Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 154 vom 01.03.2021

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)

2230.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über
den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 26. Februar 2021, Az. II.1-BS4610.2/30

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97) wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 1.3 wird folgende Nr. 1.4 angefügt:
„1.4
Die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche wird in Abweichung von § 10 Abs. 2, S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen Leistungsnachweis reduziert."
1.2
Nach Nr. 2.10 wird folgende Nr. 2.11 angefügt:
„2.11
1Kann für das Zwischenzeugnis einer Schülerin oder eines Schülers der Jahrgangsstufe 9 des Mittleren-Reife-Zugs zum 5. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden kann, kann auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten der bzw. desselben erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. 2Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. 3Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.“
1.3
Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
1Sofern bis zum Termin des Zwischenzeugnisses in einem oder mehreren Fächern keine auf einer ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen basierende Note gebildet werden kann, werden auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten in das Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufen 9, 10 und 11 die Jahreszeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres eingetragen. 2In der Jahrgangsstufe 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule ist dabei auf das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule zurückzugreifen.“
1.4
Die bisherige Nr. 3.2 wird Nr. 3.3.
1.5
Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Abweichungen von den Bestimmungen der Gymnasialschulordnung für die Jahrgangsstufe 11:
6.1
1Abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 2 GSO, § 46b Abs. 10 Nr. 2 BaySchO wird das Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 11/1 zum Termin des Jahreszeugnisses gemeinsam mit dem Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 11/2 erstellt. 2Die Entscheidung über einen Rücktritt gemäß § 37 Abs. 4 GSO kann im Anschluss an die Zeugnisverleihung der Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 11/1 und 11/2 getroffen werden. 3Ist die Probezeit nicht bestanden oder erfolgt der Rücktritt, ohne dass über das Bestehen der Probezeit befunden werden kann, erfolgt der Wiedereintritt in den Ausbildungsabschnitt 11/1 im folgenden Schuljahr erneut auf Probe.
6.2
Abweichend von § 37 Abs. 4 Satz 1 GSO ist ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 10 bis zur Zeugnisverleihung des Ausbildungsabschnitts 11/1, dessen Ergebnisse verfallen, möglich.
6.3
Sofern eine sportpraktische Prüfung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 3 GSO aus Gründen des Infektionsschutzes auch im Rahmen von sportpraktischen Ersatzleistungen nicht vollständig durchgeführt werden bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
6.4
Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 GSO wird für jedes Fach im gesamten Schuljahr je eine Schulaufgabe gefordert.
6.5
Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 GSO werden für jedes Fach im gesamten Schuljahr mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher bzw. im Wissenschaftspropädeutischen Seminar mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert.
6.6
Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 GSO werden bei der Ermittlung der Halbjahresleistung für den Ausbildungsabschnitt 11/1 die in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielte Punktzahl der Schulaufgabe neben dem Durchschnitt der in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielten Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise berücksichtigt.
6.7
1Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 2 GSO werden bei der Ermittlung der Halbjahresleistung für den Ausbildungsabschnitt 11/2 die in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielte Punktzahl der Schulaufgabe neben dem Durchschnitt der in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielten Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise nur dann berücksichtigt, wenn sich dadurch gegenüber dem Durchschnitt der in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielten Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise ein für die Schülerin oder den Schüler günstigeres Ergebnis in der Halbjahresleistung des Ausbildungsabschnitts 11/2 ergibt. 2Sofern die Punktzahl der Schulaufgabe nach Satz 1 keine Berücksichtigung findet, ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 11/2 aus dem Durchschnitt der in Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Fach erzielten Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. 3Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar wird sowohl die Halbjahresleistung für den Ausbildungsabschnitt 11/1 und für den Ausbildungsabschnitt 11/2 aus dem Durchschnitt der in Jahrgangsstufe 11 erzielten Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise ermittelt. 4Auf Antrag können die Schülerinnen und Schüler in jedem Fach sowie im Wissenschaftspropädeutischen Seminar an einer Ersatzprüfung im Sinne des § 27 Abs. 2 GSO teilnehmen. 5Aus dem Ausbildungsabschnitt 12/1 in die Jahrgangsstufe 11 zurückgetretene Schülerinnen und Schüler haben an allen nach ihrem Rücktritt in Jahrgangsstufe 11 terminierten Leistungsnachweisen verpflichtend teilzunehmen; diese werden bei der Ermittlung der Halbjahresleistung für das Kurshalbjahr 11/2 einbezogen, sofern sich daraus im jeweiligen Fach eine für die Schülerin oder den Schüler günstigere Punktzahl ergibt als durch die Übernahme der Halbjahresleistung aus dem Kurshalbjahr 11/1 des vergangenen Schuljahres.
6.8
Abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 GSO wird im Fach Sozialkunde (einstündig) im gesamten Schuljahr mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert.“
1.6
Nach Nr. 7.3 wird folgende Nr. 7.4 angefügt:
„7.4
Abweichend von § 18 Abs. 2 GSO kann zu Gunsten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 zusätzlich auf die in der Jahrgangsstufe 9 erzielten Noten zurückgegriffen werden, soweit im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 keine valide Zeugnisnote gebildet werden konnte.“
1.7
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nr. 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
1Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO muss in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule sowie den Vorklassen und Vorkursen der Fachober- und der Berufsoberschule für das gesamte Schuljahr 2020/21 in den Fächern, in denen Schulaufgaben geschrieben werden, jeweils nur eine Schulaufgabe erbracht werden. 2In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind sowohl schriftliche als auch mündliche Leistungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FOBOSO zu erbringen. 3Bei Ersatzprüfung in schriftlicher Form gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO muss zusätzlich mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis erbracht werden. 4Die nach Sätzen 1 bis 3 erzielten Leistungen werden zur Bildung der Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 verwendet. 5Ein Zwischenzeugnis wird nicht ausgestellt.“
1.7.2
Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
In Buchst. c) wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „im Übrigen gelten die Regelungen der Nr. 8.2 Sätze 2 und 3 entsprechend.“ angefügt.
1.7.2.2
Folgender Buchst. d) wird angefügt:
„d)
Sonstige Leistungen können auch durch mindestens zwei mündliche Leistungen erbracht werden.“
1.8
In Nr. 17 werden die Wörter „Schulen zur sonderpädagogischen Förderung“ durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1.1:

Angesichts der besonderen Ausnahmesituation und mit dem Ziel, den Leistungsdruck für die Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 4 im Übertrittsverfahren zu reduzieren und die Probendichte in den noch verbleibenden Wochen bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses den besonderen Umständen anzupassen, wird die Höchstzahl der schriftlichen Leistungsnachweise pro Woche in Abweichung von § 10 Abs. 2 S. 3 GrSO von bisher zwei schriftlichen Leistungsnachweisen auf einen reduziert. Die Reduzierung der Anzahl der schriftlichen Leistungsnachweise gilt zur Vermeidung einer Überforderung der Schülerinnen und Schüler auch für die Jahrgangsstufen 1 bis 3.

Zu Nr. 1.2:

Auch in der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschulen bilden Zwischenzeugnisse lediglich einen Zwischenstand zum Halbjahr ab. Lediglich in den Fällen, in denen eine M9-Schülerin bzw. ein M9-Schüler für die Teilnahme an der besonderen Leistungserhebung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule einen Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO gestellt hat bzw. von den Erziehungsberechtigten ein Antrag gestellt wurde, werden an Stelle der Jahresfortgangsnoten die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einbezogen. Mit der Einbeziehung der Noten des Zwischenzeugnisses wird die Gesamtbewertung wie bei Schülerinnen und Schülern des Regelzugs auf eine breitere Grundlage gestellt.

Die Zwischenzeugnisse sollen gemäß § 46b Abs. 10 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) auch in der Jahrgangsstufe M9 der Mittelschulen bis zum 5. März 2021 ausgestellt werden.

Soweit bei Schülerinnen und Schülern der M9-Klassen noch einzelne Leistungsnachweise erforderlich und möglich sind, um valide Zwischenzeugnisnoten bilden zu können, wurden die Schulen gebeten, diese ggf. auch nur bei einzelnen Schülerinnen und Schülern durchzuführen. Verbindliche Festlegungen, wie viele schriftliche, mündliche und ggf. praktische Leistungsnachweise zur Bildung einer validen Zeugnisnote erforderlich sind, bestehen nicht; die Erhebung liegt in der pädagogischen Verantwortung der Schule nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Freiwillige Leistungsnachweise in einzelnen Fächern sollen insbesondere denjenigen Schülerinnen und Schülern des Mittlere-Reife-Zugs ermöglicht werden, die eine Teilnahme nach § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO ins Auge fassen, insbesondere in den Fächern, die als Prüfungsfächer angestrebt werden.

In den Fällen, in denen für das Zwischenzeugnis einer M9-Schülerin bzw. eines M9-Schülers bis zum 5. März 2021 in einem gewählten Prüfungsfach keine valide Note gebildet werden kann, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 MSO eingebracht werden könnte, kann auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten erneut ein Zwischenzeugnis ausgestellt werden, sobald in dem gewählten Prüfungsfach bzw. den gewählten Prüfungsfächern ausreichende Leistungsnachweise für die Bildung einer validen Zwischenzeugnisnote vorliegen. Dies ist längstens bis zum 30. April 2021 möglich. Damit besteht nach derzeitiger Einschätzung hinreichend Zeit, noch notwendige Leistungsnachweise zu erheben, um reguläre Zwischenzeugnisse ausstellen zu können.

Das zuvor ausgegebene Zwischenzeugnis ist in diesen Fällen einzuziehen.

Zu Nrn. 1.3 und 1.4:

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 WSO stellt die Schule Schülerinnen und Schülern in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für Bewerbungszwecke, auf Antrag ein Zwischenzeugnis gemäß § 25 Abs. 1 WSO gegebenenfalls auch nachträglich aus. Sofern in einzelnen Fächern bis zum Termin des Zwischenzeugnisses keine Notenbildung erfolgt ist, wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler in den Abschluss- und Vorabschlussklassen die Jahreszeugnisnote des vorangegangenen Schuljahres in das Zwischenzeugnis aufgenommen.

Zu Nrn. 1.5 bis 1.7:

Da für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11, der Vorklassen und der Vorkurse bis auf Weiteres der Distanzunterricht fortgesetzt wird, können dort keine schriftlichen Leistungen erhoben werden. Aus diesem Grund ist es zur Prüfungsentlastung erforderlich, die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise weiter zu reduzieren sowie deren Art zu modifizieren. Dadurch wird auch die Möglichkeit der Bildung der Halbjahresergebnisse 11/1 und 11/2 erleichtert. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums nach Nr. 1.5.

Zu Nr. 1.8:

Die bisherige Allgemeinverfügung war durch Regelungen der weiterführenden Schulen veranlasst. Die aktuelle Regelung bezieht sich auf den Bereich der Mittelschule, so dass die Formulierung durch den umfassenden Begriff Förderschule zur Klarstellung ersetzt wird.

Stefan Graf

Ministerialdirektor