Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 9 vom 15.01.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bildungskostenregelung – StMELF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7161-1/49

Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für Praktikanten
Kostenart Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe Prüfungen
1. Sachaufwand in Höhe der notwendigen Kosten
2. Vergütung für die Bereitstellung von nichtstaatlichen Betrieben 27,80 €
je angefangenem Tag
40,40 € halbtags
55,75 € ganztags
3. Vergütung für Personal zur Unterstützung staatlicher Stellen
3.1 mitwirkende Auszubildende, BFS-Schüler 6,85 € je angefangenem Tag
als Pauschale für Verpflegung und Fahrtkosten
3.2 mitwirkende Fachkräfte, ohne Referententätigkeit*)
anrechenbare Zeiten u. a.:
Schulungen zur Prüfungsvorbereitung
Bewertung der praktischen Prüfung am Prüfungsort
Beratungen in den Ausschusssitzungen
1. Vergütung

Für jede volle Stunde à 60 Minuten (einschließlich Reisezeiten), höchstens aber für zehn Stunden je Kalendertag werden 12,00 €/Std. erstattet.


2. Vergütung der Reisekosten

Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.

3.3 nebenamtliche Fachlehrer für Lehrgänge bei überbetrieblicher Ausbildung und Meistervorbereitungslehrgängen*) Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht und die Fahrkostenerstattung erfolgen gemäß den Richtlinien für den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. November 2005 Az.: A 4-0350-1/337 (NebAmtUntLF-R).
3.4 Referenten für Lehrgänge bei überbetrieblicher Ausbildung und Meistervorbereitungslehrgängen*) 1. Referentenhonorar

19,70 €/Std. bis 28,10 €/Std. (je nach Aufwand für die Vorbereitung)


2. Vergütung der Reisekosten

Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.

4. Vergütung für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten*) pro Prüfungsteil und Aufgabenbearbeitungszeit

Zwischen- und Abschlussprüfung in Helferberufen:
 30 Min.  0,85 €
 60 Min.  1,70 €
 90 Min.  2,05 €

Zwischen- und Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen:
 60 Min.  2,30 €
 90 Min.  2,90 €
120 Min.  3,50 €

Fortbildungsprüfungen:
 45 Min.  2,05 €
 60 Min.  2,75 €
 90 Min.  3,40 €
120 Min.  4,05 €
150 Min.  4,50 €
180 Min.  5,40 €
4.1 Vergütung für die zu a) 38,60 €
zu b) 12,50 €

a)

Bewertung des Prüfungsbestandteils „Arbeitsprojekt“ in der Hauswirtschaft*),

b)

Bewertung situationsbezogene praktische Fachaufgabe*)


c) Bewertung der schriftlichen Meisterarbeit (Hausarbeit) und der praktischen Meisterarbeit (Arbeitsprojekt) in der Landwirtschaft*)
38,60 €

*) Diese Regelungen gelten nicht für

  • 1Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie hauptamtlich oder hauptberuflich tätig werden. 2Ein Reisekostenanspruch nach dem BayRKG bleibt davon unberührt.
  • Bedienstete des Bayerischen Bauernverbandes und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; diese wirken im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit.
  • Lehrkräften an beruflichen Schulen, bei Mitwirkung an den schriftlichen Abschlussprüfungen, mit Ausnahme von Bewerbern nach § 45 Abs. 2 BBiG, die nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Unterricht und Kultus über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft wahrzunehmen sind.

Die Regelungen der o. g. Gemeinsamen Bekanntmachung nach Nr. 6 bleiben unberührt.

Geltungsdauer

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar  2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor