Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 150 vom 24.02.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-15-G

Begründung der Verordnung zur Änderung
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 24. Februar 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 149) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Die Bestimmungen der vorliegenden Änderungsverordnung dienen ersten Öffnungsschritten im Rahmen der von der Staatsregierung verfolgten Strategie der Vorsicht und Umsicht in Abwägung mit notwendigen Bedürfnissen der Bevölkerung. Hinsichtlich der Begründung der in der 11. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, BayMBl. 2021 Nr. 35, BayMBl. 2021 Nr. 55, BayMBl. 2021 Nr. 76 und BayMBl. 2021 Nr. 113) verwiesen.

Das Ziel der 11. BayIfSMV, eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 (Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des Infektionsgeschehens möglich ist, ist zwar weiterhin noch nicht erreicht. Allerdings konnte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz nahe von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner erreicht werden, sodass erste, vorsichtige Öffnungsschritte ermöglicht werden können. Am 24. Februar 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 55,2 unter dem Bundesdurchschnitt von 59,3. Zuletzt lag die 7-Tage-Inzidenz am 19. Oktober 2021 unter dem Wert von 50 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html, Stand 24. Februar 2021).

Alle Maßnahmen, die seit dem 2. November 2020 ergriffen wurden, haben damit bislang maximal einen Rückgang auf das Niveau kurz vor Beginn des sog. „Lockdown Light“ bewirkt. Dass die Infektionszahlen auf diesem Niveau zu hoch sind, um die Maßnahmen umfassend zu lockern, hat die Entwicklung im vergangenen Herbst gezeigt. Ein erneuter rasanter Anstieg der Infektionszahlen wäre zu befürchten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der sich gerade auch in Bayern ausbreitenden Virusvarianten.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 24. Februar 2021 12 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100, weitere 31 Landkreise und kreisfreie Städte liegen zwischen einer 7-Tage-Inzidenz von 50 und 100. Drei der Landkreise und kreisfreien Städte weisen eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, zwei davon wiederum einen Wert von über 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1, Stand 24. Februar 2021). Dabei handelt es sich um die Landkreise Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth sowie die Stadt Weiden, die an der Grenze zu Tschechien liegen. Alle drei Gebiete sind auch deutschlandweit aktuell am stärksten betroffen. In Tschechien ist die Inzidenz am 24.02.2021 mit einem Wert von 611,7 und steigender Tendenz (am 11. Februar lag die 7-Tage-Inzidenz für Tschechien noch bei 484,5) deutlich höher als in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 23. Februar 2021). Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer deutlich überdurchschnittlichen 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Grenzgebiet zu Tschechien befindet. Eine Weiterverbreitung in die übrigen Teile Bayerns ist unbedingt zu vermeiden.

Die Zahl der COVID-19-Patienten, die in bayerischen Krankenhäusern behandelt werden müssen, nimmt seit Anfang Januar 2021 kontinuierlich ab. Dennoch zeigt sich insbesondere auf den Intensivstationen weiterhin eine hohe Auslastung. Dies rührt in erster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 383 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 24. Februar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Donau-Iller, Landshut, Mittelfranken Süd, Untermain, Nordoberpfalz und Bayreuth zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau, wenn auch abnehmend im Vergleich zur Situation im Dezember 2020 bzw. Januar 2021. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2-Infektion im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, aktuell (Stand: 24. Februar 2021) sind es 1.551 Patienten. Die Krankenhäuser berichten weiterhin von einer verstärkten personellen Belastung.

Bei der Zahl der Todesfälle ist ein leichter Rückgang zu vermelden. In der Kalenderwoche 7 (15. Februar bis 21. Februar 2021) wurden mit insgesamt 431 Todesfällen in Bayern 126 weniger Todesfälle als in der Vorwoche (08. Februar bis 14. Februar 2021) und 314 weniger Todesfälle als zwei Wochen zuvor (01. Februar bis 07. Februar 2021) vermeldet. Dennoch ist die Zahl der Todesfälle zu hoch und befindet sich in etwa auf dem Höchststand aus dem Frühjahr 2020, als in der Kalenderwoche 16 (13.  April bis 19. April 2020) 468 Todesfälle registriert wurden. Damit ist keine wesentliche Entspannung der Situation zu verzeichnen und eine weitere Reduzierung der Zahl der Todesfälle notwendig.

Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgeschehen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen besorgniserregender Virusvarianten („Variants of concern“, VOC) aus. Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen, erste wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblichkeit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten schwächer ausgeprägt sein könnte bei Personen, die an der ursprünglichen SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren. Das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung und gemeinschaftliche Ausbreitung der VOC am 21. Januar 2021 von „hoch“ auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. Dieses gilt nach wie vor, insbesondere weil sich der seit Mitte Januar 2021 beobachtete Rückgang der gemeldeten Neuinfektionen aktuell nicht fortsetzt, sondern in ein Plateau übergegangen ist. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Dementsprechend besteht die Möglichkeit einer behutsamen Lockerung angesichts der erreichten 7-Tage-Inzidenzwerte. Voraussetzung ist eine genaue und engmaschige Beobachtung der Infektionslage, die es ermöglicht, rasch Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um einem möglichen erneuten Anstieg der Fallzahlen entgegenzuwirken.

Grundsätzlich ist daher zum einen eine Verlängerung der bisherigen Maßnahmen der 11. BayIfSMV – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 7. März 2021 erforderlich. Zum anderen können einzelne Öffnungsschritte sehr vorsichtig und unter strikten Hygienevorgaben erfolgen. Diese singulären Öffnungsschritte sind auch nur in spezifischen Settings möglich. Durch strenge Begrenzung der Anzahl der Besucher/Kunden, orientiert an der für jeden Kunden zur Verfügung stehenden Fläche ist das Risiko von Begegnungen und Kontakten reduziert. Die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken in diesen Settings reduziert das Risiko von Infektionsübertragungen bei möglichen Begegnungen.

Im Einzelnen werden in der 11. BayIfSMV folgende Änderungen vorgesehen:

Die Änderung in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ist rein redaktioneller Natur.

Durch die Änderung in § 12 werden die Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Baumärkte geöffnet. Für diese gelten die gleichen Bedingungen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe Anwendung finden. Das bedeutet insbesondere FFP2-Maskenpflicht für Kunden und eine Zutrittsbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus auf einen Kunden je 20 m2. Die in den Blumenfachgeschäften, Gartenmärkten, Gärtnereien und Baumschulen angebotenen Waren können saisonal aktuell zu den Grundbedürfnissen gezählt werden. Regelmäßig handelt es sich zudem um Produkte mit begrenzter Haltbarkeit, so dass bei Aufrechterhaltung der Schließung der genannten Betriebe große Warenmengen vernichtet werden müssten. Aus Gleichbehandlungsgründen wird in § 12 Abs. 4 Satz 2 vorgesehen, dass trotz grundsätzlicher Schließung von Märkten als mögliche Anziehungspunkte überregionaler Menschenansammlungen mit erhöhter Infektionsgefahr nicht nur der Verkauf von Lebensmitteln, sondern auch der Verkauf von Pflanzen und Blumen ermöglicht wird.

Die Öffnung der Baumärkte trägt dem aufgrund der langen Schließung massiv gewachsenen Bedürfnis in der Bevölkerung Rechnung, Werkzeuge, Gartenartikel und andere Waren zur Ermöglichung von Reparaturen und saisonalen Tätigkeiten erwerben zu können. Die Gartenabteilungen der Baumärkte, die die saisonal wichtigsten Produkte von Baumärkten beinhalten und am ehesten geeignet sind, größere Besucherströme anzuziehen, befinden sich ganz überwiegend im Freien, sodass sich Kunden – anders als in anderen Geschäften – im Freien konzentrieren werden. Damit ist zu erwarten, dass im Verhältnis zu anderen Geschäften insoweit ein geringeres Infektionsrisiko besteht. Anders als viele Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe sind Baumärkte auch regelmäßig großflächig angelegt. Das betrifft sowohl das Gebäude als auch die Parkplätze und Freiflächen sowie Ein- und Ausgänge, so dass auch im Hinblick auf Einkaufsgeschehen im Innenbereich erheblich größere Abstände eingehalten werden können als anderweitig. Baumärkte befinden sich zudem regelmäßig außerhalb der Innenstädte, sodass die Mobilität und Besucherströme nicht gedrängt in die Innenstädte geleitet werden. Soweit Blumen und Pflanzen erworben werden, wird auch das insoweit notwendige Werkzeug benötigt, das regelmäßig jedenfalls nicht in vergleichbarem Umfang in Gartenmärkten, sondern in Baumärkten vorrätig ist. Und schließlich gibt es nach der vergangenen Kältewelle an zahlreichen Orten Frostschäden, die durch in Baumärkten zu erwerbende Werkzeuge und Materialien behoben werden müssen und deren Behebung regelmäßig keinen langen zeitlichen Aufschub gewährt.

Gemäß § 20 Abs. 4 kann in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden, wenn ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Durch den im Verhältnis zum allgemeinen Mindestabstand von 1,5 m noch einmal vergrößerten Abstand soll das Ansteckungsrisiko minimiert werden. Darüber hinaus gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, für die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zur Mund-Nasen-Bedeckung FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt. Erforderlich ist schließlich auch die Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts durch den Betreiber, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.

Die Änderung in § 20 Abs. 5 Satz 1 ist redaktioneller Natur. Klargestellt wird durch eine Rechtsfolgenverweisung auf § 20 Abs. 3 Satz 1, dass auch im Rahmen des theoretischen Fahrschulunterrichts, von Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden muss. Die Verweisung auf § 20 Abs. 3 Satz 4 entspricht der bisherigen Verweisung.

Durch die Änderung in § 28 Nr. 10 wird gewährleistet, dass die Veranstaltung oder Durchführung touristischer Busreisen entgegen § 8 Satz 3 bußgeldbewehrt ist.

Die Änderung von § 12 Abs. 2, die rechtstechnisch durch eine Änderung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) umgesetzt wird, ermöglicht neben den Friseurdienstleistungen im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die Öffnung der nichtmedizinischen Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege. Für die Kunden gilt dabei FFP2-Maskenpflicht, für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt nur insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Darüber hinaus hat eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung zu erfolgen. Eine vollständige Zulassung der Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden kommt vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden erheblichen Infektionsgeschehens nicht in Betracht. Die Beschränkung auf Friseursalons und andere Dienstleistungen, die zum Zwecke der Körperhygiene und -pflege erforderlich sind, berücksichtigt den Grundsatz der Umsicht und Vorsicht. Ermöglicht werden daher nur diejenigen Dienstleistungen, bei denen wegen der bereits seit längerem bestehenden Schließung ein hoher und dringender Bedarf aus Gründen der Körperhygiene und -pflege entstanden ist und auf die erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere auch ältere Menschen, angewiesen sind. Dementsprechend ist es auch im Verhältnis zu anderen Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden gerechtfertigt, im Zuge einer von Umsicht und Vorsicht geprägten Öffnung in einem ersten Schritt zunächst diese Dienstleistungen wieder zu ermöglichen.

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.