Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 687 vom 01.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 22. Mai 2020,
Az. G7VZ-G8000-2020/122-327 und zur Änderung der Allgemeinverfügung
Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-328

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. Dezember 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-733

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-327, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen (BayMBl. Nr. 288), die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-659 (BayMBl. Nr. 590) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Buchst. c) wird wie folgt gefasst:
„c)
Der aufnehmenden Einrichtung ist das Testergebnis vorzulegen.“
1.1.2
In Buchst. e) wird nach den Wörtern „Schutz- und Hygienekonzepts“ das Wort „besonders“ eingefügt.
1.2
In Nr. 8 Satz 1 wird die Angabe „2. Dezember 2020“ durch die Angabe „13. Januar 2021“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. Mai 2020, Az. G7VZ-G800-2020/122-328, betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (BayMBl. Nr. 289), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. Oktober 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-659 (BayMBl. Nr. 590) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
2.1.1
Buchst. c) wird wie folgt gefasst:
„c)
Der aufnehmenden Einrichtung ist das Testergebnis vorzulegen.“
2.1.2
In Buchst. e) wird nach den Wörtern „Schutz- und Hygienekonzepts“ das Wort „besonders“ eingefügt.
2.2
In Nr. 8 Satz 2 wird die Angabe „2. Dezember 2020“ durch die Angabe „13. Januar 2021“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. Dezember 2020 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1, 1.2, und 2.1, 2.2:

Aufnahme und Rückverlegung der Bewohnerinnen und Bewohner können grundsätzlich unabhängig vom Testergebnis erfolgen. Je nach Testergebnis greifen die dafür in den einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepten festgelegten Maßnahmen. Die Möglichkeit der einzelfallgerechten Reduzierung der Maßnahmen im Rahmen des einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepts gemäß 2.2 e) greift nur bei einem negativen Testergebnis.

Zu Nr. 1.3 und 2.3:

Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit wieder stark angestiegen. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit und auch in Bayern fort. Trotz des dynamisch verlaufenden, stark erhöhten Infektionsgeschehens ist derzeit nur eine Verlängerung der bestehenden Maßnahmen angezeigt. Es bleibt weiterhin erforderlich aber auch ausreichend, im Rahmen einrichtungsindividueller Schutz- und Hygienekonzepte den Ausbruch und die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Erregers in den Einrichtungen zu verhindern und damit den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner als besonders vulnerable Personengruppe zur realisieren und auch das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.

Einrichtungsindividuelle Schutz- und Hygienekonzepte bieten die Möglichkeit lokal angepasste und sachverhaltsspezifische Strukturen und Abläufe zu etablieren und auch zu evaluieren und damit verhältnismäßige Lösungen im Einzelfall zu schaffen.

Die beiden in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Allgemeinverfügungen waren daher bis zum 13. Januar 2021 zu verlängern.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor