Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 774 vom 22.12.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
(AV Testnachweis von Einreisenden)

vom 22. Dezember 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-771

Aufgrund der § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 29 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1), der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende

Allgemeinverfügung

1.
Anordnungen für Einreisende aus Risikogebieten
1.1
Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten (TestpflichtV) erfüllen, sind im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestpflichtV aufgefordert, einen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 TestpflichtV unverzüglich nach der Einreise der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.2
Soweit die in Nr. 1.1 genannten Personen bei oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise kontrolliert werden, sind sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TestpflichtV aufgefordert, einen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 TestpflichtV vorzuweisen. Die für polizeiliche oder grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen sind ermächtigt, die nötigen Nachweise für die zuständige Stelle zu kontrollieren.
1.3
Personen, die von Nr. 1.1 erfasst sind und die der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keinen Testnachweis im Sinne von § 1 Abs. 2 TestpflichtV vorlegen, sind verpflichtet, sich innerhalb von 48 Stunden ab der Einreise einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials im Sinne von § 1 Abs. 3 der TestpflichtV zu unterziehen und das Testergebnis unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 Stunden ab der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
1.4
Nr. 1.1 bis 1.3 gilt nicht für den in § 1 Abs. 4 TestpflichtV genannten Personenkreis sowie für Personen, die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen sind.
2.
Anordnungen für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben.
2.1
Für Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, gelten abweichend von Nr. 1.1 die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV) vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4). Zuständige Stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 CoronaSchV ist die für den Wohnsitz oder den Ort des ersten Aufenthalts zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Die für die polizeiliche oder grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen sind ermächtigt, die nötigen Nachweise für die zuständige Stelle zu kontrollieren.
2.2
Soweit die von § 1 Abs. 1 CoronaSchV erfassten Personen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keinen Nachweis nach § 1 Abs. 2 CoronaSchV vorlegen, sind sie verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise testen zu lassen und den Testnachweis unverzüglich der für ihren Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
3.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung nach § 36 Abs. 7 Satz 2, Halbsatz 1 oder § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG zu dulden, kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Pflicht, nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 CoronaSchV einen Nachweis vorzulegen, ist nach §  73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG ordnungswidrig.
4.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
5.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 15. Januar 2021 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Durch Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 7 IfSG vom 4. November 2020, Bundesanzeiger AT 06.11.2020 V1 (TestpflichtV), hat das Bundesministerium für Gesundheit Bestimmungen für Einreisende aus Risikogebieten getroffen. Nach § 1 Abs. 3 TestpflichtV sind Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in Risikogebieten aufgehalten haben, und die bei Einreise den zuständigen Behörden keinen Testnachweis darüber vorlegen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Durch weitere Rechtsverordnung vom 21.12.2020, BAnz AT 21.12.2020 V4 (CoronaSchV), hat die Bundesregierung besondere Bestimmungen für Einreisende getroffen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es war zu beobachten, dass es auch in Bayern zu einer raschen Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung gekommen ist. Insbesondere bei älteren Menschen und Vorerkrankten besteht ein sehr hohes Erkrankungsrisiko. Da nach wie vor weder eine wirksame Therapie noch ein Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, besteht die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems unvermindert fort. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts handelt es sich weltweit und in Deutschland nach wie vor um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation, die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird inzwischen für alle Bevölkerungsgruppen als sehr hoch eingeschätzt.

Das pandemische Geschehen dauert weltweit an. In vielen Ländern, darunter auch in Deutschland, war in den letzten Wochen und Monaten erneut ein starker Anstieg der Infektionen zu beobachten. Zugleich wurde im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und in der Republik Südafrika eine Mutation von Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt, von der nach derzeitigem Kenntnisstand wahrscheinlich ist, dass sie eine höhere Infektiosität aufweist

In Bayern wurde erneut der Katastrophenfall festgestellt und es war erforderlich, weitreichende Beschränkungen bis hin zu einer Ausgangssperre vorzunehmen.

Es muss daher weiterhin zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im Inland sichergestellt werden, dass nicht durch Einreisen in den Freistaat Bayern neue Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und – wie schon einmal zu Beginn der Pandemie – neue Infektionsherde durch Einreisen entstehen.

Da die weltweite epidemische Gefahrenlage fortbesteht und insbesondere aus Risikogebieten mit einem erneuten Eintrag von Infektionen zu rechnen ist, ist es erforderlich, bei Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in internationalen Risikogebieten aufgehalten haben und die keinen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen können eine Testung auf das Vorhandensein von Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen. Durch die von dem Bundesministerium für Gesundheit erlassene TestpflichtV sind die dort jeweils genannten Personen verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zu dulden.

Zu Nr. 1:

Nr. 1.1 und Nr. 1.2 bestimmen, dass von Personen, die nach der TestpflichtV auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle verpflichtet sind, einen negativen Testnachweis vorzulegen, der Nachweis bei der Einreise angefordert wird. Diese Personen werden aufgefordert, den Nachweis in jedem Fall der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Falle von Grenzkontrollen werden zusätzlich die für die polizeiliche oder grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Stellen zur Kontrolle der Nachweise ermächtigt, um die Einhaltung der Pflichten auch durch grenznahe Stichprobenkontrollen kontrollieren zu können.

Nach § 36 Abs. 7 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 TestpflichtV sind die in § 1 Abs. 1 TestpflichtV genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden. Diese Testung wird für die in Nr. 1.1 genannten Personen durch Nr. 1.3 innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab der Einreise angeordnet.

Nr. 1.4 nimmt die in § 1 Abs. 4 der TestpflichtV genannten Personen sowie diejenigen Personen, für die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Einreise-Quarantäneverordnung keine Pflicht zur häuslichen Quarantäne besteht, von den Anordnungen der Nr. 1.1 bis 1.3 aus.

Zu Nr. 2:

In Nr. 2.1 wird auf die nach der CoronaSchV bestehenden Pflichten verwiesen, es werden die für die Vorlage des Nachweises zuständigen Stellen bestimmt und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Stellen zur Kontrolle der Nachweise ermächtigt.

Nach § 36 Abs. 10 Satz 2 IfSG sind die in Nr. 2.1 genannten Personen verpflichtet, eine Testung einschließlich der zur Probengewinnung erforderlichen Abstrichnahme zu dulden. Diese Testung wird für die in Nr. 2.1 genannten Personen in Nr. 2.2 bei oder unverzüglich nach Einreise angeordnet.

Zu Nr. 3:

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht, eine ärztliche Untersuchung zu dulden sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 19 IfSG bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Nachweispflichten aus der CoronaSchV sind nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V. mit § 4 CoronaSchV bußgeldbewehrt.

Zu Nr. 4:

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 36 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 IfSG sofort vollziehbar.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor