Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 735 vom 10.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-14-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV)

vom 10. Dezember 2020

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayMBl. 2020 Nr. 734) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Für die Erforderlichkeit der grundlegenden Maßnahmen in der 10. BayIfSMV wird auf die Begründung zu dieser verwiesen, die in BayMBl. 2020 Nr. 712 veröffentlicht ist.

Die vorliegende Verordnung hat eine Untersagung des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum sowie Klarstellungen hinsichtlich der Aufenthaltsmöglichkeiten im Rahmen der Ausgangsbeschränkung bzw. der Ausgangssperre in sog. „Hotspots“ zum Gegenstand.

Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG ist als Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen möglich. Das bereits in der 9. BayIfSMV und in der ursprünglichen Fassung der 10. BayIfSMV grundsätzlich enthaltene Verbot wird nunmehr als Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum erweitert; einer gesonderten Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs durch die Kreisverwaltungsbehörden bedarf es damit nicht mehr.

Alkoholkonsum birgt das Risiko einer Missachtung der Infektionsschutzregeln und damit einer erheblichen Ansteckungsgefahr mit SARS-CoV-2. Unter Alkoholeinfluss wird die Steuerung des eigenen Verhaltens unter Berücksichtigung der Bedingungen der Umwelt beeinträchtigt; mit zunehmendem Alkoholkonsum ist mit einem Verhalten zu rechnen, das das Einhalten der Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit nicht mehr zuverlässig erwarten lässt. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein auf bestimmte, örtlich festgelegte Flächen und Plätze begrenztes Konsumverbot zu Ausweichverhalten führt und daher zur effektiven Eindämmung des Infektionsrisikos nicht ausreicht. In der aktuellen Infektionslage ist daher ein weitergehendes und unmittelbar geltendes Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum erforderlich, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Durch die Streichung des Wortes „eigene(n)“ jeweils vor dem Wort „Wohnung“ wird klargestellt, dass es sich bei den Regelungen zur landesweiten Ausgangsbeschränkung und zur Ausgangssperre in sog. „Hotspots“ um ein Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum handelt und dabei der Aufenthalt nicht zwingend in der eigenen Wohnung erfolgen muss, sondern auch in einer anderen Wohnung erfolgen kann, wenn dabei die allgemeinen Beschränkungen der 10. BayIfSMV, insbesondere § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, eingehalten werden.

Die Streichung von § 4 Abs. 3 Satz 3 dient dem Nachvollzug der Verordnung an die Vorgaben des § 28a Abs. 4 IfSG.