Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 702 vom 02.12.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der
dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 17. November 2020, Az. 26-P 3320-1/17

1Auf Grund des § 44 Abs. 2 der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

2Das Landesamt für Finanzen führt im Jahr 2021 wieder das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, durch.

3Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und der Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF).

1.Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Abs. 2 LlbG):

1Zur Ausbildungsqualifizierung kann zugelassen werden, wer

a)
sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
b)
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
c)
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

2Diese Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung zum Beginn der Ausbildungsqualifizierung vorliegen. 3Bei besonders geeigneten Beamten und Beamtinnen kann die nach Buchst. a erforderliche Dienstzeit nach den entsprechend angewandten Maßstäben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG um sechs Monate gekürzt werden.

2.Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens (§§ 46 und 47 FachV-StF):

1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. 2In diesem wird festgestellt, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. 3Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben dazu unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:

a)
eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,
b)
eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.

4Für die Erörterung (Buchst. a) stehen drei Themen zur Wahl. 5Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe 120 Minuten.

3.Termin (§ 44 FachV-StF):

1Das Zulassungsverfahren wird am 11. Mai 2021 an der Landesfinanzschule Bayern, Außenstelle Dinkelsbühl durchgeführt. 2Ein dezentral durchgeführtes Zulassungsverfahren ist zulässig, soweit aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie ein zentral durchgeführtes Zulassungsverfahren nicht möglich ist.

4.Anmeldung (§ 45 FachV-StF):

1Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 31. März 2021 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen in Würzburg anmelden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.

3Am Zulassungsverfahren kann höchstens dreimal teilgenommen werden.

5.Bewertung, Rangliste, Auswahl (§§ 46 und 48 FachV-StF):

1Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gelten die §§ 27, 29, 30 und 32 FachV-StF entsprechend. 2Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9 FachV-StF. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grundkenntnisaufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. 4Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Erörterung einfach, die Grundkenntnisaufgabe zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

5Aufgrund der Endpunktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 6Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Punktzahl der Grundkenntnisaufgabe über den Rang. 7Im Übrigen erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang.

8Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Zulassungsverfahrens werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet. 9Die Rangliste ist bis zur Durchführung des nächsten Zulassungsverfahrens (voraussichtlich im Jahr 2024) gültig.

10Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend.

11Für die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten des Zulassungsverfahrens gilt § 35 Abs. 3 FachV-StF analog.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor