Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 175 vom 08.03.2021

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Änderung der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Maßnahmen zur
Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in
landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 8. März 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-12

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Nr. 5 der Allgemeinverfügung betreffend die Anordnung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. August 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-526 (BayMBl. 2020 Nr. 452), die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 30. Dezember 2020, Az. G51o-G8000-2020/122-777 (BayMBl. 2020 Nr. 821) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5.
Der Betriebsinhaber eines der in Nr. 1 genannten Betriebe ist verpflichtet
5.1
die Arbeitsaufnahme der Beschäftigten im Sinne der Nr. 1 jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur dann ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich war. Die Anzeige hat dabei den Namen des nach Nr. 1 Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.
5.2
jedes Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei einer in seinem Betrieb tätigen Saisonarbeitskraft unverzüglich gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Die auf dieser Grundlage erhobenen Daten dürfen vom zuständigen Gesundheitsamt nur für infektionsschutzrechtlich erforderliche Zwecke verarbeitet werden.“
2.
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 9. März 2021 in Kraft.

Begründung

Das vom neuartigen Coronavirus ausgehende Infektionsgeschehen ist in Bayern und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Zudem gibt auch die Verbreitung der zum Teil um ein vielfaches ansteckenderen Virusvarianten zunehmend Anlass zur Sorge. Die pandemische Lage, die das Virus SARS-CoV-2 ausgelöst hat, besteht weltweit fort.

Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zur Verhinderung einer dritten Infektionswelle in Bayern ist es zusätzlich zu den bereits getroffenen Anordnungen geboten, den landwirtschaftlichen Betrieben und solchen des Gartenbaus eine Meldepflicht bei Auftreten von coronaspezifischen Symptomen bei einer Saisonarbeitskraft gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt aufzuerlegen. Diese Verpflichtung dient insbesondere dazu, anlassbezogene Reihentestungen – d. h. Testungen bei begründetem Verdacht auf einen möglichen COVID-19-Fall – auf Grundlage von § 25 IfSG zu ermöglichen. Die Adressaten einer solchen Anordnung sind dann identifizierbar, nämlich in Gestalt der konkreten Mitarbeiter und der Mitbewohner im Betrieb bzw. der Unterkunft des Inzidenzfalles.

Datenschutzrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit aus Art. 9 Abs. 2 Buchstabe i DSGVO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDSG, soweit es um die Verarbeitung der Daten zwischen Betriebsinhaber und Gesundheitsamt geht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BDSG ist die Datenverarbeitung im Verhältnis des Betriebsinhabers zu dem bei ihm beschäftigten Saisonarbeiter zulässig, weil die Datenverarbeitung jeweils aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, namentlich des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren im Sinne der genannten Vorschriften erforderlich ist. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person dürfen die auf dieser Grundlage verarbeiteten Daten nur für infektionsschutzrechtlich erforderliche Zwecke verwendet werden.

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG ist die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG bußgeldbewehrt. Die Stammverfügung enthält in ihrer Nr. 6 zudem die Regelung, dass ordnungswidrig handelt, wer die Anzeige nach Nr. 5 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. Dies bezieht sich sowohl auf die Anzeigepflicht zur Arbeitsaufnahme gemäß Nr. 5.1 als auch auf die Pflicht zur Anzeige von Symptomen gemäß Nr. 5.2.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor