Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 95 vom 04.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.5-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)

2038.3.5-K

Änderung der Bekanntmachung über den Nachweis der nach der
Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 4. Februar 2020, Az. IV.5-BS4020-PRA.899

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 15. Februar 2008 (KWMBl. S. 36), die durch Bekanntmachung vom 9. April 2009 (KWMBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nr. 5 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

„c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“
aa)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als erste oder zweite Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als dritte Fremdsprache,
bb)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der modernen Fremdsprache als erste Fremdsprache und zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht als zweite Fremdsprache. Im Pflichtunterricht der dritten Fremdsprache im achtjährigen Gymnasium nach einem Jahr, im neunjährigen Gymnasium in den Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch nach einem Jahr, in Russisch nach zwei Jahren und in Chinesisch nach drei Jahren; eine nichtlehrplanmäßige moderne Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend wie eine zweite Fremdsprache berücksichtigt,“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 4. Februar 2020 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor