Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 741 vom 16.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 5377617792BE2576E2D51217672BBCE188F8DC4E63E030873E0279FC6AA933EF

Verwaltungsvorschrift

861-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Koordinierende Vorschriften
  • Pflegeversicherung

861-G

Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 13. November 2020, Az. 42-G8300-2020/1580

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze – Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag; Förderung von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Modellvorhaben sowie der Selbsthilfe in der Pflege nach den §§ 45a, 45c und 45d SGB XI (Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8) vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 17), die durch Bekanntmachung vom 13. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift zu Nr. 1.2.1.1 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.2.1.1.1 Satz 1 wird die Angabe „www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2018/12/schulungskonzept_tagesbetreuung.pdf“ durch die Angabe „https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2019/07/schulungskonzept_leistungen_paragraf_45a.pdf“ ersetzt.
1.3
In Nr. 1.2.1.1.2 Satz 3 wird das Wort „Psychologen“ durch das Wort „Psychologe“ und das Wort „Gerontologen“ durch das Wort „Gerontologe“ ersetzt.
1.4
Nr. 1.2.1.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In der Überschrift wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.4.2
In Satz 1 wird nach dem Wort „Personen“ das Komma gestrichen.
1.5
In der Überschrift zu Nr. 1.2.1.3 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.6
Nr. 1.2.1.4 wird wie folgt gefasst:

1Ehrenamtlich Tätige dürfen keine regelmäßige Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. 2Die Erstattung der entstehenden Aufwendungen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten darf.“

1.7
Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
1.3
Einzelpersonen, § 82 Abs. 4 AVSG
1.3.1
Ehrenamtliche Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG

1Zu den einzelnen Voraussetzungen:

  1. a)Bei minderjährigen Einzelpersonen ist eine Genehmigung der Sorgeberechtigten notwendig.
  2. b)1Die erforderliche Basisschulung besteht aus einer (Online-)Schulung mit acht Unterrichtseinheiten. 2Sie ist angelehnt an das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“. 3Fortbildungstreffen werden auf freiwilliger Basis zwei- bis dreimal im Jahr an unterschiedlichen Orten organisiert.
  3. c)1Die Einzelperson sollte über einen Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz verfügen. 2Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Bayerische Ehrenamtsversicherung subsidiär greift.
  4. d)Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung ist Nr. 1.2.1.4 zu beachten.
  5. e)Die Einzelperson und die Person mit Pflegedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache.

2Die Registrierung der Einzelperson ist wie folgt geregelt:

  1. a)Für die Registrierung ist die regionale Fachstelle für Demenz und Pflege in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, zuständig.
  2. b)1Der Antrag auf Registrierung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. 2Mit dem Antrag sind Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG sowie nach Nr. 1.3.1 Satz 1 vorzulegen.
  3. c)1Die Einzelperson erhält eine schriftliche Bestätigung ihrer Registrierung. 2Diese ist befristet auf drei Jahre.
  4. d)1Die Registrierung wird von der zuständigen regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege gelöscht, wenn die Einzelperson ihre Tätigkeit nicht mehr ausübt. 2Die Einzelperson muss die Einstellung der Tätigkeit zeitnah der Fachstelle mitteilen.

3Für das Abrechnungsverfahren legt die Einzelperson der Person mit Pflegebedarf zum Nachweis der Abrechenbarkeit über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI die Registrierungsbestätigung vor.

1.3.2
Selbstständig tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AVSG

1Die Einzelperson muss über eine geeignete zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1 verfügen. 2Für die Anerkennung weist die Einzelperson nach, dass bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung, im Rahmen fester organisatorischer Strukturen (mindestens mit zwei weiteren Fachkräften oder über einen bereits anerkannten Träger) für einen adäquaten Ersatz gesorgt ist. 3Darüber hinaus können Einzelpersonen anerkannt werden, wenn eine Vertretung der Helfenden aufgrund eines in der Person des Pflegebedürftigen liegenden zwingenden Grundes (z. B. Autismus), in der Regel nachzuweisen durch ein ärztliches Attest, nicht möglich ist.“

1.8
In Nr. 1.4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
1.4
Familienentlastende Dienstleistungen und Dienstleistungen der Familienpflege und Dorfhilfe“.
1.9
In Nr. 2.3.2.1 Buchst. b wird die Angabe „mindesten 250“ durch die Angabe „mindestens 120“ ersetzt.
1.10
Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
2.4
Antragsverfahren“.
1.10.2
In Satz 3 wird nach dem Wort „der“ das Wort „fristgerechten“ eingefügt.
1.10.3
Satz 6 wird aufgehoben.
1.11
In Nr. 2.6 Satz 1 wird das Wort „Abschlagszahlung“ durch die Wörter „erste Teilauszahlung“ ersetzt.
1.12
In Nr. 2.7.4 Satz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung zuständigen Stelle“ durch die Wörter „nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde“ ersetzt.
1.13
In Nr. 3.6.1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 3.3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1.14
In Nr. 3.6.2 Satz 2 werden die Wörter „für die Entscheidung zuständigen Stelle“ durch die Wörter „nach § 88 Abs. 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde“ ersetzt.
1.15
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Satz 1 werden die Wörter „Die Förderpauschalen betragen“ durch die Wörter „Die Einzelförderhöhe setzt sich aus den Anteilen von Land und Pflegekassen zusammen und beträgt insgesamt“ ersetzt.
1.15.2
In Buchst. a wird die Angabe „20,00“ durch die Angabe „40,00“ ersetzt.
1.15.3
In Buchst. b wird die Angabe „2 000,00“ durch die Angabe „4 000,00“ ersetzt.
1.15.4
In Buchst. c wird die Angabe „2 000,00“ durch die Angabe „4 000,00“ ersetzt.
1.16
In Nr. 6 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirigentin