Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 721 vom 09.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaus,
Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 20. November 2020, Az. 49-43414-3

Regierungen

Autobahndirektionen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Anlage:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 12/2019
  1. 1. Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Geokunststoffe im Erdbau des Straßenbaus, Ausgabe 2019, TL Geok E-StB 19“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den obersten Straßenbaubehörden der Länder aufgestellt. 2Die TL Geok E-StB 19 enthalten Anforderungen an Geotextilien, geotextilverwandte Produkte und Dichtungsbahnen, die im Erdbau und in Entwässerungsanlage des Straßenbaus eingesetzt werden.

  1. 2. Anwendung

1Die TL Geok E-StB 19 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die TL Geok E-StB 19 ersetzen die TL Geok E-StB 05.

  1. 3. Weitere Anwendungshinweise

1Aufgrund mehrerer Entwicklungen in den zurückliegenden Jahren wurde auch das Merkblatt über die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaus (M Geok E) fortgeschrieben und neu herausgegeben. 2Die Ausgabe 2016 des M Geok E ersetzt die Ausgabe 2005 sowie die Checklisten für die Anwendung von Geokunststoffen im Erdbau des Straßenbaues (C Geok E). 3Hiermit wird auf das M Geok E, Ausgabe 2016, hingewiesen.

  1. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. November 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15. Februar 2006 (AllMBl. 2006, S. 101) außer Kraft.

  1. 5. Bezugsmöglichkeit

Die TL Geok E-StB 19 können unter der FGSV-Nr. 549, das M Geok E kann unter der FGSV-Nr. 535 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor



Anlage