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit.

1.Zweck der Zuwendung

1Durch die Zuwendungen sollen gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, in Stadt und Land (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung) gefördert und gesichert werden. 2Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,

  • die räumliche Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken,
  • die Entwicklungschancen der Teilräume durch Kooperation, Vernetzung und interkommunale Zusammenarbeit zu nutzen und zu verbessern,
  • die Eigeninitiative der regionalen Akteure zur Entwicklung von innovativen, maßgeschneiderten Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen, insb. für die Herausforderungen durch den demografischen Wandel, vor Ort zu unterstützen,
  • die Bürger in die Entwicklung der Region einzubeziehen,
  • nachhaltige, von den regionalen Partnern mitgetragene Projekte zu etablieren,
  • die sozioökonomischen Auswirkungen der bestehenden und ehemaligen Standorte der Bundeswehr und der US-Streitkräfte für die Regionen auszugleichen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Zukunftsprojekte

1Mit dieser Richtlinie wird die Vorbereitung und Durchführung von neuen, regionalen Projekten in zentralen Zukunftsthemen der Landesentwicklung durch folgende Regionale Initiativen gefördert:

  • Regionalmanagements und Regionalmarketings,
  • Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte.

2Folgende Zukunftsthemen in fünf Handlungsfeldern kommen in Betracht:

  • Demografischer Wandel (z. B. Konzepte für Daseinsvorsorge und Infrastrukturanpassung, Imagekampagne, Teilhabe am sozialen Umfeld),
  • Wettbewerbsfähigkeit (z. B. Innovation, Digitalisierung, Tourismus, Internationalisierung, Fachkräfte),
  • Siedlungsentwicklung (z. B. Innenentwicklung, alternative Wohnformen, Mobilität),
  • Regionale Identität (z. B. Wertschöpfungsketten, regionale Produkte, Innenmarketing, Standortmarketing),
  • Klimawandel (z. B. Regionalisierung der Energiewende, Erneuerbare Energien, Energie- und Klimaschutzkonzepte, Bildungsmaßnahmen zu Klimafragen).
2.2
Strategieentwicklung

1Regionen, in denen aktuell keine Regionale Initiative eingerichtet ist, können nach dieser Richtlinie einmalig Fördermittel erhalten, um für die Region unter Einbindung der relevanten Akteure eine querschnittsorientierte regionale Entwicklungsstrategie zu erarbeiten. 2Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn nicht zugleich eine Förderung nach Nr. 2.1 erfolgt.

3.Zuwendungsempfänger

1Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die rechtsfähigen öffentlichen oder privatrechtlichen Träger von in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Staatsministerium) eingerichteten Regionalen Initiativen im Freistaat Bayern. 2Soll die Einrichtung einer Regionalen Initiative durch eine Förderung nach Nr. 2.2 vorbereitet werden, ist antrags- und zuwendungsberechtigt die räumlich betroffene Gebietskörperschaft (Landkreis) bzw. eine der betroffenen Gebietskörperschaften im Falle eines Zusammenschlusses mehrerer Gebietskörperschaften einer Region i.S.v. Nr. 2.2.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen,
  • Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
  • Abstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsinitiativen,
  • Beitrag der Projekte zu einer querschnittsorientierten Regionalentwicklung,
  • Leitung der Projekte durch die Regionale Initiative,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt mehr als 10 000 Euro und je Antrag mehr als 25 000 Euro,
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung,
  • Vorliegen eines Evaluationskonzepts für jeden Bewilligungszeitraum,
  • vor der Antragstellung Durchführung eines Beratungsgesprächs mit Vertretern des zuständigen Fachreferats des Staatsministeriums und dem/der zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen sowie
  • Antragstellung unter Verwendung des Musterformulars.

2Bei bestehenden Standorten der Bundeswehr und der US-Streitkräfte kommt eine Förderung von Regionalen Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte zudem nur in Betracht, wenn die Militärpräsenz vor Ort mit erheblichen sozioökonomischen und infrastrukturellen Herausforderungen für die Region verbunden ist und Förderprojekte umgesetzt werden sollen, die im direkten Kontext zu diesen Auswirkungen stehen.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung der geförderten Projekte in dem Bewilligungszeitraum erforderlich sind:

  • Personalausgaben für Regionalmanager/Regionalmanagerinnen sowie weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Assistenz, Sachbearbeitung, geringfügig Beschäftigte) in Höhe der vergleichbaren TV-L Entgeltgruppe. Eine Besserstellung im Sinne einer Vergütung von mehr als 20 % über dem vergleichbaren TV-L Bruttogehalt führt zu einer Förderschädlichkeit der Personalausgaben. Vergütungen nach TVöD erfahren einen pauschalen Abzug in Höhe von 5 %. Zuwendungsfähig sind das Bruttoentgelt samt Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten. Zuwendungsfähig sind auch Personalausgaben in angemessenem Umfang, die im Zusammenhang mit der Netzwerkarbeit der Regionalen Initiative entstehen, um ihre Rolle als regionale Drehscheibe zu stärken und den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit in der Region zu verstetigen; hierzu gehören insbesondere Personalausgaben für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im direkten Zusammenhang zu den Förderprojekten stehen, sowie an Lenkungsgruppensitzungen und Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung nach Nr. 8.6 (bei Erfahrungsaustauschen max. zwei Vertreter der Regionalen Initiative).
  • Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).
  • Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang.
  • Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. Anschaffungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sind grundsätzlich förderfähig, soweit der Grenzwert von 5 000 Euro i. S. d. Obergruppe 81 des Gruppierungsplans1 nicht überschritten wird.
  • Ausgaben für Dienstleistungen durch Dritte zu marktüblichen Preisen.
5.3
Höhe der Förderung für Regionalmanagements und Regionalmarketings
5.3.1
Der Basisfördersatz beträgt 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2
Der Basisfördersatz erhöht sich kumulativ wie folgt:
  • 10 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im ländlichen Raum befindet.
  • 20 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis der Regionalen Initiative mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet.
  • 10 Prozentpunkte, sofern der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts über einen Landkreis hinausgeht.
5.3.3
Eine Eigenbeteiligung von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Form von baren Mitteln des Zuwendungsempfängers ist erforderlich.
5.3.4
Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 100 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.5
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, deren räumlicher Wirkungskreis sich mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.6
Für Regionalmanagements/Regionalmarketings, die mehr als das Gebiet von zwei Landkreisen vollständig umfassen oder während der Förderperiode dauerhaft mit einem Regionalen Planungsverband zusammenarbeiten, erhöht sich der Förderbetrag um bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr.
5.3.7
Die kumulative Inanspruchnahme der erhöhten Regelförderung nach Nrn. 5.3.5 und 5.3.6 ist ausgeschlossen.
5.3.8
Die Regionale Initiative Europäische Metropolregion München und die Regionale Initiative Europäische Metropolregion Nürnberg können jeweils zusätzlich zur Regelförderung einen Förderbetrag von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr beantragen.
5.4
Höhe der Förderung für Regionale Initiativen für Militär- und Konversionsstandorte
5.4.1
Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.4.2
Die Regelförderung beträgt grundsätzlich bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr.
5.5
Sonderförderungen Flächensparen und Transformationsprozesse
5.5.1
Regionale Initiativen, die ergänzend zur Regelförderung die Förderung eines Projekts zum Thema Flächensparen beantragen, erhalten hierfür während ihrer regulären Förderlaufzeit einen zusätzlichen Förderbetrag von bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr (Sonderförderung Flächensparen).
5.5.2
Kommt es im räumlichen Wirkungskreis einer bestehenden oder aufgrund des konkreten Anlasses neu eingerichteten Regionalen Initiative zu gravierenden wirtschaftlichen Umbrüchen mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsverhältnisse vor Ort, erhält die Regionale Initiative auf Antrag für bis zu drei Jahre eine von der Förderung nach Nrn. 5.3.4 bis 5.4.2 unabhängige Sonderförderung von bis zu 150 000 Euro pro Projektjahr, um neue Perspektiven für die Region aufzuzeigen (Sonderförderung Transformationsprozesse).
5.5.3
Die Höhe des Fördersatzes sowie die Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich jeweils nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.5.4
Verfügen Regionale Initiativen über einen deckungsgleichen räumlichen Wirkungskreis, können die Sonderförderungen Flächensparen und Transformationsprozesse nach Abstimmung untereinander jeweils nur für eine Regionale Initiative der Region beantragt werden.
5.6
Höhe der Förderung der Strategieentwicklung nach Nr. 2.2
5.6.1
Die Höhe des Fördersatzes sowie der Erforderlichkeit der Eigenbeteiligung bestimmen sich nach den Nrn. 5.3.1 bis 5.3.3.
5.6.2
Die Förderung beträgt bis zu 50 000 Euro pro Projektjahr für bis zu zwei Jahre.
5.6.3
Der Förderbetrag erhöht sich um bis zu 25 000 Euro pro Projektjahr, wenn im Rahmen der Strategieentwicklung ein umfassender Bürgerbeteiligungsprozess durchgeführt wird.
5.7
Gebietskategorien

Maßgeblich für die Gebietskategorien der Nr. 5 sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Beginns des Förderzeitraums.

6.Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

7.Antragstellung

1Anträge sind in zweifacher Ausfertigung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn beim zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums einzureichen. 2Zu der bayernweit einheitlichen Anwendung der Fördermodalitäten sowie zu der Koordinierung der Projekte erfolgt dort eine Vorprüfung der Anträge.

8.Bewilligung

8.1
Der Bewilligungszeitraum für die Förderung von Zukunftsprojekten nach Nr. 2.1 beträgt maximal drei Jahre (Grundphase).
8.2
Nach diesem Zeitraum sind Anschlussförderungen von maximal drei weiteren Jahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • Die in der Grundphase geförderten Zukunftsprojekte haben ausweislich der Auswertung des Evaluationskonzepts zu der Verbesserung der sozioökonomischen Strukturen der Region beigetragen (Zielerreichung).
  • Die für die Anschlussförderung beantragten Zukunftsprojekte zielen auf die weitere Optimierung der sozioökonomischen Strukturen der Region (positive Entwicklungsprognose).
  • Feststellung von Zielerreichung und positiver Entwicklungsprognose durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und den zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“/die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen. Die Abschlussevaluation erfolgt grundsätzlich nach Ablauf des Förderzeitraums, spätestens aber nach sechs Monaten. Beabsichtigt die Regionale Initiative, eine Anschlussförderung zu beantragen, so hat die Abschlussevaluation rechtzeitig vor Antragstellung zu erfolgen.
  • Die für die Grundphase geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden für die Anschlussförderung entsprechende Anwendung.
8.3
Der Bewilligungszeitraum für die Förderung einer Strategieentwicklung nach Nr. 2.2 beträgt maximal zwei Jahre.
8.4
Die zuständige Bezirksregierung – höhere Landesplanungsbehörde – ist die Bewilligungsbehörde.
8.5
1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden.
8.6
Der Zuwendungsbescheid enthält folgende weitere Nebenbestimmungen:
  • Für jedes Projekt führt die Regionale Initiative mit jedem Sachstandsbericht nach Nr. 8.7 eine Zwischenevaluation durch (Dokumentation des Projektfortschritts unter Verwendung des bereitgestellten Musterformulars). Pro Projektjahr ist mindestens eine Evaluation vorzunehmen.
  • Der Zuwendungsempfänger richtet eine Lenkungsgruppe ein, die in Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Staatsministeriums besetzt wird. In diesem Gremium wird gemeinsam über den Fortgang der Projekte diskutiert und entschieden. Einmal jährlich werden das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums und der bzw. die zuständige „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ bei den Regierungen zu einer Sitzung der Lenkungsgruppe zugezogen.
  • Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
  • Bei öffentlichkeitsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der geförderten Projekte ist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen.
  • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu geben.
  • Die Regionale Initiative nimmt an den Erfahrungsaustauschen des Staatsministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung teil.
8.7
1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich Projektfortschritt aussagekräftiger Sachstandsbericht beizufügen.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin



1
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl.  S. 39, ber. S. 146), Anlage 2: Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen.