Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 792 vom 23.12.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 9. Dezember 2020, Az. 25-P 2501-1/64

§ 1

Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. November 2020 zum Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 und die Änderung der Niederschriftserklärung zu § 10 dieses Tarifvertrages zum Vollzug bekanntgegeben.

Der Tarifvertrag und die Änderung der Niederschriftserklärung wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit

  • ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Bayern –

und

  • dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.

§ 2

Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen des Freistaates Bayern zur Kurzarbeit im Theaterbereich) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag vom 19. Mai 2020
zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern
im Theaterbereich
(TV-Kurzarbeit Theater)

vom 24. November 2020

Zwischen dem

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

einerseits

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 3 wird gestrichen.
  2. 2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Kurzarbeit kann innerhalb des Jahres 2020 für die Dauer von bis zu sieben Monaten und innerhalb des Jahres 2021 für die Dauer von bis zu zwölf Monaten eingeführt werden; sie endet spätestens am 31. Dezember 2021.“

  1. 3. In § 7 Abs. 1 wird das Datum „31. März 2021“ durch das Datum „31. März 2022“ ersetzt.
  2. 4. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

München, den 24. November 2020

Die Niederschriftserklärung zu § 10 wird wie folgt geändert:

Das Datum „31. Oktober 2020“ wird durch das Datum „31. Oktober 2021“ ersetzt.