Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 709 vom 04.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

604-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich

604-F

Ergänzungsrichtlinie zur Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie
(GewStAVollzErgR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 2. Dezember 2020, Az. 63-FV 5120-1/10

Ergänzend zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie (GewStAVollzR) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 624), geändert durch Bekanntmachung vom 20. November 2020 (BayMBl. Nr. 696), macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:

Ein nach Nr. 4.1.2 der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie (GewStAVollzR) verbleibender Rest der Zuweisungsmasse wird wie folgt verteilt:

  1. 1. Zuweisungsempfänger

1Zuweisungsempfänger sind die Gemeinden, die in 2020 Schlüsselzuweisungen erhalten haben. 2Die Zuweisung wird ohne Antrag von Amts wegen gewährt. 3Eine Zuweisung nach dieser Richtlinie wird unabhängig davon gewährt, ob die Gemeinde eine Zuweisung nach der GewStAVollzR erhält.

  1. 2. Höhe der Zuweisung

1Der nach Nr. 4.1.2 GewStAVollzR verbleibende Rest der Zuweisungsmasse wird auf die Gemeinden entsprechend dem Anteil ihrer Schlüsselzuweisung 2020 an der Summe aller Gemeindeschlüsselzuweisungen 2020 verteilt. 2Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. 3Um ein Über- oder Unterschreiten der Zuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen angepasst.

  1. 3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 7. Dezember 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor