Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 810 vom 23.12.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Rechtsgrundlagen. Schulorganisation, Schulaufsicht

2230.1.1.0-K

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege

vom 21. Dezember 2020, Az. II.1-BS4363.0/210

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 2. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 564, ber. Nr. 565), die durch Bekanntmachung vom 13. November 2020 (BayMBl. Nr. 640) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.
In Satz 1 werden die Wörter „8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)“ durch die Wörter „10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV)“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
3.1
Die Gliederung wird wie folgt geändert:
3.1.1
In der Angabe III.1 wird das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
3.1.2
In der Angabe III.2 werden die Wörter „Anordnung in Einzelfällen durch die Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wörter „Anordnungen nach der BayIfSMV“ ersetzt.
3.1.3
In der Angabe III.14 wird das Wort „Erkrankungen“ durch das Wort „Erkrankung“ ersetzt.
3.2
In Ziff. I Satz 7 werden nach dem Wort „stattfinden“ die Wörter „, und für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern“ eingefügt.
3.3
Ziff. III wird wie folgt geändert:
3.3.1
In Nr. 1 wird in der Überschrift das Wort „November“ durch das Wort „Dezember“ ersetzt.
3.3.2
In Nr. 1.2 werden die Wörter „8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV; ab 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020)“ durch die Wörter „10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV; ab 9. Dezember 2020, BayMBl. Nr. 711)“ ersetzt.
3.3.3
Nr. 1.3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
3.3.3.1
Das Wort „Maskenpflicht“ wird durch die Wörter „Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)“ ersetzt.
3.3.3.2
In Buchst. a) und b) wird jeweils die Angabe „8. BayIfSMV“ durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt.
3.3.3.3
In Buchst. c) wird die Angabe „8. BayIfSMV“ durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt und nach der Angabe „Nr. 6“ die Wörter „dieses Rahmenhygieneplans“ eingefügt.
3.3.3.4
In Buchst. d), e) und f) wird jeweils die Angabe „8. BayIfSMV“ durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt.
3.3.4
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2. Anordnungen nach der BayIfSMV

2.1 Ausnahme von der Maskenpflicht am Platz

1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann nach § 18 Abs. 2 Satz 5 der 10. BayIfSMV in begründeten Einzelfällen und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Eine solche Ausnahmegenehmigung kann nur für einzelne Schulen in besonders gelagerten Einzelfällen in Frage kommen. 3Voraussetzung hierfür ist überdies, dass an der jeweiligen Schule der Mindestabstand von 1,5 m auch im Klassenzimmer (bei durchgängigem Präsenzunterricht) eingehalten werden kann.

2.2 Maßnahmen ab dem 9. Dezember 2020 (§ 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 und § 25 Satz 1 Nr. 3 der 10. BayIfSMV)

a) Allgemeinbildende Schulen und Schulen zur Sonderpädagogischen Förderung

In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 der allgemeinbildenden Schulen sowie in allen Jahrgangsstufen der Förderschule (einschließlich berufliche Förderschulen und schulvorbereitende Einrichtungen) sowie an der Schule für Kranke wird der Präsenzunterricht beibehalten, sofern nicht die örtlichen Behörden im Einzelfall abweichende Anordnungen treffen.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner bzw. gleich 200 gilt:

o 1Ab der Jahrgangsstufe 8 wird auf den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht umgestellt. 2Dies gilt auch, wenn bei voller Klassen- bzw. Gruppenstärke im Klassenzimmer ein Mindestabstand eingehalten werden kann.

o 1Hiervon ausgenommen sind die jeweils letzten Jahrgangsstufen der jeweiligen Schularten (eine detaillierte Liste mit den ausgenommenen Klassen bzw. Jahrgangsstufen ist unter Abschnitt d), die Q11 am Gymnasium gilt demnach nicht als Abschlussklasse). 2Ebenso ausgenommen sind die Förderschulen (einschließlich berufliche Förderschulen, schulvorbereitende Einrichtungen, s. o.) und die Schulen für Kranke. 3Sie bleiben vollumfänglich im Präsenzunterricht.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 gilt:

o Ab der Jahrgangsstufe 8 wird vollständig auf Distanzunterricht umgestellt.

o 1Ausgenommen sind auch hier die jeweils letzten Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart sowie die Förderschulen (einschl. berufliche Förderschulen, schulvorbereitende Einrichtungen) und die Schulen für Kranke. 2Sie verbleiben vollumfänglich im Präsenzunterricht.

o Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten finden ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 nicht statt.

b) Berufliche Schulen

An den beruflichen Schulen gilt ab 9. Dezember 2020 (unabhängig vom Inzidenzwert im jeweiligen Kreis) Distanzunterricht.

Ausnahmen bestehen wie folgt:

o Für Wirtschaftsschulen gelten die Regelungen für allgemeinbildende Schulen (s. o.).

o An FOS/BOS wird

in der Vorklasse sowie in der Jahrgangsstufe 11,

bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner bzw. gleich 200 in der Vorklasse sowie in der Jahrgangsstufe 11 auf den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht umgestellt; dies gilt auch, wenn bei voller Klassen- bzw. Gruppenstärke im Klassenzimmer ein Mindestabstand eingehalten werden kann,

ab einer Inzidenz von mehr als 200 im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt in diesen Jahrgangsstufen Distanzunterricht erteilt,

in den übrigen Jahrgangsstufen durchgängig Präsenzunterricht erteilt, sofern nicht die örtlichen Behörden im Einzelfall abweichende Anordnungen treffen.

c) Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner bzw. gleich 200 gilt:

1Es wird auf den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht umgestellt. 2Dies gilt auch, wenn bei voller Klassen- bzw. Gruppenstärke im Klassenzimmer ein Mindestabstand eingehalten werden kann.

In Landkreisen bzw. kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 gilt:

Es wird vollständig auf Distanzunterricht umgestellt.

Ausgenommen sind jeweils die Abschlussjahrgänge sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern auch die Vorabschlussjahrgänge, da hier bereits Teile der Abschlussprüfungen stattfinden.

d) Ausnahmen

Vorbehaltlich einer anderen Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde sind folgende jeweils letzte Jahrgangsstufen der genannten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern und des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern von dem Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht bzw. vom Distanzunterricht ausgenommen:

an Mittelschulen die Jahrgangsstufen 9 und 10 (inklusive Vorbereitungsklassen)

die Deutschklassen an Mittelschulen

an den Realschulen die Jahrgangsstufe 10

an den 3-stufigen Abendrealschulen die Jahrgangsstufe 3 und an der

4-stufigen Abendrealschule die Jahrgangsstufe 4

an den 3-stufigen und 4-stufigen Wirtschaftsschulen die Jahrgangsstufe 10 sowie

an den 2-stufigen Wirtschaftsschulen die Jahrgangsstufe 11

an Gymnasien die Jahrgangsstufe 12

an den Abendgymnasien und den Kollegs die Jahrgangsstufe III

an den Beruflichen Oberschulen die Jahrgangsstufen 12 und 13

am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern jeweils die Abschlussjahrgänge sowie am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern auch die Vorabschlussjahrgänge

an allen schulaufsichtlich gemäß Art. 102 Abs. 2 BayEUG angezeigten Ergänzungsschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils die Abschlussklasse

an Schulen besonderer Art die Jahrgangsstufen und Züge, die den hier genannten Schularten entsprechen

e) Verfahren

1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwerts unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen. 2Spätestens hierdurch wird auch das Staatliche Schulamt informiert. 3Das Staatliche Schulamt informiert umgehend die Schulen im Schulamtsbezirk und die anderen Schulaufsichtsbehörden.

4Die Schulen erhalten eine gewisse Vorlaufzeit, um geeignete Maßnahmen zur Umstellung auf den Wechselunterricht bzw. den Distanzunterricht zu ergreifen. 5Die Pflicht zur Umsetzung von Wechselunterricht bzw. Distanzunterricht gilt ab dem auf die Überschreitung des Inzidenzwerts folgenden Tag.

6Insbesondere sind folgende Vorkehrungen zu treffen:

die umgehende Information der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten,

die Einteilungen der Schülerinnen und Schülern nach Gruppen (entsprechende Planungen sollten unabhängig vom Inzidenzwert bereits im Vorfeld als Vorbereitung getroffen worden sein),

ggf. die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit Schülerleihgeräten und entsprechenden Büchern für den Wechselunterricht und

die Information der Lehrkräfte zur Umsetzung der bereits bestehenden Konzepte zur Umstellung auf Distanzunterricht im Wechselmodell.

2.3 Weitergehende Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall

1Nach § 28 der 10. BayIfSMV bleiben weitergehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in der 10. BayIfSMV Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde auf der Basis des Ausbruchsgeschehens vor Ort für jede einzelne Schule. 4Sie ist nicht an einen bestimmten Schwellenwert gebunden und kann nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Infektionsvorkommnissen oder Verdachtsfällen in einzelnen Klassen, Kursen, Jahrgangsstufen oder Schulen für diese z. B. anordnen, dass

a) ein Mindestabstand von 1,5 m auch zwischen den Schülerinnen und Schülern in Unterrichtsräumen und in den Räumen für den schulischen Ganztag bzw. der Mittagsbetreuung einzuhalten ist oder

b) der Präsenzunterricht sowie schulische Ganztagsangebote und die Mittagsbetreuung jeweils als Präsenzveranstaltungen vorübergehend eingestellt werden.

5Die Einführung des Mindestabstands von 1,5 m kann nach Alters- bzw. Jahrgangsstufen differenziert erfolgen. 6Da Kinder im Alter bis 10 bzw. 12 Jahren laut wissenschaftlichen Studien eine deutlich geringere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob beispielsweise Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 von etwaigen gemäß Satz 1 getroffenen Anordnungen ausgenommen werden können. 7Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit der Schulaufsicht. 8Ansprechpartner für die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ist dabei das örtliche staatliche Schulamt; zum Abstimmungsverfahren innerhalb der Schulaufsicht siehe unten Nr. 3. 9Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen der 10. BayIfSMV im Wege der Allgemeinverfügung zulassen.“

3.3.5
In Nr. 3.1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2.3“ und das Wort „Gesundheitsämter“ durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ ersetzt.
3.3.6
In Nr. 3.3 Satz 1 werden die Wörter „bei Wiedereinführung des Mindestabstands“ und das Wort „räumlichen“ gestrichen.
3.3.7
Nr. 4.3.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Grundsätzlich ist alle 20 min eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mindestens 5 min) vorzunehmen; sog. CO2-Ampeln tragen dazu bei, den richtigen Zeitpunkt für eine Notwendigkeit des Lüftens zu bestimmen.“

3.3.8
In Nr. 5.1 wird die Angabe „8. BayIfSMV“ durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt.
3.3.9
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
3.3.9.1
In Satz 1 werden die Wörter „Nr. 2.2 eine anderslautende Anordnung getroffen wurde“ durch die Wörter „Nrn. 2.2 und 2.3 anderslautende Anordnungen getroffen wurden“ ersetzt.
3.3.9.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „somit“ die Wörter „, abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen,“ eingefügt.
3.3.10
In Nr. 5.4 Buchst. g) Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 2.2“ die Wörter „und 2.3 und mit Ausnahme von Arbeiten, die ein kurzzeitiges Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung erfordern“ eingefügt.
3.3.11
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
3.3.11.1
Die Angabe „8. BayIfSMV“ wird durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt.
3.3.11.2
In Buchst. c) wird folgender Satz 4 angefügt:

4In § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 der 10. BayIfSMV wird diese Rechtsprechung aufgegriffen und festgelegt, dass die Glaubhaftmachung bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgt, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.“

3.3.12
Nr. 6.2 und 6.3 werden wie folgt gefasst:

„6.2 1Sofern aufgrund der eben dargestellten Gründe keine Verpflichtung zum Tragen einer MNB besteht, soll – soweit möglich – auf eine Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m geachtet werden, insbesondere in den Klassenzimmern (z. B. durch eine entsprechende Sitzordnung). 2Schülerinnen und Schüler, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Verpflichtung zur Tragung einer Maske besteht, sollten ersatzweise, um zumindest ein gewisses Maß an Schutzwirkung gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern sowie der Lehrkräfte zu erzielen, einen anderweitigen Schutz tragen, der das Atmen nicht beeinträchtigt, z. B. ein Face-Shield o. Ä. 3Ggf. kann auch ein Schutz durch mobile Plexiglastrennwände eingesetzt werden.

6.3 1Basierend auf einer Neubewertung des LGL werden nun die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert: 2Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein. 3Aerosole werden nicht nur beim Sprechen, sondern auch schon beim Atmen freigesetzt. 4Da sie deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt, um auch eine Freisetzung an der Seite oder nach unten zu minimieren. 5Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. 6Aufgrund des Ausbreitungsverhaltens von Aerosolen ist eine lückenhafte Abdeckung nicht ausreichend, denn nur mittels einer eng an der Haut anliegenden Mund-Nasen-Bedeckung wird eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung dieser potentiell infektiösen Luftgemische bestmöglich eliminiert.

7Klarsichtmasken aus Kunststoff, auch wenn sie eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung regelmäßig nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.“

3.3.13
In Nr. 6.6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen (§ 18 Abs. 2 Satz 4, § 29 Nr. 15 der 10. BayIfSMV).“

3.3.14
Nr. 6.7 wird wie folgt geändert:
3.3.14.1
In Satz 3 wird nach der Angabe „MNB“ das Wort „kurzfristig“ eingefügt.
3.3.14.2
In Satz 4 werden nach dem Wort „abnehmen“ die Wörter „; dies gilt auch dann, wenn der Mindestabstand im Unterrichtsraum nicht eingehalten werden muss und kann, und die Schülerinnen und Schüler deshalb während der Tragepause einen geringeren Abstand als 1,5 m zueinander haben“ eingefügt.
3.3.14.3
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Sätze 1 bis 4 gelten für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sowie Personal der Mittagsbetreuung entsprechend.“

3.3.15
Nr. 7.1 wird wie folgt gefasst:

„7.1 1An allen bayerischen Schulen mit Ausnahme der Qualifikationsphase des Gymnasiums (Q 11 und Q 12) wird der praktische Sportunterricht bis voraussichtlich 18. Dezember 2020 ausgesetzt. 2Musikunterrichtangebote können unter Beachtung der Auflagen des Infektionsschutzes und der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden. 3Die für Musik getroffenen Regelungen im Singen und im Einsatz von Blasinstrumenten gelten entsprechend für alle Fächer (inkl. Wahlfächer).“

3.3.16
In Nr. 7.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„7.2 Praktischer Sportunterricht in der Qualifikationsphase des Gymnasiums (Q 11 und Q 12)“

3.3.17
Nr. 7.2.1 wird wie folgt geändert:
3.3.17.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Durchführung praktischen Sportunterrichts in der Qualifikationsphase des Gymnasiums (Q 11 und Q 12) ist derzeit insbesondere Folgendes zu beachten:“

3.3.17.2
Satz 2 wird aufgehoben.
3.3.17.3
In Buchst. a) Satz 2 werden die Wörter „; der Mindestabstand kann die MNB nur ersetzen, wenn dies durch entsprechende Anordnung des Gesundheitsamts zugelassen ist“ gestrichen.
3.3.17.4
In Buchst. a) Satz 4 werden die Wörter „(wie etwa in der Qualifikationsphase des Gymnasiums)“ gestrichen.
3.3.18
Nr. 7.3.1 wird wie folgt geändert:
3.3.18.1
Buchst. c) wird wie folgt geändert:
3.3.18.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „möglich“ die Wörter „(bzgl. Ausnahmen vgl. Buchst. d))“ eingefügt.
3.3.18.3
In Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der 10. BayIfSMV“ ersetzt.
3.3.18.4
Es wird folgender Buchst. d) angefügt:

„d) 1Soweit im Rahmen von musischen Ausbildungsrichtungen sowie im Rahmen von Abschlussprüfungen Leistungsnachweise erforderlich sind (wie etwa in der Qualifikationsphase des Gymnasiums oder an Berufsfachschulen für Musik), ist zur Vorbereitung und Durchführung im Gesang und in Blasinstrumenten Gruppenunterricht möglich, sofern ein erhöhter Mindestabstand von 2,5 m eingehalten werden kann. 2Soweit eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht, darf die MNB für den unbedingt notwendigen Zeitraum abgenommen werden (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der 10. BayIfSMV).“

3.3.19
Nr. 7.3.2 wird wie folgt gefasst:

„7.3.2 Zusätzlich gilt:

a) 1Beim Unterricht im Blasinstrument stellen sich die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 2Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist. 3Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. 4Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. 5Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. 6Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. 7Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen. 8Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). 9Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung.

b) 1Beim Unterricht im Gesang stellen sich die Sängerinnen und Sänger nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. 2Zudem ist darauf zu achten, dass alle möglichst in dieselbe Richtung singen. 3Alle genannten Regelungen gelten auch für das Singen im Freien. 4Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). 5Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung.“

3.3.20
Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

10. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen

1Zur Kontaktminimierung sollen Konferenzen und andere Besprechungen im Lehrerkollegium vorerst bis zu den Weihnachtsferien möglichst als Videokonferenzen oder allenfalls in räumlich getrennten Kleingruppen unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. 2Vollversammlungen des gesamten Kollegiums sind nicht zulässig. 3Nach den Unterrichtstagen sind im Falle von Konferenzen oder Besprechungen ausschließlich online-Formate zulässig. 4Dies gilt entsprechend für alle Besprechungen und Versammlungen schulischer Gremien. 5Auf die Möglichkeit, Sitzungen schulischer Gremien unter Einsatz digitaler Hilfsmittel (insbesondere Videokonferenzen) durchzuführen (§ 18a BaySchO) wird hingewiesen.“

3.3.21
Nr. 14 wird wie folgt gefasst:

14. Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers bzw. einer Lehrkraft

14.1 Bei Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:

a) 1Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkrankungssymptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten) ist ein Schulbesuch Schülerinnen und Schülern der Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren weiterhin möglich. 2An weiterführenden, einschließlich der beruflichen Schulen ist ein Schulbesuch erst möglich, wenn

nach mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde UND

im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen leiden bzw. bei diesen eine SARS-CoV-2 Infektion ausgeschlossen wurde.

3Betreten Schülerinnen und Schüler die Schule dennoch vor Ablauf von 48 Stunden, werden sie in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.

b) 1Kranke Schülerinnen und Schüler in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Schule. 2Die Wiederzulassung zum Schulbesuch nach einer Erkrankung ist in allen Schularten erst wieder möglich, sofern die Schüler bei gutem Allgemeinzustand mindestens 48 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) sind. 3Der fieberfreie Zeitraum soll 48 Stunden betragen. 4Auf Verlangen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters müssen die Eltern/Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden vorlegen.

c) 1Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Symptomen (wie Schnupfen ohne Fieber und gelegentlicher Husten ohne Fieber) ist eine Tätigkeit des unterrichtenden und nicht-unterrichtenden Personals erst möglich, wenn mindestens 48 Stunden (ab Auftreten der Symptome) kein Fieber entwickelt wurde. 2Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses (PCR- oder AG-Test) oder einer ärztlichen Bescheinigung ist auch eine vorzeitige Tätigkeit möglich.

3Krankes unterrichtendes und nicht-unterrichtendes Personal in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Halsschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall muss zu Hause bleiben und darf nicht eingesetzt werden. 4Es darf die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn das Personal bei gutem Allgemeinzustand mindestens 24 Stunden symptomfrei (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) ist. 5Der fieberfreie Zeitraum soll 24 Stunden betragen. 6Zusätzlich ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder AG-Test) oder eines ärztlichen Attests erforderlich. 7Die Entscheidung über die Durchführung eines Tests wird nach ärztlichem Ermessen unter Einbeziehung der Testressourcen und der Testlaufzeitzeit getroffen. 8Telefonische und telemedizinische Konzepte sind möglich.

14.2 Bei einer bestätigten COVID-19-Erkrankung gilt Folgendes:

14.2.1 Reguläres Vorgehen in allen Klassen außer bei Abschlussklassen während der Prüfungsphase

1Wird eine Schülerin bzw. ein Schüler während der regulären Unterrichtsphase mittels PCR-Test oder Antigentest positiv auf SARS-CoV-2 getestet, so wird für die jeweilige Schulklasse bzw. Lerngruppe sofort ab Diagnose für fünf Tage die Quarantäne bzw. Kohortenisolation durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet. 2Mit dem Tag der Diagnosestellung (= Bekanntwerden des positiven Testergebnisses) beginnt die Kohortenisolation (siehe https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/20201205_infoblatt_kohortenisolation-schueler.pdf).

3Am fünften Tag sollen die unter Kohortenisolation stehenden Schülerinnen und Schüler mittels Antigenschnelltest oder PCR-Test im Rahmen der vorhandenen Testmöglichkeiten getestet werden. 4Die negativ getesteten Schülerinnen und Schüler werden wieder zum Unterricht zugelassen. 5Vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs ist der Schulleitung unaufgefordert eine „Bestätigung über einen negativen Test auf SARS-CoV-2“ vorzulegen oder zu übermitteln.

14.2.2 Vorgehen in einer Abschlussklasse während der Prüfungsphase

1Tritt während der Prüfungsphase ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Abschlussklasse bei einer Schülerin oder einem Schüler oder einer Lehrkraft auf, so wird die gesamte Klasse bzw. der gesamte Abschlussjahrgang prioritär auf SARS-CoV-2 getestet. 2Alle Schülerinnen und Schüler dürfen, auch ohne vorliegendes SARS-CoV-2-Testergebnis, die Quarantäne zur Teilnahme an den Abschlussprüfungen unter strikter Einhaltung des Hygienekonzepts sowie ausgedehnten Abstandsregelungen (Sicherheitsabstand von > 2 m) unterbrechen.

14.2.3 Vorgehen bei Lehrkräften

1Tritt ein bestätigter Fall einer COVID-19-Erkrankung in einer Schule auf, entscheidet das Gesundheitsamt je nach Einzelfall, welche Lehrkräfte getestet werden und ob und gegebenenfalls für welche Lehrkraft aufgrund eines engen Kontakts zu dem bestätigten Fall als Kontaktperson der Kategorie I eine Quarantänepflicht gilt. 2Positiv auf SARS-CoV-2 getestete Lehrkräfte haben genauso wie betroffene Schülerinnen und Schüler den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge zu leisten. 3Sie müssen sich ggf. in Quarantäne begeben und dürfen keinen Präsenzunterricht halten.“

3.3.22
In Nr. 15.2 Satz 2 werden die Wörter „ausdrücklich nicht ausgesetzt“ durch die Wörter „grundsätzlich nicht ausgesetzt; ab einer Inzidenz von mehr als 200 finden Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung an außerschulischen Lernorten nicht statt“ ersetzt.
3.3.23
In Nr. 15.3 Satz 1 wird das Wort „(Schulsport-)“ gestrichen.
3.3.24
In Nr. 16.1 Satz 3 wird die Angabe „8. BayIfSMV“ durch die Angabe „10. BayIfSMV“ ersetzt.
4.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Dezember 2020 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirigent

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor