Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 92 vom 04.03.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung für das Personal für
heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. Februar 2020, Az. III.6-BP8031.1.1/89

1.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus veranstaltet in den Jahren 2020 bis 2022 einen weiteren Lehrgang zur berufsbegleitenden sonderpädagogischen Zusatzausbildung für das Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe in Förderschulen, sofern eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Teilnehmern erreicht wird.

Lehrgang 51 in Heilsbronn/Mfr.

Der Lehrgang befasst sich insbesondere mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (s. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Juni 1999 (KWMBl. I S. 181) und körperliche und motorische Entwicklung (s. auch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 1998 (KWMBl. I S. 405)).

2.
Der Lehrgang ist vorgesehen für Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe, das über keine heilpädagogische oder sonderpädagogische Ausbildung bzw. Zusatzausbildung verfügt. Er wendet sich vor allem an Personal in den Schulvorbereitenden Einrichtungen und in den Förderzentren zur sonderpädagogischen Förderung (einschließlich der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste). Es können sich auch interessierte Förderlehrkräfte mit entsprechendem Einsatz bewerben. Der Lehrgang steht sowohl für staatliches wie auch für privat angestelltes Personal offen.

Mit der Ausschreibung zum Lehrgang Nr. 51 sollen vor allem Personen angesprochen werden, die bereits mehrere Jahre ihren Dienst als Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe an Förderschulen versehen und aus dienstlichen oder privaten Gründen noch keine Gelegenheit hatten, an einer berufsbegleitenden sonderpädagogischen Zusatzausbildung teilzunehmen. Die Bewerber/Die Bewerberinnen sollten sich mindestens drei Jahre lang im Dienst an Förderschulen bewährt haben und in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen.

3.
Kriterium für die Auswahl der bis zu 30 Teilnehmer/Teilnehmerinnen ist vor allem die Dauer der bisherigen Tätigkeit im staatlichen oder privaten Förderschuldienst. Je Förderschule können sich zwar mehrere Teilnehmer/Teilnehmerinnen bewerben, bei der Auswahl kann jedoch aus unterrichtsorganisatorischen Gründen in der Regel nur eine Person berücksichtigt werden.
4.
Die Ausbildung beginnt im September 2020 und erstreckt sich über insgesamt zwei Jahre. Sie wird sowohl in 17 Wochenkursen als auch an Einzeltagen durchgeführt. Inhaltlich ist sie schwerpunktmäßig auf die sonderpädagogischen Einsatzfelder dieses Personenkreises und auf die jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte bezogen. Sie umfasst etwa 640 Stunden einschließlich der schulpraktischen Ausbildung und schließt mit einer Prüfung ab. Der letzte Ausbildungsabschnitt findet im Juli 2022 statt.

Nach der erfolgreichen Ausbildung können ausschließlich die Erzieher/Erzieherinnen und Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen die Berufsbezeichnung „Heilpädagogischer Förderlehrer/Heilpädagogische Förderlehrerin“ führen (Art. 60 Abs. 2 BayEUG).

5.
Die Ausbildung ist gebührenfrei. Nichtstaatliche Teilnehmer/Teilnehmerinnen haben im Falle der auswärtigen Unterbringung während der Wochenkurse für die anfallenden Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst aufzukommen. Falls private Träger von Förderschulen diese Kosten übernehmen, können ihnen die Auslagen als notwendiger Schulaufwand ersetzt werden.
6.
Bewerbungen sind auf dem Dienstweg bis spätestens 4. Mai 2020 an die zuständige Regierung zu richten. Neben einem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist ein Lebenslauf erforderlich, der Angaben zur beruflichen Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Verwendung enthält.
7.
Die Zulassung erfolgt in jedem Falle unter der Bedingung, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Ausbildung zu Ende führt und nicht vor Ablauf von drei Jahren nach deren Beendigung auf eigenen Antrag oder aus sonstigen in seiner/ihrer Person liegenden Gründen aus dem staatlichen oder nichtstaatlichen Förderschuldienst innerhalb des Freistaates Bayern ausscheidet. Dem Zulassungsantrag ist deshalb außerdem
  • bei staatlichen Bewerbern und Bewerberinnen eine persönliche schriftliche Erklärung nach Anlage 1
  • bei nichtstaatlichen Bewerbern und Bewerberinnen eine schriftliche Erklärung des privaten Schulträgers nach Anlage 2

beizufügen.

Den privaten Schulträgern wird empfohlen, sich ihrerseits vom Bewerber/von der Bewerberin eine auf sie lautende Verpflichtungserklärung entsprechend Anlage 1 geben zu lassen, in der „Freistaat Bayern" durch die Bezeichnung des Schulträgers zu ersetzen ist.

Das Staatsministerium kann im Einzelfall auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn diese eine besondere Härte bedeuten würde.

8.
Die Organisation der Lehrgänge obliegt der Regierung von Mittelfranken. Über die Zulassung zum Lehrgang und über nähere Einzelheiten der Durchführung werden die Bewerber/die Bewerberinnen rechtzeitig zum Ende des Schuljahres 2019/2020 über die Regierungen unterrichtet.
9.
Staatlich anerkannte Erzieher/Erzieherinnen oder Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerinnen an Förderschulen ohne heilpädagogische oder sonderpädagogische Zusatzausbildung, die Interesse an einer Zusatzausbildung haben, jedoch aus persönlichen oder organisatorischen Gründen an dem ausgeschriebenen Lehrgang nicht teilnehmen können oder eine Ausbildung zum Staatlich anerkannten Heilpädagogen/zur Staatlich anerkannten Heilpädagogin anstreben, werden auf Folgendes hingewiesen:

Es ist möglich, Fachakademien für Heilpädagogik auch in berufsbegleitender Form zu besuchen und den Abschluss der Fachakademie zu erreichen („Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/„Staatlich anerkannte Heilpädagogin"). Die berufsbegleitende Form der Ausbildung dauert vier Jahre. Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann eine dreijährige Teilzeitausbildung durchgeführt werden, wenn dies dem Wunsch der überwiegenden Zahl der Bewerber/der Bewerberinnen entspricht; ein daneben bestehendes Beschäftigungsverhältnis darf nicht mehr als zwei Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst umfassen.

Mit dem Abschluss der Fachakademie stehen den Absolventen/Absolventinnen über den Bereich der Förderschulen hinaus alle Tätigkeitsfelder der Heilpädagogen offen. Bei einer Prüfungsgesamtnote „sehr gut" im Abschlusszeugnis der Fachakademie und einer mit „sehr gut" bestandenen staatlichen Ergänzungsprüfung erhalten die Absolventen/die Absolventinnen die fachgebundene Hochschulreife und können nach § 4 Nr. 2 der Qualifikationsverordnung (QualV) u. a. das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik aufnehmen. Darüber hinaus wird den Absolventen/Absolventinnen der Fachakademie gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes und § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Qualifikationsverordnung der allgemeine Hochschulzugang eröffnet.

Interessenten/Interessentinnen für diesen Weg der Zusatzausbildung setzen sich mit einer Fachakademie für Heilpädagogik (Standorte: Augsburg, Feucht, Hof, Markt Indersdorf, München, Regensburg, Schwarzenbruck/Mfr., Würzburg) in Verbindung und erhalten dort nähere Informationen über Möglichkeiten, Inhalte, Formen, Wege und Kosten der (berufsbegleitenden Form) Ausbildung.

Herbert Püls

Ministerialdirektor



Anlagen