Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 678 vom 25.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2003.4-I
  • Verwaltung
  • Organisation
  • Ablauforganisation
  • Automatische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken (Datenschutz siehe 204)

2003.4-I

Änderung der Satzung der
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 12. November 2020, Az. B3-0046-2-28-9

Nachfolgend wird die von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) am 12. November 2020 beschlossene und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 12. November 2020 nach § 3 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) genehmigte Satzung zur Änderung der Satzung der AKDB in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 (AllMBl. S. 511), die durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2009 (AllMBl. S. 175) geändert worden ist, bekannt gemacht.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Anlage

Satzung zur Änderung der Satzung der
Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)

§ 1

Die Satzung der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) vom 2. Oktober 2007 (AllMBl. S. 511) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Verband der bayerischen Bezirke“ durch die Wörter „Bayerische Bezirketag“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
2.1
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden entscheiden, dass die Hauptversammlung oder der Verwaltungsrat ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern

1.
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2.
die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation möglich ist und
3.
den Mitgliedern eine Mitwirkungsmöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.“
2.2
Die bisherigen Abs. 2 bis 4 werden die Abs. 3 bis 5.
3.
In § 7 Abs. 1 Buchst. a und b werden jeweils die Wörter „Verbands der bayerischen Bezirke“ durch die Wörter „Bayerischen Bezirketags“ ersetzt.
4.
In § 8 Abs. 2 werden nach dem Wort „anwesend“ die Wörter „oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten“ eingefügt.
5.
In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Verbands der bayerischen Bezirke“ durch die Wörter „Bayerischen Bezirketags“ ersetzt.
6.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, durch Vollmacht oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten sind (§ 10 Abs. 2).“

7.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie zur Aufgaben- und Entwicklungsplanung“ gestrichen.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
8.1
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Amtszeit der vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag sowie vom Bayerischen Landkreistag benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre und beginnt am 1. November des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden. Die Amtszeit der Vertreter des Bayerischen Bezirketags beträgt fünf Jahre. Art. 1 Abs. 2 bis 4 des Bezirkswahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Hauptversammlung und Verwaltungsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und endet am 31. Oktober des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.“

8.2
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die bisherigen Amtsinhaber üben ihr Amt so lange weiter aus, bis eine Neubenennung bzw. Neu- oder Ersatzwahl erfolgt ist.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 26. November 2020 in Kraft.