Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 779 vom 23.12.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der
medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und
Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 2. Dezember 2020, Az. 74-G8002-2020/24-9

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben vom 1. März 2013 (AllMBl. S. 139), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. Juli 2017 (AllMBl. S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Der Überschrift wird die Angabe „(KuHeMo-FöR)“ angefügt.
1.2
In Satz 1 der Präambel werden die Wörter „und Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO – VVK“ gestrichen.
1.3
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „90“ durch die Angabe „95“, die Angabe „41.000“ durch die Angabe „34.290“ und die Angabe „2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
1.3.2
In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Burn-out“ durch die Wörter „psychische Gesundheit“ ersetzt.
1.3.3
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Ziel der Förderung ist es, die medizinische Qualität, im Sinne einer Ergebnisqualität noch weiter zu verbessern. Hierbei ist stets das ortsgebunden/-spezifische Heilmittel/-verfahren zu berücksichtigen.

Die Kriterien/Indikatoren für die Steigerung der medizinischen Qualität werden maßnahmespezifisch gemäß den Fachstandards (evidenzbasiert) festgelegt, Beispiele hierfür sind:

  • (nachhaltige) Änderung des Gesundheitszustands, der Lebensqualität, des Wohlbefindens
  • Steigerung der Patientenzufriedenheit
  • Steigerung der Inanspruchnahme von wirksamen präventiven oder therapeutischen Verfahren
  • Entwicklung wirksamer neuer Behandlungsmethoden und gesundheitsfördernder Maßnahmen unter Einbezug des ortsgebundenen/-spezifischen Heilmittels/-verfahrens und deren Evaluation.“
1.3.4
Abs. 5 wird gestrichen.
1.4
In Nr. 1.2 wird Satz 2 wird folgt gefasst:

„Die entsprechenden Maßnahmen sind bei Antragstellung hinreichend mit wissenschaftlicher Literatur zu belegen.“

1.5
Nr. 1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Aufenthalte“ die Wörter „ , um den veränderten Anforderungen, Rahmenbedingungen und Erwartungen der Patienten und Teilnehmer gerecht zu werden.“ eingefügt.
1.5.2
In Spiegelstrich 1 werden nach dem Wort „Kontakt“ die Wörter „zur Kur- und Badeärztin oder“ eingefügt und wird das Wort „Badearzt“ durch das Wort „Kur- und Badearzt“ ersetzt.
1.6
In Nr. 1.2.2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Ausrichtung der Kurorte und Heilbäder auf Zukunftsthemen in Medizin und Gesundheit wie zum Beispiel die Zunahme psychischer und körperlicher chronischer Erkrankungen, Multimorbidität, Betriebliches Gesundheitsmanagement und entsprechende Angebote für Selbstständige, Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer sowie Angebote für Pflegende/pflegende Angehörige und andere, um neue Gästekreise zu erschließen“.

1.7
Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird die Angabe „(AnerkV)“ durch die Angabe „(BayAnerkV)“ ersetzt.
1.7.2
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Antragsberechtigt sind auch juristische Personen in diesen Gemeinden, die die Kureinrichtungen verwalten.“

1.8
In Nr. 1.3.2 Satz 1 werden die Wörter „zu den unter Nr. 1.2.3 aufgeführten Fördertatbeständen“ gestrichen und die Wörter „im Wesentlichen“ durch das Wort „überwiegend“ ersetzt.
1.9
In Nr. 1.3.4 Satz 1 wird das Wort „Inhalt“ durch die Wörter „Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2)“ ersetzt.
1.10
Nr. 1.5.1 wird wie folgt gefasst:
1.5.1
Zuwendung

Art und Umfang der Zuwendung orientieren sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundene Zuwendung.“

1.11
Nr. 1.5.2 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Satz 1 wird das Wort „höchstens“ durch die Wörter „bis zu“ ersetzt.
1.11.2
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben 25.000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).“

1.12
Die Nrn. 1.5.3 bis 1.5.5 werden wie folgt gefasst:
1.5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind. Grunderwerb und kommunale Eigenregieleistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Personalausgaben, die über dem Niveau von Staatsbediensteten (TV-L) liegen, sind nicht zuwendungsfähig (Besserstellungsverbot).

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.

Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:

  • Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
  • Kosten für vorbereitende Maßnahmen (Kostengruppe 200), wie Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 210 und 220), Ausgleichsabgaben (Kostengruppe 240) und Übergangsmaßnahmen (Kostengruppe 250) mit Ausnahme der Kosten für die nicht-öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
  • Außenanlagen und Freiflächen (Kostengruppe 500), es sei denn zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich,
  • alle Baunebenkosten (Kostengruppe 700), mit Ausnahme der Architekten- einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (Kostengruppen 720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) sowie der Ausgaben für die künstlerischen Leistungen (Kostengruppe 750) im Rahmen der Kostenrichtwerte; jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR,
  • Eigenregiearbeiten, feiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
  • Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Einrichtung.

Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und technische Anlagen (Kostengruppe 400) sind förderfähig, mit Ausnahme der Zuschaueranlagen bei Bädern und Ähnlichem und Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal und Ähnliche.

Ausgaben für die künstlerische Ausstattung (Kostengruppe 640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 FAZR sind förderfähig.

Ausgaben der Kostengruppen 610 bis 630 sind förderfähig, soweit sie dem Zweck und Gegenstand (Nr. 1.1 und 1.2) der Förderrichtlinie entsprechen und damit zur Steigerung der medizinischen Qualität erforderlich sind.

Für die Berücksichtigung der Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen ist Nr. 5.2.1.1 FAZR zu berücksichtigen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Hochbaumaßnahmen müssen mindestens 100.000 Euro betragen. Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist.

Der Durchführungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.

1.5.4
EU-Beihilferecht

Das EU-Beihilferecht mit seinen „De-minimis-Verordnungen“ in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

1.5.5
Subventionen

Die Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches. Die für die Gewährung der Zuwendung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinn dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes). Mit dem Zuwendungsantrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.“

1.13
Es wird folgende Nr. 1.5.6 angefügt:
1.5.6
Mehrfachförderung

Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.“

1.14
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Abs. 1 wird gestrichen
1.14.2
Abs. 2 wird Abs. 1 und dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

„Der Antrag ist beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen.“

1.14.3
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.14.3.1
Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„–
ein Kosten- und Finanzierungsplan,“.
1.14.3.2
Spiegelstrich 4 wird gestrichen.
1.14.3.3
Die bisherigen Spiegelstriche 5 bis 10 werden die Spiegelstriche 4 bis 9.
1.14.3.4
Spiegelstrich 9 Punkt 1 wird wie folgt geändert:

In Unterpunkt 1 werden nach dem Wort „Raumprogramm,“ die Wörter „gegebenenfalls mit Anerkennungsvermerk,“ eingefügt.

1.14.3.5
In Unterpunkt 3 werden nach dem Wort „Lageplan“ die Wörter „des Bauvorhabens“ eingefügt.
1.14.3.6
Spiegelstrich 9 Punkt 4 wird wie folgt gefasst:
„–
Kostenermittlung nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Gegebenenfalls sind weitere Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. Flächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu berechnen.“
1.15
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
2.2
Bewilligung und Auszahlung

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“

1.16
Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:
2.3
Nachweis der Verwendung

Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der von der Bewilligungsbehörde dafür vorgesehenen Form (insbesondere Muster 4 zu Art. 44 BayHO) einzureichen. Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft.“

1.17
In Nr. 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor