Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 110 vom 12.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2035-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Personalvertretungsrecht

2035-F

Vorbereitung und Durchführung
der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2021
(Wahlvorbereitungsbekanntmachung-PersV 2021 – WahlPersV2021Bek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 2. Februar 2021, Az. 26-P 1051-3/21

1.Allgemeines

1.1
Die regelmäßige Amtszeit der 2016 nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) gewählten Personalvertretungen (örtliche Personalräte, Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte) sowie der 2018 gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen (örtliche Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen) endet am 31. Juli 2021 (Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 und 4; Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayPVG).
1.2
Die Neuwahlen finden in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2021 statt (Art. 26 Abs. 3; Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3; Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 2; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).
1.3
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sind Aufgabe der Wahlvorstände, die gemäß Art. 20 bis 23, Art. 53 Abs. 3 und 4, Art. 56, Art. 60 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayPVG bestellt oder gewählt werden.
1.4
1Für die Wahl der Personalvertretungen werden die Wahlvorstände von den jeweiligen Personalräten, die Bezirks- und Hauptwahlvorstände von den jeweiligen Stufenvertretungen und die Gesamtwahlvorstände von den jeweiligen Gesamtpersonalräten bestellt. 2Die Wahlvorstände bestehen aus jeweils drei Wahlberechtigten (Art. 20 Abs. 1; Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1; Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BayPVG). 3Abweichend davon bestehen die Bezirkswahlvorstände bei den Regierungen aus fünf und der Bezirkswahlvorstand beim Landesamt für Schule aus sechs Mitgliedern, der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus besteht aus acht und der Hauptwahlvorstand beim Staatsministerium des Innern für Sport und Integration aus fünf Wahlberechtigten (Art. 53 Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 BayPVG).
1.5
1Die Bestellung der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen erfolgt durch die jeweiligen Personalvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, §§ 44, 51 der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz – WO-BayPVG; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG). 2Der Wahlvorstand besteht ausnahmslos aus drei Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG). 3Bei der Zusammensetzung müssen die in der Dienststelle vertretenen Gruppen nicht berücksichtigt werden, da für die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Einteilung der Beschäftigten in Gruppen generell ohne Bedeutung ist. 4Dem jeweiligen Wahlvorstand muss aber mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person angehören, die jeweils nicht zur Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. zur Bezirks-, Haupt-, Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt ist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; § 44 Satz 2; § 51 Satz 2; § 53 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG).
1.6
1Einzelne Beschäftigte können in mehreren Wahlvorständen Mitglieder sein. 2Zur Vermeidung von Wahlanfechtungen sollte im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Juli 1979 – AN 10 PV 79 – jedoch darauf geachtet werden, dass eine absolute Personenidentität zweier Wahlvorstände (zum Beispiel Zusammensetzung des Bezirkswahlvorstands aus denselben drei Beschäftigten wie der örtliche Wahlvorstand) nicht gegeben ist.
1.7
Mittelbehörde, an der Bezirkspersonalräte gebildet werden, sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamtes für Steuern, die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und das Landesamt für Schule (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 und 4 BayPVG).
1.8
Für die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Personalvertretungswahlen 2021 sind das BayPVG und die WO-BayPVG in der im Zeitpunkt der Wahlen jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.Zeitplan

2.1
1Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen im gesamten Geltungsbereich des BayPVG schlägt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor, die Bestellung der Wahlvorstände Anfang des Jahres 2021 so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Namen ihrer Mitglieder spätestens am Montag, 22. März 2021, bekannt gegeben werden können und die Stimmabgabe einheitlich an dem mit den übrigen Ressorts und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbänden abgestimmten Termin, Dienstag, 22. Juni 2021, erfolgen kann. 2Dies gilt vor allem für Verwaltungen, in denen außer den Personalräten auch Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräte gewählt werden.
2.2
Die Wahlen zu den örtlichen Personalvertretungen und örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen sollen möglichst gleichzeitig mit den Wahlen zu den Stufen- und Gesamtpersonalvertretungen und den Stufen- und den Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen stattfinden (§ 37; § 46 in Verbindung mit § 37; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 37; § 52 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 37 WO-BayPVG).
2.3
Ausgehend vom Dienstag, 22. Juni 2021, als Tag der Stimmabgabe würde sich nach der WO-BayPVG nachfolgender Zeitplan ergeben:
2.3.1
unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands,
jedoch spätestens am Montag, 22. März 2021:
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
(§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG);
2.3.2
spätestens am Montag, 29. März 2021:
Vorlage des Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen an den Wahlvorstand
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG);
2.3.3
nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe der Ergebnisse etwaiger Vorabstimmungen
(§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), jedoch spätestens am Montag, 12. April 2021:
Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der WO-BayPVG
(§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.4
innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens:
Einreichung von Wahlvorschlägen
(§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG);
2.3.5
spätestens am Montag, 7. Juni 2021:
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.6
Dienstag, 22. Juni 2021:
Tag der Stimmabgabe;
2.3.7
spätestens am Montag, 28. Juni 2021:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 20 Abs. 1; § 32 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WO-BayPVG);
2.3.8
spätestens am Mittwoch, 30. Juni 2021:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 43 Abs. 3; § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 53 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 WO-BayPVG);
2.3.9
spätestens am Montag, 5. Juli 2021:
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Hauptpersonalräte sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen
(§ 50 in Verbindung mit § 43 Abs. 3; § 52 in Verbindung mit § 50 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 WO-BayPVG);
2.3.10
spätestens am Dienstag, 6. Juli 2021:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte und der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 34 Abs. 1 Satz 1; Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayPVG);
2.3.11
spätestens am Dienstag, 13. Juli 2021:
Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalräte sowie der Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen
(Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1; Art. 56 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 34 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 34 Abs. 1 BayPVG).
2.4
Zu den für die Wahlen vorgeschriebenen Fristen wird insbesondere auf folgendes hingewiesen:
2.4.1
1Die Fristen sind in entsprechender Anwendung der §§ 186 bis 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu berechnen (§ 56 Satz 1 WO-BayPVG). 2Tage werden so gezählt, dass sie von Mitternacht bis Mitternacht laufen. 3Ist für den Anfang einer Frist ein bestimmtes Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 BGB). 4Dies gilt beispielsweise für die Bekanntmachung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). 5Die Frist, die zwischen der Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegt, beginnt um 0 Uhr des auf die Bekanntgabe folgenden Tages und endet um 24 Uhr des Tages vor der Stimmabgabe. 6Sie muss mindestens 91 volle Kalendertage umfassen.
2.4.2
1Einige in den Wahlvorschriften genannte Zeitpunkte bestimmen zugleich den Anfang und das Ende einer Frist. 2Dies betrifft etwa die genannte Frist von 91 Kalendertagen des § 1 Abs. 5 WO-BayPVG: Der Anfang der Frist, die mindestens zwischen Bekanntgabe und dem Tag der Stimmabgabe liegen muss, ist zugleich das Ende der Frist, innerhalb der die Bekanntgabe vorgenommen werden kann. 3Daher kann in diesen Fällen § 193 BGB angewendet werden (Verschiebung des Fristendes von arbeitsfreien Tagen auf das Ende des ersten nachfolgenden Werktags).
2.4.3
1Sind in Wahlvorschriften zwei Zeitpunkte genannt, bis zu denen spätestens eine bestimmte Handlung zu bewirken ist (§ 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WO-BayPVG), sind beide zu beachten. 2Im Ergebnis ist also der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend.
2.4.4
1Auf die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) wird besonders hingewiesen. 2Der Wahlvorstand kann sie am letzten Tag auf das Ende der üblichen Dienstzeit begrenzen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG).
2.4.5
1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Stufen- und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen gelten die gleichen Fristen wie für die Wahl der Personalvertretungen. 2Vorabstimmungen (§ 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG) finden nicht statt.
2.4.6
1Für die Wahl der Vertrauensperson der Beamten in Ausbildung und der nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen der Bayerischen Bereitschaftspolizei (Art. 89 Abs. 3 BayPVG) gelten erheblich verkürzte Fristen (§ 55 Abs. 2 WO-BayPVG). 2Auch hier gibt es keine Vorabstimmung.
2.5
1Keine Bedenken bestehen, wenn im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Lehrkräfte die Stimmabgabe an drei Tagen und in den Geschäftsbereichen, in denen Schichtdienst geleistet wird, die Stimmabgabe an zwei Tagen ermöglicht wird. 2Auf die erweiterten Möglichkeiten der schriftlichen Stimmabgabe wird hingewiesen (§ 19 WO-BayPVG).

3.Hinweise zu Vorschriften des BayPVG

3.1
Zu Art. 4 Abs. 5 BayPVG

1Nach Art. 4 Abs. 5 BayPVG sind bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG) Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, sofern die entsprechende Stelle künftig nachbesetzt werden soll, Beschäftigte in Elternzeit sowie ohne Bezüge beurlaubte Beschäftigte mitzuzählen. 2Beschäftigte, die aus arbeitsmarktpolitischen oder familiären Gründen ohne Dienstbezüge für längere Zeit beurlaubt sind, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Elternzeit befinden, gehören demnach zu den regelmäßig Beschäftigten, auch wenn sie nicht mehr wahlberechtigt sind. 3Hinsichtlich der in der Altersteilzeit freigestellten Beschäftigten ist jedoch zu beachten, dass diese nur dann mitzuzählen sind, wenn im Prognosezeitpunkt bereits eine Nachbesetzung der entsprechenden Stelle feststeht. 4Aus diesem Grunde erfolgt eine Mitzählung eines Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht, wenn die Stelle entweder nicht nachbesetzt werden soll oder der Beschäftigte bereits durch eine Ersatzkraft vertreten wird, weil die Stelle dann insoweit nachbesetzt ist.

3.2
Zu Art. 13 BayPVG
3.2.1
1Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überlassen werden, sind wahlberechtigt (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) und wählbar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). 2Die den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Beschäftigten kommunaler Träger behalten ihr aktives und passives Wahlrecht bei der überlassenden Dienststelle (Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). 3Dies gilt auch für das Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
3.2.2
1In Art. 13 Abs. 2 BayPVG wurde in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung nunmehr klarstellend aufgenommen, dass Beschäftigte, die einer Dienststelle nach § 20 Beamtenstatusgesetz zugewiesen oder auf Grund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung bei ihr eingesetzt sind, in ihr wahlberechtigt werden, sobald die Zuweisung oder der Einsatz länger als drei Monate gedauert hat. 2Im gleichen Zeitpunkt verlieren sie das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
3.2.3
1Gemäß Art. 13 Abs. 3 Buchst. c BayPVG endet mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) wegen der nunmehr lockeren Bindung zur Dienststelle für diese Beschäftigten das aktive und auch passive Wahlrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG. 2Hinsichtlich der Ermittlung der „in der Regel Beschäftigten“ ist Art. 4 Abs. 5 BayPVG zu beachten (vergleiche Nr. 3.1).
3.2.4
Die Wahlberechtigung bleibt während der Freistellungsphase gemäß Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – sogenanntes Sabbatjahr – bestehen, da im Gegensatz zur Freistellungsphase der Altersteilzeit die Bindung an die Dienststelle bestehen bleibt.
3.2.5
1§ 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II regelt ausdrücklich, dass die Beschäftigung in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte „Ein-Euro-Jobs“) kein Arbeitsverhältnis begründet. 2Damit unterfallen die Teilnehmer von Arbeitsgelegenheiten auch nicht dem Beschäftigtenbegriff des Art. 4 Abs. 3 BayPVG. 3Sie sind infolgedessen bei den Wahlen weder wahlberechtigt noch wählbar. 4Sie zählen nicht zu den „in der Regel Beschäftigten“ bei der Ermittlung der Größe der Personalvertretungen (vergleiche zum Beispiel Art. 16 Abs. 1 BayPVG).
3.3
Zu Art. 14 BayPVG
3.3.1
1Der Art. 14 Abs. 2 BayPVG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung regelte, dass Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich zum Zweck der Ausbildung ohne engere Bindung zur Dienststelle beschäftigt werden, in den Personalrat wählbar sind. 2Die Aufhebung dieser Regelung hat keine Änderung des passiven Wahlrechts zur Folge, da sich die in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung geregelte Rechtsfolge bereits aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Buchst. b BayPVG ergibt.
3.3.2
1Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayPVG sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3 BayPVG genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, nicht wählbar. 2Andere Beschäftigte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, die vom Leiter der Dienststelle in der Regel nur projektbezogen oder für einzelne Aufgabenbereiche als Vertreter gegenüber der Personalvertretung bestellt werden, bleiben mangels Arbeitgeberfunktion weiterhin für die Personalvertretung wählbar.
3.3a
Unterstützungskräfte zur Bekämpfung und Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie

1Beim Vollzug der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und zur Unterstützung der Bevölkerung bei der Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie wird eine Vielzahl von Beschäftigten anderer Behörden und anderer Ressorts ganz oder teilweise vorübergehend für oder an Behörden der am stärksten betroffenen Ressorts tätig.

2Die Unterstützungskräfte werden (ressortübergreifend) auf unterschiedlichsten rechtlichen Grundlagen und im Rahmen der verschiedensten tatsächlichen Ausgestaltungen tätig. 3Allen Konstellationen ist jedoch gemeinsam, dass der Einsatz inhaltlich und zeitlich begrenzt und nur zur Bewältigung der historisch bislang nicht dagewesenen, einmaligen Pandemie-Situation erfolgt. 4Sofern diese Beschäftigten ganz oder teilweise bis zu 18 Monate vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eingesetzt werden (vergleiche Bayerischer Landtag, Drucksache 18/12318, Entwurf des Art. 96a BayPVG; sollten sich Änderungen ergeben, so gelten diese), wäre es daher nicht gerechtfertigt, wenn mit diesem temporären und begrenzten Einsatz der Unterstützungskräfte weitreichende Konsequenzen über die Ressorts hinweg verbunden wären.

5Daher sind in diesem Fall Vorschriften zum aktiven und passiven Wahlrecht in Art. 13 und 14 BayPVG, sollten sie aufgrund der konkreten Umstände des Einsatzes eines Beschäftigten im Einzelfall dem Wortlaut nach einschlägig sein, entsprechend teleologisch zu reduzieren. 6Andernfalls wären Beschäftigte, die sich freiwillig zur vorübergehenden Unterstützung eines anderen Ressorts bei der Bewältigung der Corona-Pandemie melden, gegebenenfalls nicht in ihrer Stammdienststelle und in ihrem Stammressort, sondern bei den Wahlen zu den Personalvertretungen dieses anderen Ressorts stimmberechtigt. 7Durch die – möglicherweise nur kurzfristige – Unterbrechung der Tätigkeit an der Stammdienststelle würde zudem gegebenenfalls die Sechsmonatsfrist des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BayPVG von neuem laufen, sodass das passive Wahlrecht im abgebenden Ressort auch bei einem deutlich früheren Ende des Unterstützungseinsatzes möglicherweise nicht bis zum Termin der Wahlen 2021 erneut entstehen könnte.

8Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein aufgrund des vorübergehenden Einsatzes der Unterstützungskräfte kurzfristig und temporär veränderter Personalbestand bei aufnehmender und abgebender Dienststelle keine Auswirkung auf die Zahl der in der Regel Beschäftigten und damit die Größe der Personalvertretung hat.

9Alle anderen Personalmaßnahmen, die nicht aus Anlass der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder dauerhaft (Versetzung) erfolgen, und ihre Folgen bleiben unberührt.

3.4
Zu Art. 19 Abs. 7 BayPVG

In Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG wurde in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung klarstellend aufgenommen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss.

3.5
Zu Art. 27 Abs. 5 BayPVG

1Hat die Amtszeit eines örtlichen Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 BayPVG für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. 2Die nächste regelmäßige Wahl zu diesem Personalrat findet in diesem Fall erst 2026 statt (Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 3Entsprechendes gilt für die Stufenvertretungen (Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) und den Gesamtpersonalrat (Art. 56 Satz 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 4Diese Regelung gilt auch entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG) sowie die Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 BayPVG). 5Die nächste regelmäßige Wahl zu diesen Jugend- und Auszubildendenvertretungen findet in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 statt. 6Aufgrund der Vorschrift des Art. 27a Abs. 1 Satz 8 BayPVG gilt Art. 27 Abs. 5 BayPVG nicht für einen Übergangspersonalrat.

3.6
Zu Art. 53 Abs. 1 BayPVG
3.6.1
1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) wurde erstmals geregelt, dass für die Gesamtheit der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierung nicht Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayPVG). 2Die Beschäftigten dieser Förderschulen und Schulen für Kranke sind damit nicht mehr zum Bezirkspersonalrat der Regierungen wahlberechtigt (vergleiche Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).
3.6.2
1Durch § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde erstmals geregelt, dass das Landesamt für Schule Mittelbehörde im Sinne des Art. 53 Abs. 1 BayPVG ist, soweit es für die Personalverwaltung der Beschäftigten an den Schulen zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BayPVG). 2Der Bezirkspersonalrat beim Landesamt für Schule ist erstmals bei den regelmäßigen Personalratswahlen 2021 zu wählen (Art. 96 Satz 3 BayPVG). 3Die Wahlberechtigung zum Bezirkspersonalrat beim Landesamt für Schule liegt grundsätzlich vor, sobald dem Landesamt für Schule die Zuständigkeit für die Personalverwaltung für die Beschäftigten einer Schule übertragen ist (vergleiche Art. 96 Satz 1 BayPVG).
3.7
Zu Art. 58 Abs. 1 BayPVG

1Durch § 9 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung personalaktenrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften wurde die Altersgrenze in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG aufgehoben. 2Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sind damit nun unabhängig von ihrem Lebensalter zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen wahlberechtigt und wählbar (Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 und 2 BayPVG).

3.8
Zu Art. 85 Abs. 2 BayPVG

1Durch § 7 Nr. 91 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) wurde erstmals geregelt, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes als selbstständige Dienststellen gelten (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG). 2Damit ist bei diesen Stellen ein örtlicher Personalrat zu bilden. 3Darüber hinaus ist bei der Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes ein Gesamtpersonalrat zu wählen (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayPVG).

4.Hinweise zu Vorschriften der WO-BayPVG

4.1
Zu § 1 WO-BayPVG
4.1.1
1Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG haben bei Entscheidungen, die in Sitzungen getroffen werden, sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder, mitzuwirken. 2Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG ein verfügbares Ersatzmitglied, möglichst jedoch aus derselben Gruppe wie das verhinderte Wahlvorstandsmitglied, herangezogen werden. 3Entsprechend dieser als Soll-Bestimmung gefassten Regelung kann jedoch bei Verhinderung oder gänzlichem Fehlen von Ersatzmitgliedern derselben Gruppe auch ein anderes Ersatzmitglied nachrücken.
4.1.2
Nach § 56a Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG können im Rahmen der Wahlen 2021 nichtöffentliche Sitzungen des Wahlvorstands mittels audiovisueller Einrichtungen abgehalten werden.
4.1.2.1
1Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Sitzung als nichtöffentliche Sitzung abgehalten werden kann, was beispielsweise bei der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, nicht der Fall ist (§ 20 Abs. 5 WO-BayPVG). 2Zudem muss die für die Sitzung genutzte audiovisuelle Technik bereits durch die Dienststelle angeschafft und zur allgemeinen dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sein. 3Ein Anspruch des Wahlvorstands auf Beschaffung derartiger Technik besteht nicht. 4Als weitere Voraussetzung darf kein Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Sitzung einer audiovisuellen Sitzung widersprochen haben.
4.1.2.2
1Sofern sich der Wahlvorstand für das Abhalten einer nichtöffentlichen Sitzung mittels audiovisueller Technik entscheidet, ist auch für diese Sitzung die Nichtöffentlichkeit zu wahren. 2Hierfür hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sein Möglichstes zu tun, um nicht teilnahmeberechtigte Personen von der Kenntnis des Inhalts auszuschließen. 3Eine geeignete organisatorische Maßnahme wäre beispielsweise, dass zu Beginn der Sitzung alle zugeschalteten Wahlvorstandsmitglieder versichern, dass nur teilnahmeberechtigte Personen im Raum anwesend sind und sie die übrigen Mitglieder unverzüglich unterrichten, sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten. 4Eine Aufzeichnung der Sitzung des Wahlvorstands ist ausgeschlossen. 5Die Nichtwahrung der Nichtöffentlichkeit durch einzelne Wahlvorstandsmitglieder stellt für sie einen Verstoß gegen die ihnen obliegende gesetzliche Schweige- und Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 10 BayPVG dar, der persönliche Konsequenzen, wie etwa Disziplinarmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen, haben kann. 6Ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit hat jedoch keinen Wahlanfechtungsgrund zur Folge.
4.1.2.3
1Für die Niederschriften über die Wahlvorstandssitzungen, die mittels audiovisueller Technik abgehalten werden, genügt aufgrund des neuen § 56a Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG in Abweichung zu § 1 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG die Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands. 2Die übrigen Wahlvorstandsmitglieder haben ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen; die Zustimmung kann somit unter anderem auch auf elektronische Weise erklärt werden. 3Zu Dokumentationszwecken ist die Zustimmung der jeweiligen Wahlvorstandsmitglieder gemeinsam mit der Niederschrift aufzubewahren (§ 56a Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG).
4.1.3
Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmenthaltung ist hierbei nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG).
4.1.4
1§ 1 Abs. 2 WO-BayPVG enthält eine Grundnorm für Bekanntmachungen des Wahlvorstands und die Bekanntgabe. 2Der Begriff der Bekanntmachung bezeichnet das ausgefertigte Schriftstück, der Begriff der Bekanntgabe den Vorgang des Aushangs in schriftlicher oder elektronischer Form.
4.1.5
1Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen. 2Erforderlich gemäß § 126 BGB ist die eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift. 3Die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden genügt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4.1.6
1Mit Bekanntgabe ist in der WO-BayPVG eine Bekanntgabe nach § 1 Abs. 2 WO-BayPVG gemeint, sofern nicht eine besondere abweichende Regelung, wie etwa in § 23 WO-BayPVG, der einen zweiwöchigen Aushang vorschreibt, getroffen wird. 2Die Bekanntgabe hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. 3Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG soll die Bekanntgabe zur Steigerung der Publizitätswirkung zusätzlich zu dem Aushang mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik, das ist in der Regel das Intranet, erfolgen. 4Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG möglich, wenn alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. 5In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nur in Betracht kommt, wenn eine mit der Bekanntgabe in Papierform vergleichbare Publizität erreicht wird und ein uneingeschränkter Zugang der Beschäftigten zu dem „elektronischen Aushang“ gewährleistet ist.
4.1.7
1Die Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstands hat unverzüglich nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands zu erfolgen, spätestens jedoch 91 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe (§ 1 Abs. 5 WO-BayPVG). 2„Unverzüglich“ erfolgt eine Bekanntgabe nach der entsprechend heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt.
4.2
Zu § 2 WO-BayPVG
4.2.1
Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist vom Tag der Einleitung der Wahl, der mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zusammenfällt (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 WO-BayPVG), bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§ 16 WO-BayPVG) an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
4.2.2
Insbesondere in größeren Dienststellen mit unselbstständigen nachgeordneten Dienststellen (vergleiche Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) oder nichtselbstständigen Nebenstellen oder Dienststellenteilen (vergleiche Art. 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 BayPVG) ist darauf zu achten, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
4.3
Zu § 3 WO-BayPVG
4.3.1
Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage ab Auslegung des Wählerverzeichnisses (§ 3 Abs. 1 WO-BayPVG).
4.3.2
1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG. 2Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
4.3.3
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist das Wählerverzeichnis durch den Wahlvorstand nur in wenigen abschließend aufgezählten Fällen bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen oder zu ergänzen (§ 3 Abs. 3 WO-BayPVG).
4.4
Zu § 6 WO-BayPVG
4.4.1
1Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG darf das Wahlausschreiben frühestens nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe etwaiger Vorabstimmungen (§ 4 Abs. 2 WO-BayPVG), also frühestens 83 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden. 2Spätestens muss das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG 70 Kalendertage vor dem ersten Tage der Stimmabgabe erlassen werden.
4.4.2
1Die Bekanntgabe hat am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens zu erfolgen, da aus dem Inhalt des Wahlausschreibens selbst die Einhaltung und Berechnung der mit dem Zeitpunkt des Erlasses in Beziehung gesetzten Fristen erkennbar sein muss (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1980 − 6 P 4.80 −). 2Da das Datum des Erlasses nicht mit dem Tag des Beschlusses des Wahlvorstands zusammenfallen muss, sondern frei bestimmbar ist − das heißt auch mehrere Tage in die Zukunft (vor-)datiert werden kann − können etwaige Verzögerungen aus der Übermittlung an die Dienststellen oder Dienststellenteile eingeplant und so mögliche Wahlanfechtungsgründe vermieden werden. 3Es ist dann aber sicherzustellen, dass die frühzeitig belieferten Dienststellen den Aushang auch exakt am Tag des Erlasses vornehmen.
4.4.3
1Die Bekanntgabe erfolgt nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 WO-BayPVG mit der Besonderheit, dass das Wahlausschreiben gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Ein Abdruck des vollständigen Textes der WO-BayPVG ist beizufügen.
4.4.4
1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens ergibt sich aus § 6 Abs. 2 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchst. k WO-BayPVG in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist im Wahlausschreiben künftig darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (vergleiche Nr. 3.4).
4.5
Zu § 7 WO-BayPVG
4.5.1
1Wahlvorschläge sind innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG). 2Wahlvorschläge können am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr eingereicht werden, wenn nicht der Wahlvorstand die Einreichungsfrist am letzten Tag gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG verkürzt.
4.5.2
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG sollen die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zusätzlich in elektronischer Form mit den in § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 WO-BayPVG genannten Angaben (und damit ohne Unterstützungsunterschriften) übermittelt werden.
4.6
Zu § 8 WO-BayPVG

In § 8 Abs. 7 WO-BayPVG wurde in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung die Regelung in Art. 19 Abs. 7 Satz 2 BayPVG nachvollzogen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (vergleiche Nr. 3.4).

4.7
Zu § 10 WO-BayPVG
4.7.1
Der Wahlvorstand hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die Wahlvorschläge unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
4.7.2
1Bei den in § 10 Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG abschließend aufgezählten Mängeln handelt es sich jeweils um einen heilbaren Verstoß. 2Den Listenvertretern ist daher die Gelegenheit zur Beseitigung des jeweiligen Mangels zu geben.
4.8
Zu § 12 WO-BayPVG

1Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WO-BayPVG findet die Vergabe von Ordnungsnummern durch den jeweiligen Wahlvorstand auf jeder Stufe gesondert statt. 2Die Reihenfolge entscheidet sich nach dem Wahlergebnis bei der letzten Wahl. 3Nur bei Stimmengleichheit von Wahlvorschlägen und bei mehreren „neuen“ Wahlvorschlägen muss die Vergabe von Ordnungsnummern durch Losentscheid erfolgen.

4.9
Zu § 13 WO-BayPVG
4.9.1
1Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unter Beifügung von Ordnungsnummern und Bezeichnung oder Kennwort bekannt zu geben. 2Durch den Verweis auf § 12 WO-BayPVG ist klargestellt, dass das Verfahren zur Vergabe von Ordnungsnummern, das den Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 WO-BayPVG genannten Fristen voraussetzt, der Bekanntgabe vorangehen muss.
4.9.2
Die Bekanntgabe der Wahlvorschläge hat spätestens 14 Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erfolgen.
4.10
Zu § 17 WO-BayPVG
4.10.1
1Die Briefwahlunterlagen werden den Beschäftigten auf (formloses) Verlangen übersandt. 2Es bestehen keine Bedenken, wenn die Unterlagen von den Beschäftigten in einer Art „Sammelbestellung“ angefordert und als Paket zurückgesandt werden, solange ein individueller Austausch daneben möglich bleibt und das Wahlgeheimnis gewahrt wird. 3Das Wahlgeheimnis bezieht sich auch auf die Frage, ob jemand an einer Wahl teilnimmt oder ihr fernbleiben will.
4.10.2
1Im Rahmen des § 56a Abs. 2 Nr. 1 WO-BayPVG können insbesondere bei den Wahlen 2021 alle Beschäftigten abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe auch ohne Vorliegen eines Verhinderungsgrundes Gebrauch machen. 2Aufgrund der dadurch vorübergehenden Ausweitung der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe wird die Unterzeichnung und Vorlage einer persönlichen Erklärung gefordert, mit der der Wahlberechtigte versichert, den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 WO-BayPVG erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen. 3Die vorgedruckte Erklärung ist dem Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand mit den Wahlunterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 4Als Beispiel für die Gestaltung der vorgedruckten Erklärung wird auf den Mustervordruck in der in Nr. 5 genannten Bekanntmachung hingewiesen.
4.10.3
Durch das Erfordernis der Abgabe der persönlichen Erklärung hat die Wahlhandlung vorübergehend gemäß § 56a Abs. 2 Nr. 2 WO-BayPVG folgendermaßen zu erfolgen:
4.10.3.1
1Der Wahlberechtigte hat zunächst den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. 2Ein Ausfüllen des Stimmzettels in Anwesenheit von Dritten, wie zum Beispiel von Listenvertretern, Wahlwerbern oder Beauftragten des Wahlvorstands, die die Wahlunterlagen aushändigen, ist ausgeschlossen. 3Der unbeobachtet ausgefüllte Stimmzettel ist in den Wahlumschlag zu legen. 4Der Wahlumschlag ist anschließend zu verschließen.
4.10.3.2
1Sodann hat der Wahlberechtigte die bei den Wahlunterlagen enthaltene vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums auszufüllen und persönlich zu unterzeichnen. 2Die unterschriebene Erklärung sowie der verschlossene Wahlumschlag sind anschließend in den Freiumschlag zu legen und dieser ist zu verschließen. 3Den verschlossenen Freiumschlag hat der Wahlberechtigte so rechtzeitig an den Wahlvorstand abzusenden oder zu übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
4.10.3.3
Um durch die Änderungen im Ablauf der Wahlhandlung gemäß § 56a Abs. 2 Nr. 2 WO-BayPVG fehlerhafte Stimmabgaben zu vermeiden, wird empfohlen, den Wahlberechtigten zusammen mit den Briefwahlunterlagen Musterhandreichungen (vergleiche Merkblatt und Wegweiser für die schriftliche Stimmabgabe in der in Nr. 5 genannten Bekanntmachung) für den Ablauf der Wahlhandlung zu übersenden oder auszuhändigen.
4.10.4
1§ 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG normiert die fortbestehende Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe. 2Danach bleibt die persönliche Stimmabgabe bis zur Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimme gemäß § 18 Abs. 1 WO-BayPVG möglich. 3§ 18 Abs. 2 WO-BayPVG ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.
4.10.5
1Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 WO-BayPVG können die Studierenden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und die Lehrgangsteilnehmer an der Bayerischen Verwaltungsschule und den Verwaltungsschulen des Freistaates Bayern sowie Wahlberechtigte gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPVG (Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b SGB II oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden) ihre Stimme nur schriftlich abgeben. 2Die Wahlunterlagen werden aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 3 WO-BayPVG von Amts wegen durch den Wahlvorstand übersandt.
4.11
Zu § 18 WO-BayPVG

1Die Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen erfolgt zur Entlastung des Wahlvorstands während des gesamten für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums. 2Der Wahlvorstand hat aufgrund des § 56a Abs. 3 WO-BayPVG dem Freiumschlag den Wahlumschlag und die persönliche Erklärung zu entnehmen. 3Anschließend hat er zu prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist, also ob die persönliche Erklärung vorliegt, vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist und ob ein verschlossener Wahlumschlag vorliegt. 4Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, ist der Wahlumschlag in die Wahlurne zu den Stimmzetteln zu legen (§ 18 Abs. 1 WO-BayPVG). 5Da die sonst abgegebenen Stimmzettel nicht in Wahlumschlägen enthalten sind, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Stimmzettel einzelnen Wählern zugeordnet werden können und somit das Wahlgeheimnis beeinträchtigt ist. 6Der Wahlvorstand hat in solchen Fällen geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 7Das Wahlgeheimnis kann insbesondere dadurch gewahrt werden, dass nach dem Öffnen der Wahlurne vor der Stimmenauszählung (§ 20 Abs. 2 WO-BayPVG) Wahlumschläge und Stimmzettel getrennt werden und die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen mit den übrigen vermischt werden. 8Ist die Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, wird der Wahlumschlag samt dem Stimmzettel ausgesondert, als ungültig behandelt und darf bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.

4.12
Zu § 19 WO-BayPVG
4.12.1
1In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Im Fall des § 19 Abs. 1 WO-BayPVG hat sich die Anordnung auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die im Schichtbetrieb tätig sind, sie kann nicht für die gesamte Dienststelle erfolgen. 3Im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG kann die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe für nichtselbstständige Teile oder Nebenstellen einer Dienststelle unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Sitz der Dienststelle erfolgen. 4Dementsprechend kann beispielsweise für die Beschäftigten der Landes- und Grenzschutzpolizeistationen Briefwahl angeordnet werden.
4.12.2
1In den Fällen der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 WO-BayPVG hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen oder zu übersenden. 2Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG bleibt gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG bestehen. 3Allerdings ist im Fall des § 19 Abs. 2 WO-BayPVG die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz der Dienststelle möglich.
4.12.3
1Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ist neben den in Nrn. 4.3.12.1 und 4.3.12.2 dargestellten Fällen aufgrund des § 56a Abs. 4 WO-BayPVG für alle wahlberechtigten Beschäftigten zulässig, wenn der jeweilige örtliche Wahlvorstand im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens aufgrund einer Prognoseentscheidung feststellt, dass am Tag der Stimmabgabe eine Präsenzwahl in der Dienststelle aufgrund des Infektionsgeschehens und der dadurch etwaig einzuhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung ist mit Erlass des Wahlausschreibens bekanntzugeben (§ 56a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Buchst. q WO-BayPVG). 3Bei den Wahlen zu den Stufenvertretungen trifft ebenfalls der jeweilige örtliche Wahlvorstand die Entscheidung über die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe. 4Die in Satz 3 genannte Anordnung ist durch einen entsprechenden Hinweis bei Erlass des Wahlausschreibens bekanntzugeben (vergleiche § 56a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Buchst. f, Abs. 3 WO-BayPVG). 5Mit der Anordnung ist bereits zu entscheiden, wann die Wahlunterlagen ausgehändigt oder übersandt werden. 6Die Aushändigung oder Übersendung der Wahlunterlagen erfolgt sodann von Amts wegen an die Wahlberechtigten (§ 56a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG). 6Wird die schriftliche Stimmabgabe nach § 56a Abs. 4 Satz 1 WO-BayPVG angeordnet, ist die persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen.
4.12.4
1Sieht der örtliche Wahlvorstand aufgrund der Prognoseentscheidung von der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei Erlass des Wahlausschreibens ab (vergleiche Nr. 4.12.3), hat er gemäß dem § 56a Abs. 5 Satz 1 WO-BayPVG die Möglichkeit, bei geänderter Sachlage im Rahmen des Infektionsgeschehens die schriftliche Stimmabgabe nachträglich für die jeweilige gesamte Dienststelle anzuordnen. 2Für die nachträgliche Anordnung ist das Wahlausschreiben durch den jeweils örtlichen Wahlvorstand zu ergänzen (§ 56a Abs. 5 Satz 2 WO-BayPVG). 3Die Ergänzung ist bekanntzumachen und muss für die Wahlberechtigten erkennbar sein. 4Auch im Fall der nachträglichen Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe ist die persönliche Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten der jeweiligen gesamten Dienststelle ausgeschlossen.
4.13
Zu § 23 WO-BayPVG

1Das Wahlergebnis ist gemäß § 23 Abs. 1 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) nach seiner Feststellung (§ 20 WO-BayPVG) durch zweiwöchigen Aushang bekannt zu geben. 2In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses müssen die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder (Art. 31 Abs. 2 BayPVG) enthalten sein.

4.14
Zu § 26 WO-BayPVG

1Die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei Gruppenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Der Wahlvorstand zählt dazu gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 3Dabei gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2
WO-BayPVG als gültige Stimmen auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit zum Beispiel mit dem Tod oder durch Versetzung verloren haben. 4Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch eins, zwei, drei und so weiter geteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG). 5Auf die Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind (§ 26 Abs. 1 Satz 4 WO-BayPVG).

4.15
Zu § 27 WO-BayPVG

1Auch wenn eine gemeinsame Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. 2Auch hier wird der Wählerwille durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WO-BayPVG soweit wie möglich dadurch berücksichtigt, dass als gültige Stimmen auch die Stimmen gelten, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.

4.16
Zu § 32 WO-BayPVG
4.16.1
1Aufgrund der Verweisung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WO-BayPVG etwa auf § 1 Abs. 2
WO-BayPVG wäre der Wahlvorstand an sich verpflichtet, Bekanntmachungen auch dann an nachgeordneten Stellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bekanntzumachen, wenn dort keine Wahlberechtigten beschäftigt sind. 2Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WO-BayPVG kann jedoch darauf verzichtet werden. 3Sollten an den in Satz 1 genannten Stellen jedoch vor Abschluss der Stimmabgabe wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, so ist die Bekanntgabe der Bekanntmachungen unverzüglich nachzuholen.
4.16.2
Auch bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird dem mit der Stimmabgabe erklärten Wählerwillen dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verhältniswahl im Rahmen des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG auch solche Stimmen der Vorschlagsliste zugutekommen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13 WO-BayPVG) ihre Wählbarkeit verloren haben.
4.17
Zu § 34 WO-BayPVG
4.17.1
1§ 34 Abs. 2 WO-BayPVG bestimmt, dass Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von den örtlichen Wahlvorständen bekannt zu geben sind. 2Aus der Zusammenschau mit § 33 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von den örtlichen Wahlvorständen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.
4.17.2
§ 34 Abs. 3 WO-BayPVG bestimmt die Einzelheiten über die Kommunikation zwischen den Wahlvorständen.
4.17.3
1§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG gilt als vorweggenommene allgemeine Regelung für die folgenden Vorschriften. 2Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO-BayPVG bedürfen Mitteilungen der Wahlvorstände der Textform, um einen nicht hinnehmbaren Informationsverlust zu vermeiden. 3Einer Unterzeichnung durch den Wahlvorstand bedarf es jedoch anders als bei förmlichen Wahlunterlagen (zum Beispiel Bekanntmachungen, Niederschriften) nicht.
4.17.4
1Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG kann die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24 WO-BayPVG) und Mitteilungen auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 2Der Begriff „elektronisch“ ist dabei im Sinn einer formfreien elektronischen Kommunikation zu verstehen. 3Die Wahrung der elektronischen Form im Sinne des § 126a BGB ist nicht erforderlich. 4Das Erfordernis einer Unterschrift auf Wahlunterlagen steht dem nicht entgegen, da dieses nur für das beim erstellenden Wahlvorstand verbleibende Original gilt. 5Sinnvoll erscheint eine Übermittlung eines PDF-Dokuments per E-Mail an die örtlichen Wahlvorstände oder Dienststellen. 6Alternativ ist auch eine Übermittlung per Telefax zulässig. 7Allerdings kann es bei sehr umfangreichen Bekanntmachungen weiterhin sinnvoll sein, diese zentral zu drucken und in Papierform zu versenden.
4.17.5
Zu beachten ist, dass sich § 34 Abs. 3 WO-BayPVG nur auf die Kommunikation unter Wahlvorständen bezieht, nicht aber auf die Aushändigung von Wahlpapieren an Wahlberechtigte im Fall der schriftlichen Stimmabgabe.
4.18
Zu § 38 WO-BayPVG

1Der Mindestinhalt des Wahlausschreibens für die Wahl des Bezirkspersonalrats ergibt sich aus § 38 Abs. 1 WO-BayPVG. 2Aufgrund des § 38 Abs. 1 Buchst. h WO-BayPVG in der am 1. Dezember 2020 geltenden Fassung ist im Wahlausschreiben künftig darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag zweier Gewerkschaften von je zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (vergleiche Nr. 3.4).

4.19
Zu § 42 WO-BayPVG
4.19.1
Die Mitteilung des örtlichen Wahlvorstands an den Bezirkswahlvorstand gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG erfolgt gemäß § 34 Abs. 3 WO-BayPVG.
4.19.2
Da § 42 Abs. 2 Satz 2 WO-BayPVG nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 WO-BayPVG verweist, gibt es im Fall des § 42 WO-BayPVG keine Möglichkeit zur persönlichen Stimmabgabe.
4.20
Zu § 43 WO-BayPVG
4.20.1
1Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG ist die Wahlniederschrift dem Bezirkswahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) zu übersenden. 2Die Übersendung kann gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 WO-BayPVG auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen. 3Ein nachfolgender einfacher Brief ist nicht erforderlich.
4.20.2
Die Feststellung des Wahlergebnisses hat innerhalb einer einfachen Frist, nämlich spätestens am achten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe zu erfolgen.
4.20.3
1Der Bezirkswahlvorstand teilt den örtlichen Wahlvorständen sowohl die Mitglieder als auch die Ersatzmitglieder des Bezirkspersonalrats mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie dann gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 WO-BayPVG unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.
4.21
Zu § 45 WO-BayPVG

1Bei den Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung kann es Dienststellen geben, an denen überhaupt keine Wahlberechtigten vorhanden sind. 2Während dies auf Ebene der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung dazu führt, dass eine Wahl nicht stattfindet, hätte dies für die Wahl zu den Stufenvertretungen nach den von § 45 Abs. 1 WO-BayPVG in Bezug genommenen Vorschriften keine Konsequenz. 3Es wäre also auf Anforderung der Stufenwahlvorstände ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, der alle Aufgaben nach der WO-BayPVG durchzuführen hätte, obwohl jeder Adressatenkreis fehlt. 4Gemäß § 45 Abs. 2 WO-BayPVG wird darauf verzichtet. 5Mit der Mitteilung an die Stufenwahlvorstände, dass keine Wahlberechtigten vorhanden sind (hier ist äußerste Genauigkeit zu fordern wegen der Gefahr von Wahlanfechtungen), sind die betreffenden Dienststellen aus der Wahl der Bezirks- und Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung quasi entlassen; es kann in diesem Fall auf die Bestellung eines örtlichen Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen für die Wahl verzichtet werden. 6Sollten jedoch während des Wahlverfahrens wahlberechtigte Beschäftigte eintreten, sind Bestellung und Bekanntgaben unverzüglich nachzuholen.

4.22
Zu § 46 WO-BayPVG

1Über die Verweisung in § 46 WO-BayPVG gelten für die Wahl des Hauptpersonalrats die Vorschriften der §§ 33 bis 43 WO-BayPVG über die Wahl des Bezirkspersonalrats grundsätzlich entsprechend. 2Gemäß § 46 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 WO-BayPVG ergibt sich, dass die Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands von diesem ausgefertigt und unterschrieben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 WO-BayPVG), aber von dem örtlichen Wahlvorstand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 WO-BayPVG bekanntgegeben werden.

4.23
Zu § 48 WO-BayPVG

1Gemäß § 48 Abs. 3 WO-BayPVG übersenden die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich (zum Begriff vergleiche Nr. 4.1.7) die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b WO-BayPVG genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse. 2Für die Übersendung gilt § 34 Abs. 3 WO-BayPVG. 3Diese kann daher auch elektronisch oder fernschriftlich erfolgen.

4.24
Zu § 55 WO-BayPVG
4.24.1
1Die Verweisung in § 55 Abs. 1 WO-BayPVG erfasst auch § 2 Abs. 3 WO-BayPVG. 2Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses ist danach vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszulegen.
4.24.2
Durch den Verweis auf § 6 Abs. 2 Buchst. h WO-BayPVG in § 55 Abs. 2 WO-BayPVG wird klargestellt, dass die Kürzung der Frist des § 3 Abs. 1 WO-BayPVG auch im Inhalt des Wahlausschreibens berücksichtigt werden muss.
4.25
Zu § 56a WO-BayPVG

1Die Sonderregelung des § 56a WO-BayPVG regelt durch die Modifikationen der bestehenden Normen zur Sitzung des Wahlvorstands (vergleiche Nr. 4.1.2) sowie zur schriftlichen Stimmabgabe (vergleiche Nr. 4.10.2, Nr. 4.10.3 und Nr. 4.11) Abweichungen für die regelmäßigen Wahlen 2021, damit auch vor dem Hintergrund des ungewissen Infektionsgeschehens im Rahmen der Corona-Pandemie ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlen weitgehend sichergestellt wird. 2Darüber hinaus wird dem örtlichen Wahlvorstand die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Wahlen 2021 für die jeweilige gesamte Dienststelle verpflichtend die schriftliche Stimmabgabe bereits im Vorfeld oder auch im Nachhinein anzuordnen, wodurch der Wahlvorstand flexibel auf das dann aktuelle Infektionsgeschehen reagieren und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sicherstellen kann (vergleiche Nr. 4.12.3 und Nr. 4.12.4). 3Die Sondervorschrift § 56a WO-BayPVG gilt gemäß § 57 Abs. 2 WO-BayPVG befristet bis einschließlich 31. Juli 2023, wodurch die getroffenen Sonderregelungen auch für etwaige, sich an die regelmäßigen Wahlen 2021 anschließende, durchzuführende Wiederholungs- oder Teilwiederholungswahlen gelten. 4Da in diesem Zeitraum auch (Neu-)Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlen 2021 stattfinden können, finden die Sonderregelungen der § 56a Abs. 1 bis 5 WO-BayPVG gemäß § 56a Abs. 6 WO-BayPVG auch für Neuwahlen aufgrund von Art. 27, 27a und 28 BayPVG sowie für sich daran anschließende Wiederholungs- oder Teilwiederholungswahlen Anwendung. 5Die Anwendbarkeit für diese Wahlen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Wahlhandlung nach dem 31. Juli 2023 stattfindet.

5.Mustervordrucke

1Zur Erleichterung der Wahlen, die nach dem BayPVG und der WO-BayPVG durchzuführen sind, wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Mustervordrucke zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen (MuWahlPersVBek) vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 111) hingewiesen. 2Sie ist neben der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) auch im Behördennetz abrufbar.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. Februar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 15. Februar 2021 treten die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

a)
über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Personalvertretungen 2016 (WahlPersV2016Bek) vom 12. Oktober 2015 (FMBl. S. 274, StAnz. Nr. 45) und
b)
über die Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen 2018 (Wahlvorbereitungsbekanntmachung-JuAV 2018 – WahlJuAVBek2018) vom 1. Juni 2018 (FMBl. S. 63)

außer Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor