Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 112 vom 12.02.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 12. Februar 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr“ werden durch die Wörter „In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) auch nur an einem Tag innerhalb der letzten sieben Tage den Wert von 100 überschritten hat, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr“ ersetzt.
b)
Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich mit Wirkung für den folgenden Tag amtlich bekanntzumachen. 3Wird der Inzidenzwert nach Satz 1 an sieben aufeinander folgenden Tagen unterschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall entfällt die Ausgangssperre. 4Abweichend von Satz 2 erfolgt die ab dem 15. Februar 2021 geltende Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte, auf die Satz 1 Anwendung findet, durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 14. Februar 2021; die Bekanntmachung gilt weiter, bis eine amtliche Bekanntmachung nach Satz 3 durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgt.“

2.
In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und § 18 bleiben“ ersetzt.
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Sparkassen,“ das Wort „Pfandleihhäuser,“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „Friseure,“ wird gestrichen.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen Dienstleistungen der Friseure angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss.“

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, findet abweichend von Satz 1 und 2

  1. 1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
  2. 2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
  3. 3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
  4. 4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Satz 1

Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.“

bb)
Folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:

6Sobald die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. 7Wird der Inzidenzwert nach Satz 5 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall findet in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch Distanzunterricht statt. 8Die Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt unberührt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wörter „ , für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „dieser Pflicht“ durch die Wörter „der Maskenpflicht“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen.“

5.
Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist abweichend von Satz 1 und 2 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
  2. 2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.

4Sobald die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. 5Wird der Inzidenzwert nach Satz 3 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind die Einrichtungen nach Satz 1 in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag geschlossen.“

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20
Berufliche Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen“

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt. 2In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, können abweichend von Satz 1 Angebote in Präsenzform stattfinden, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Sobald die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. 4Wird der Inzidenzwert nach Satz 2 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag Angebote nach Satz 1 in Präsenzform nicht mehr zulässig. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen bleibt unberührt.“

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, soweit sie nicht von Abs. 1 erfasst sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt.“

d)
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.
e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:

„(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.“

7.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Inzidenzwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden Risikogebieten nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zusätzliche Ausgangsbeschränkungen für Grenzgänger und Grenzpendler sowie zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen für Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen, anzuordnen.“

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 7 wird die Angabe „oder 22“ durch die Angabe „ , 20 oder 22“ ersetzt.
b)
Der Nr. 17 werden die Wörter „ohne den in § 18 Abs. 1 genannten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 an einer solchen Schule nachgekommen wird, oder wer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 als Erziehungsberechtigter wiederholt und beharrlich nicht dafür sorgt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,“ angefügt.
9.
In § 29 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7. März 2021“ ersetzt.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

  1. 1. § 1 Nr. 9 am 13. Februar 2021,
  2. 2. § 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 5, 6 und Nr. 8 am 22. Februar 2021 und
  3. 3. § 1 Nr. 3 Buchst. b am 1. März 2021

in Kraft.

München, den 12. Februar 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister