Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 679 vom 25.11.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2175.5-G
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Altenhilfe, Ambulante sozialpflegerische Dienste
  • Bayerisches Netzwerk Pflege

2175.5-G

Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 11. November 2020, Az. 42-G8300-2020/695

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. November 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Vorbemerkung wird nach dem Wort „Familienpflege“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Angehörigenarbeit“ die Wörter „und Pflegestützpunkte“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.2 Satz 2 wird die Angabe „1.5.2.1“ durch die Angabe „1.5.2 Satz 1“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.3 wird die Angabe „1.5.1.2“ durch die Angabe „1.4.1 Satz 1“ ersetzt.
1.4
Nr. 1.4.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Familienpfleger oder als staatlich anerkannte Dorfhelferin beziehungsweise staatlich anerkannter Dorfhelfer abgeschlossen haben oder die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung (www.stmgp.bayern.de/meine-themen/fuer-fach-und-pflegekraefte/) abgeschlossen haben, soweit die Ausgaben für die Familienpflege nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.“

1.4.2
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und wie folgt geändert:
1.4.2.1
Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)
Fachkräfte nach Satz 1 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Familienpflege eingesetzt sind und mindestens eine sonstige Haushaltshilfe zur Verfügung steht,“.
1.4.2.2
In Buchst. c wird die Angabe „Nr. 1.5.1.2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt und wird nach dem Wort „können“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
1.4.2.3
In Buchst. d wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
1.4.2.4
Nach Buchst.d wird folgender Buchst. e angefügt:
„e)
ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.“
1.5
In Nr. 1.4.3 wird die Angabe „1.5.1.2“ durch die Angabe „1.4.1 Satz 1“ ersetzt.
1.6
Nr. 1.5.1 wird wie folgt gefasst:
„1.5.1
Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.“

1.7
Nr. 1.5.2 wird wie folgt gefasst:
„1.5.2
Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine bedarfsgerechte, vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 jährlich bis zu einschließlich 7.800 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Familienpflege zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.“

1.8
Nr. 1.5.3 wird wie folgt gefasst:
„1.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 1.2 genannten Aufgaben anfallen. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Je 20.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz – bezogen auf die einzelnen Regierungsbezirke – ist maximal eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 1.4.1 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig. Die voll- und teilzeitbeschäftigten Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sind auf diesen Personalschlüssel anzurechnen. Übersteigt in einem Regierungsbezirk die Zahl der von den Zuwendungsempfängern beschäftigten Fachkräfte nach Nr. 1.4.1 Satz 1 die Zahl der förderfähigen Fachkräfte nach Satz 3, so werden keine neuen Familienpflegestationen in die Förderung aufgenommen.“

1.9
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
Gegenstand der Förderung

Aufgabe der Fachstelle für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, zu entlasten und zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere

  • psychosoziale, auch längerfristige Begleitung von pflegenden Angehörigen,
  • Information, Beratung und Begleitung, insbesondere von Angehörigen von Menschen mit Demenz,
  • Initiierung und Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Betreuungs- und Pflegesetting, wie zum Beispiel Angehörigengruppen, ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppen, Schulungen für pflegende Angehörige,
  • Verbesserung der Zusammenarbeit von Betroffenen, Angehörigen sowie mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk beteiligten Personen,
  • Aktivierung des persönlichen Umfelds,
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zum Thema Demenz.

Hospizarbeit und Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sind keine Angehörigenarbeit im Sinn dieser Förderrichtlinie.“

1.10
In Nr. 2.3.1 wird die Angabe „2.5.1.2“ durch die Angabe „2.4 Satz 1“ ersetzt.
1.11
Nach Nr. 2.3.2 wird folgende Nr. 2.3.3 angefügt:
„2.3.3
Die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Städte verständigen sich im Rahmen einer kommunalen Pflegebedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, wer die Angehörigenarbeit im Sinn der Nr. 2.2 und 2.4 durchführen und in die staatliche Förderung einbezogen werden soll.“
1.12
Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4
Fördervoraussetzungen

Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben für die Angehörigenarbeit nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.

Voraussetzung für die Förderung der Fachstelle für pflegende Angehörige ist, dass

  • eine Fachkraft nach Satz 1 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Angehörigenarbeit, einschließlich der Organisation und Begleitung von Angehörigengruppen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag, soweit diese ehrenamtlich erbracht werden, nach §§ 45a oder 45c SGB XI tätig ist, die nicht zugleich als (stellvertretende) Pflegedienstleitung agiert,
  • die Fachkräfte nach Satz 1 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
  • eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Pflegestützpunkten) und mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
  • die Fachstelle für pflegende Angehörige regelmäßig erreichbar ist,
  • sie nach außen als „Fachstelle für pflegende Angehörige“ erkennbar ist,
  • Hausbesuche durchgeführt werden und
  • ein Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt wurde.

Im Einzugsbereich eines Pflegestützpunkts werden grundsätzlich keine neuen Fachstellen für pflegende Angehörige gefördert, die keine räumliche Anbindung an einen Pflegestützpunkt haben. Bereits bestehende Fachstellen für pflegende Angehörige können eine als Fachkraft nach Satz 1 eingesetzte (stellvertretende) Pflegedienstleitung solange weiter einsetzen, bis ein Austausch der Fachkraft durchgeführt wird (Bestandsschutz).

Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.“

1.13
Nr. 2.5.1 wird wie folgt gefasst:
„2.5.1
Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.“

1.14
Nr. 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
„2.5.2
Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 jährlich bis zu 20.000 Euro. Bei einer räumlichen Anbindung an einen Pflegestützpunkt, die durch eine Bescheinigung des Pflegestützpunkts nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für höchstens eine Fachkraft für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Der Zuwendungsbetrag errechnet sich entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigung in der Angehörigenarbeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach TV-L. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 nicht beschäftigt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.“

1.15
Nach Nr. 2.5.2 wird folgende Nr. 2.5.3 eingefügt:
„2.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die im Rahmen der Erfüllung der in Nr. 2.2 genannten Aufgaben anfallen. Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden. Gefördert werden die Ausgaben für die Angehörigenarbeit, die nicht durch gesetzliche Kostenträger gedeckt sind. Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten. Je 100.000 Einwohner mit Hauptwohnsitz ist eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft (je Landkreis mindestens eine Fachkraft, je kreisfreie Stadt mindestens eine halbe Fachkraft) nach Nr. 2.4 Satz 1 oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten förderfähig.“

1.16
Nach Nr. 2.5.3 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
3.
Pflegestützpunkte (Bayerisches Netzwerk Pflege)
3.1
Zweck der Förderung

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten. Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.

3.2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Pflegestützpunkte. Aufgabe der Pflegestützpunkte ist es, Information und Beratung zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege sowie deren Vernetzung unter einem Dach zu bündeln. Dies beinhaltet insbesondere:

  • Örtliche Anlaufstelle für Rat- und Hilfesuchende
    • Informationen zu möglichen Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten
    • Kostenlose und neutrale Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen
  • Vernetzung und Koordination
    • Regionale Vernetzung mit allen relevanten Akteuren
    • Koordination von wohnortnahen Hilfs- und Unterstützungsangeboten
3.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunkts beteiligen.

3.4
Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind Pflegestützpunkte im Sinn des SGB XI. Die Förderpauschale wird insbesondere für Sozialpädagoginnen beziehungsweise Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen sowie für fortgebildete Pflegefachkräfte gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Pflegebedarf vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, soweit die Ausgaben nicht über gesetzliche oder sonstige Leistungen abgedeckt sind.

Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass

  • eine von der Kommune (anteilig) finanzierte Fachkraft nach Satz 2 mit mindestens 50 v. H. der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt tätig ist,
  • die Fachkräfte nach Satz 2 fortgebildet werden und Supervision/Praxisberatung erhalten können,
  • eine Zusammenarbeit vor allem mit den Trägern in der Betreuung, Unterstützung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Fachstellen für pflegende Angehörige) sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen in der jeweiligen Region erfolgt,
  • der Pflegestützpunkt regelmäßig erreichbar ist,
  • er nach außen als Pflegestützpunkt erkennbar ist und
  • Hausbesuche durchgeführt werden.
3.5
Art und Umfang der Förderung
3.5.1
Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2
Höhe der Förderung

Die Förderpauschale beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 jährlich bis zu 20.000 Euro, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle. Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige, die durch eine Bescheinigung der Fachstelle für pflegende Angehörige nachzuweisen ist, erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro. Die Zuwendung verringert sich anteilig für jeden halben oder vollen Monat des Bewilligungszeitraums, in dem eine vorgesehene Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 nicht beschäftigt wird. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Monats beginnt beziehungsweise endet.

3.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.“

1.17
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und wie folgt geändert:
1.17.1
In Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.“

1.17.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und es wird die Angabe „2.2.2 Satz 2“ durch die Angabe „2.5.3 Satz 3 und 4“ ersetzt.
1.18
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und wie folgt geändert:
1.18.1
Der Wortlaut wird Nr. 5.1 und wie folgt geändert:
1.18.1.1
Satz 5 wird aufgehoben.
1.18.1.2
Die bisherigen Sätze 6 bis 10 werden die Sätze 5 bis 9.
1.18.2
Nach Nr. 5.1 wird folgende Nr. 5.2 angefügt:
„5.2
Die Bewilligungsbehörde hat die Freistellung der Maßnahme von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission für jeden Einzelfall zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (DAWI-De-minimis-Verordnung) bzw. des Beschlusses Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (DAWI-Freistellungsbeschluss), vorliegen. Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller die jeweilige De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der De-minimis-Verordnungen dann eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert. Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut.“
1.19
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und wie folgt geändert:
1.19.1
In Satz 1 wird das Wort „Abschlagszahlung“ durch die Wörter „erste Teilauszahlung“ ersetzt.
1.19.2
In Satz 2 wird das Wort „Abschlagszahlung“ durch das Wort „Teilauszahlung“ ersetzt.
1.20
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt geändert:
1.20.1
Die bisherige Nr. 6.1 wird Nr. 7.1 und wie folgt gefasst:
„7.1
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. April des Folgejahres der Bewilligungsbehörde, die die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt, vorzulegen. Die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Es sind ein Sachbericht inklusive statistischer Erhebungen zur Evaluation sowie Nachweise bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, die Auskunft darüber geben, dass die geförderten Fachkräfte im vorgesehenen Umfang in dem jeweiligen Aufgabenbereich dieser Richtlinie beschäftigt waren und der Zweck dieser Förderung erfüllt wurde.“
1.20.1.1
Die bisherigen Nrn. 6.1.1 und 6.1.2 werden aufgehoben.
1.20.2
Die bisherige Nr. 6.2 wird Nr. 7.2.
1.21
In Teil III wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirigentin