Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 674 vom 25.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 94131A604DD16E847F2E9AB625FFD0A8EDAF4EEB4F1DAD4EC219A5D72908EE82

Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten
zeitgenössischer bildender Kunst im öffentlichen Raum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 10. November 2020, Az. K.5-K1320/9/28

1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern (BBK Landesverband) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zeitgenössischer bildender Kunst im öffentlichen Raum. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Erhöhung der Sichtbarkeit von zeitgenössischen, in Bayern wirkenden bildenden Künstlerinnen und Künstlern durch Erhöhung der Präsentationsmöglichkeiten im öffentlichen Raum in Bayern.

2.Gegenstand der Förderung

1Eine Förderung kommt in Betracht für eine zeitlich begrenzte künstlerische Gestaltung einer öffentlich zugänglichen Fläche/eines öffentlich zugänglichen Raums (der nicht üblicherweise Ausstellungszwecken gewidmet ist) mit Mitteln der zeitgenössischen bildenden Kunst. 2Hierfür dürfen neue Werke erstellt und bestehende Werke ausgestellt werden.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Die Förderung wird dem BBK Landesverband als Erstzuwendungsempfänger gewährt, der diese unter Beachtung der Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die unter Nr. 3.2 genannten Letztzuwendungsempfänger weitergibt.
3.2
1Die Förderung kann durch Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, Kunstvereine und Ausstellungsvereine mit Sitz in Bayern, die eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachweisen können, als Letztzuwendungsempfänger beantragt werden. 2Es können auch in Bayern wirkende Künstlergruppen oder einzelne Künstlerinnen und Künstler eine Förderung als Letztzuwendungsempfänger beantragen, die eine künstlerische Qualifikation insbesondere durch eine entsprechende abgeschlossenen künstlerische Ausbildung oder qualifizierte Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung von ähnlichen Projekten nachweisen können.

4.Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

4.1
Das Projekt muss den Schwerpunkt im Bereich der bildenden Kunst haben.
4.2
1Das künstlerische Konzept muss klar im Vordergrund stehen, eine prinzipiell gegebene Erwerbsmöglichkeit von Kunstwerken stellt die Förderfähigkeit nicht in Frage. 2Das Konzept wird fachlich durch eine vom BBK Landesverband eingerichtete Jury begutachtet. 3Die Kriterien für die fachliche Begutachtung werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.
4.3
1Es muss mindestens eine professionelle, lebende und in Bayern wirkende Künstlerin bzw. ein professioneller, lebender und in Bayern wirkender Künstler am Projekt beteiligt sein. 2Bei Beteiligung von mehreren Künstlerinnen und Künstlern muss der überwiegende Teil in Bayern wirken. 3Die Professionalität wird im Rahmen der fachlichen Begutachtung festgestellt.
4.4
Die Mindestausstellungsdauer beträgt einen Monat.
4.5
1Die Ausstellungsräume bzw. -flächen müssen unentgeltlich überlassen werden. 2Die Zugänglichkeit der Räume bzw. der Fläche kann durch Öffnungszeiten oder eine Eingangskontrolle eingeschränkt sein. 3Eintrittsgelder dürfen jedoch nicht erhoben werden.
4.6
1Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln setzt voraus, dass dem Projekt überregionale Bedeutung zukommt. 2Diese wird im Fachgutachten festgestellt. 3Indiz für die Überregionalität des Projektes sind z. B. Zuschüsse des Landkreises und/oder des Bezirks.
4.7
Veranstaltungen, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben den Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung ausgereicht.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung des Projekts entstehen, insbesondere:

  • Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt und der Erstellung und Präsentation neuer Kunstwerke anfallen (insbesondere Materialausgaben, Ausgaben für die Herrichtung der Fläche/des Raumes, Aufbauarbeiten, Transportausgaben).
  • 1Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z. B. Personal-, Raum und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). 2Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
  • Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen, sowie Ausgaben für ein Rahmenprogramm (Kunstvermittlung, Sonderveranstaltungen, Performances o. ä.), soweit sie ebenfalls 10 v. H. der Gesamtausgaben des Projekts nicht übersteigen.
  • Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden und ohne sie das Projekt nicht durchgeführt werden könnte.
  • Nachgewiesene Reisekosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG.
  • 1Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler, sofern diese tatsächlich gezahlt werden. 2Als angemessen gelten grundsätzlich folgende Beträge:
    • Einzelprojekte (1 bis 2 Mitwirkende): 1 500 Euro pro Künstlerin bzw. Künstler,
    • Kleingruppenprojekte (5 bis 9 Mitwirkende): 500 Euro pro Künstlerin bzw. Künstler,
    • Gruppenprojekte (>10 Mitwirkende): 250 Euro pro Künstlerin bzw. Künstler,

wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen.

2Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig.

5.3
Höhe der Zuwendung

1Die Förderung beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch nicht weniger als 1 000 Euro und nicht mehr als 15 000 Euro. 2Bei Antragstellung durch einzelne Künstlerinnen und Künstler kann die Förderung auch 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben überschreiten. 3Die Überschreitung ist jeodch maximal auf die Höhe der eigenen Aufwandsentschädigung begrenzt. 4Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (grundsätzlich mindestens 10 v. H.). 5Es können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden- oder Sponsoringgelder).

5.4
Mehrfachförderungen

Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

6.Verfahren

6.1
Antragsfristen
6.1.1
1Die Letztzuwendungsempfänger legen dem BBK Landesverband (Dachauerstraße 112d, 80636 München, mail@bbk-bayern.de) die Anträge formlos bis spätestens 1. Januar des Veranstaltungsjahres vor. 2Der Antrag ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 3Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). 4Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 5Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 6Im Einzelfall kann der BBK Landesverband dem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zustimmen. 7Projekte, mit denen vor Abschluss des Zuwendungsvertrags oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen wurden, können nicht gefördert werden.
6.1.2
Der BBK Landesverband reicht den Zuwendungsantrag für die seinerseits an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugebenden Fördermittel bis spätestens 1. März des Veranstaltungsjahres beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein.
6.2
Antragsunterlagen
6.2.1
Vom Letztzuwendungsempfänger ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben einzureichen:
  • Darstellung des Projektes
  • Angaben über die teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler (Nachweis der Voraussetzungen unter Nr. 4.3)
  • detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan inkl. Antragssumme
  • Erklärung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn; vgl. Nr. 6.3 Sätze 3 bis 6)
6.2.2
Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
  • Nachweis über mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit/Projekterfahrung
  • bei Antragstellung durch Einzelkünstlerinnen bzw. Einzelkünstler zusätzlich: Nachweis über abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder über qualifizierte Mitgliedschaft in einer Künstlervereinigung
  • Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresabschlussrechnung des Vorjahres; bei Einzelpersonen genügt eine Bestätigung, dass die Vorausleistungen für das Projekt getragen werden können)
  • ggf. Nachweis über eine vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung
6.3
Bewilligung

1Über die Zuwendung erhält der BBK Landesverband vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der diesen dazu ermächtigt, die Zuwendung unter Beachtung der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an die Letztzuwendungsempfänger weiterzugeben. 2Der BBK Landesverband hat bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass diese Mittel vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellt werden.

6.4
Verwendungsnachweis
6.4.1
1Alle erforderlichen Belege sind ab Einreichung des Zuwendungsantrages fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Der BBK Landesverband, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen beim Letztzuwendungsempfänger anzufordern und zu prüfen (Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayHO).
6.4.2
1Der Nachweis der Verwendung durch den Letztzuwendungsempfänger ist nach Ende des Projektes in vereinfachter Form innerhalb der im Zuwendungsvertrag festgelgten Frist beim BBK Landesverband einzureichen. 2Er ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 3Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 4Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen ggf. anhand von Besucherzahlen und eines Pressespiegels darzustellen. 5Der Landesverband prüft die Einzelnachweise auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und ob die Vorgaben des Zuwendungsvertrages eingehalten wurden. 6Mögliche Rückforderungsansprüche sind in eigener Zuständigkeit einzuleiten.
6.4.3
1Der Nachweis der Verwendung durch den BBK Landesverband ist in vereinfachter Form innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. 2Der Landesverband erstellt als Gesamtnachweis eine Aufstellung über die Verteilung des Zuschusses an die Letztzuwendungsemfpänger. 3Als Anlage sind die einzelnen vorgeprüften Nachweise der Letztzuwendungsempfänger beizulegen.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor