Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 169 vom 05.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 5. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „auf Antrag“ werden gestrichen.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung auch über den Einzelfall hinausgehende Ausnahmen erteilen.“

b)
Abs. 6 wird aufgehoben.
2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a
Sonderregelungen für Virusvarianten-Gebiete

Für Personen, die sich innerhalb von zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet1 im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV aufgehalten haben, gilt ferner:

  1. 1. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Dauer der Absonderung 14 Tage nach Einreise.
  2. 2. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 5 bis 7 und Abs. 3 findet keine Anwendung.
  3. 3. § 2 Abs. 2 Nr. 4 findet nur auf Personen Anwendung, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Bescheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
  4. 4. § 3 findet keine Anwendung.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 3a Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
b)
In Nr. 4 wird die Angabe „ , Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „oder § 3a Nr. 3“ ersetzt.
4.
In § 5 wird die Angabe „7. März 2021“ durch die Angabe „28. März 2021“ ersetzt.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft. 2Abweichend davon tritt § 1 Nr. 4 am 7. März 2021 in Kraft.

München, den 5. März 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister


1
[Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete.