Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 178 vom 10.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7904-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Förderung der Forstwirtschaft, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

7904-L

Richtlinie zur Förderung projektbezogener Maßnahmen der forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTZUSR 2021)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 23. Dezember 2020, Az. F2-7752.2-1/474

1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen

1Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen,
  • Art. 38 und Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  • § 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) und der in Ausführung dieses Gesetzes erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
  • die §§ 15 bis 17, 37 und 41 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG),
  • die Artikel 20 bis 22 und Art. 40 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
  • das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG),
  • die Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO) hierzu.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2
Zuwendungszweck

1Zweck der Zuwendung ist es, die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen zu verwirklichen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FZus) in ihren Aufgaben nach dem BWaldG zu unterstützen und zu fördern. 2Die FZus als privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden. 3Hierzu zählt auch, in der Gesellschaft das Bewusstsein und die Akzeptanz für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft, besonders auch durch FZus, zu schaffen. 4Darüber hinaus stärken die FZus die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft bei zunehmenden Konzentrationsprozessen auf der Abnehmerseite durch fortlaufende Modernisierung und durch fachliches Wissen. 5Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 6Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden und zur Vorbeugung von Schadereignissen. 7Dazu kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen oder Fördermaßnahmen aussetzen.

2.
Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die von den nach BWaldG anerkannten FZus, den Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) oder Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FV), für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereins- oder Geschäftsgebiet durchgeführt werden und die ihren Mitgliedern die Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern. 2Dabei werden Anteile von Bund und Land von der Förderung ausgeschlossen. 3Maßnahmen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sind ausschließlich nach den Nrn. 2.4, 2.2.5.3 und 2.2.9 zuwendungsfähig.

2.1
Zuwendungsfähige Investitionen der FZus
2.1.1
Beschaffung von Maschinen und Geräten

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Beschaffung neuer oder neuwertiger Maschinen und Geräte inklusive Zubehör für forstliche Betriebsarbeiten einschließlich des Transports von Rohholz sowie der Be- und Verarbeitung einfachster Art.

2.1.2
Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Errichtung von Betriebsgebäuden samt Anlagen und dazugehöriger technischer Einrichtung einschließlich der Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, wenn die Errichtung im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Waldholz (kein Sägerestholz) aus den Waldflächen der Mitglieder steht und/oder zur Lagerung, Mengen- und/oder Qualitätsermittlung sowie der Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte und Produktionseinheiten dient.

2.1.3
Anlage von Holzlager- und Aufbereitungsplätzen

Zuwendungsfähig sind die erstmalige Anlage von Holzlager- und Aufbereitungsplätzen einschließlich der notwendigen und geeigneten technischen Einrichtungen sowie der Erwerb der hierzu unmittelbar benötigten Grundstücke.

2.1.4
Investition in EDV-Anlagen und Software

Zuwendungsfähig ist die erstmalige Investition in notwendige EDV-Anlagen und Software zur Zusammenfassung des Holzangebotes, zur Holzvermarktung, zur Mitgliederverwaltung und -beratung sowie zur Verwaltung der zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Datenbestände, die mit vertretbarem und gemeinüblichem Aufwand nicht selbst erfasst bzw. erzeugt werden können, einschließlich der Ausgaben für die vorbereitende Konzeption und Beratung hierzu.

2.2
Zuwendungsfähige Projekte der FBG
2.2.1
Entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)

Zuwendungsfähig ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen im Privatwald (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG) zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung von strukturell begründeten Bewirtschaftungshemmnissen.

2.2.1.1
Einfacher Waldbewirtschaftungsvertrag

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen mit einem Pauschalsatz je gültigem Vertrag je Kalenderjahr.

2.2.1.2
Umfassender Waldpflegevertrag

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von umfassenden Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich qualifiziertes Personal mit einem Pauschalsatz je Hektar Vertragsfläche und vollem Kalenderjahr. 2Für Verträge mit stark zersplitterten Waldflächen werden gestaffelte Zuschläge in Abhängigkeit vom Grad der Parzellierung gewährt. 3Erstmalig abgeschlossene umfassende Waldpflegeverträge unter fünf Hektar werden zusätzlich mit einer einmaligen Einstiegsprämie gefördert.

2.2.2
Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes

1Zuwendungsfähig ist die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes im Wege der Vermittlung und/oder Vermarktung durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes Personal. 2Die Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorgung ist nicht zuwendungsfähig. 3Die Aufwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Beratung werden mit einem leistungs-, struktur- und baumartenabhängigen Fördersatz je Festmeter vermittelter oder vermarkteter Holzmenge nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 gefördert. 4Die Holzmenge ist dabei der grundlegende Weiser für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der betriebsbezogenen Beratung. 5Daher wird der Durchschnitt der Vermarktungsmengen aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Basis für die nachgewiesenen Holzmengen in Ansatz gebracht. 6Selbes gilt für die Berechnung der Zu- und Abschläge nach den Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 sowie für die Herleitung der Stellensumme des Personals im Holzverkauf. 7Die Höhe der Zuwendung errechnet sich auf der Grundlage einer durchschnittlichen, als Normalleistung festgelegten Vermarktungsmenge (siehe Nr. 3 der Anlage 2 in Verbindung mit den Nrn. 4.1 und 4.2 der Anlage 2). 8Für Wertholzmengen, die dem Vermarktungsweg der Versteigerung bzw. Submission zugeführt werden, gelten die Regelungen nach Nr. 2.2.3. 9Eine Förderung nach Nr. 2.2.2 schließt jene nach Nr. 2.2.3 aus und umgekehrt.

2.2.2.1
Strukturabhängige Zu- und Abschläge

Bei der Förderung können strukturabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.2.2.2
Baumartenabhängige Zu- und Abschläge

Bei der Förderung können baumartenabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.2.3
Submissionen und Versteigerungen

1Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Beratung zur und die Organisation der fachgerechten und wertorientierten Holzverwertung bei der Aushaltung und Sortierung von Wertholz sowie bei dessen marktgängiger Aufbereitung und der fachgerechten Bereitstellung zur Vermarktung bei öffentlichen Submissionen und Versteigerungen. 2Ziel ist die Steigerung der Wertschöpfung und die Schaffung eines Bewusstseins für die Vielfältigkeit und Wertigkeit des Rohstoffes Holz, vor allem auch im stark auf den Eigenverbrauch ausgerichteten Klein- und Kleinstprivatwald.

2.2.4
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen der FBG für die Teilnahme von Beschäftigten sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen der FV, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. 2Allgemein freigegebene Themenbereiche sind im jeweils gültigen Merkblatt zur FORSTZUSR 2021 aufgeführt. 3Das StMELF kann darüber hinaus auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.

2.2.5
Mitgliederinformation und -mobilisierung

1Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die unter den Nrn.2.2.5.1 bis 2.2.5.3 beschriebenen Maßnahmen zur fachlichen Information, Fortbildung und Mobilisierung der Mitglieder bzw. zur Mitgliederwerbung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. 2Dabei erfolgen die Zuwendungen für Aufwendungen für die Erfüllung des Mindeststandards nach Nr. 4.2.8 nach maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je ordentlichem Mitglied und Kalenderjahr. 3Zuwendungen für Aufwendungen für Maßnahmen, die über die geforderten Mindeststandard hinausgehen, werden mit maßnahmenspezifischen Pauschalsätzen getätigt.

2.2.5.1
Regelmäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Konzeption, Redaktion, Aufbereitung, Drucklegung und Versand von Druckerzeugnissen, deren Inhalte der satzungsgemäßen Aufgabenstellung der FBG entsprechen und die regelmäßig allen ordentlichen Mitgliedern und an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zu deren Information bzw. Mobilisierung zugestellt werden.

2.2.5.2
Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder und für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die Bearbeitung von Anfragen sowie für regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters.

2.2.5.3
Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer

1Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Fachpersonal. 2Die Aufgabenerfüllung durch Dritte wird nicht gefördert.

2.2.6
Organisation und Betrieb von Informationsständen

Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen und Ähnlichem mit einem Informationsstand, wenn dies der Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben der FBG, der Werbung von Neumitgliedern sowie der Steigerung des Holzabsatzes dient.

2.2.7
Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung

1Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung von Pflanz- und Saatgut mit einer Pauschale je Mitglied und Bestellung insbesondere im Hinblick auf standortsangepasste Herkunft, dem Verwendungszweck angepasste Sortimente, allgemeine Pflanzenqualität und -frische sowie sachgemäßes Vorgehen bei Lagerung und Transport. 2Für den Mehraufwand bei der Qualitätssicherung zertifizierter Pflanzen wird zusätzlich ein Zertifizierungszuschlag gewährt.

2.2.8
Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses

Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die praxisbezogene Betreuung von forstlichem Nachwuchs (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker) im Rahmen fachpraktischer Ausbildungsabschnitte sowie von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines forstlichen Hochschulstudiums beziehungsweise von Praktikantinnen und Praktikanten der Fach- und Berufsoberschulen mit Praktikumsschwerpunkt „Forstwirtschaft“.

2.2.9
Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger, um das Bewusstsein und die Akzeptanz zu schaffen für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft.

2.3
Zuwendungsfähige Projekte der FV
2.3.1
Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes
2.3.1.1
Grundförderung

Zuwendungsfähig sind mit einem festmeterbezogenen Fördersatz alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenvereinbarungen und Kaufverträgen im Auftrag der ordentlichen Mitglieder dienen.

2.3.1.2
Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes mit forstfachlich qualifiziertem Personal

Erfolgt die Maßnahme durch forstfachlich qualifiziertes, bei der Vereinigung angestelltes bzw. beschäftigtes Personal, erhöht sich der Fördersatz.

2.3.1.3
Baumartenabhängige Zu- und Abschläge

Es können baumartenabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.

2.3.2
Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG

1Zuwendungsfähig sind Veranstaltungen der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG, wenn das Thema der Veranstaltung entweder mit dem Aufgabenkatalog anerkannter Zusammenschlüsse nach § 17 BWaldG in Verbindung steht oder grundsätzliche bzw. aktuelle Fragen der Strukturentwicklung oder Professionalisierung der forstlichen Selbsthilfeeinrichtungen betrifft. 2Mit einem Pauschalsatz je Veranstaltung sind die Aufwendungen für deren Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung zuwendungsfähig.

2.3.3
Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger

1Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an den anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen anderer FVen, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. 2Das StMELF kann darüber hinaus im Einzelfall auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.

2.3.4
Organisation und Betrieb von Informationsständen

Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Veranstaltungen wie Messen, Märkten und Ausstellungen mit einem Informationsstand, die insbesondere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über Ziele und Aufgaben von FZus sowie die Steigerung des Holzabsatzes informieren sollen.

2.3.5
Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien

Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder, Kunden sowie interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.

2.4
Strukturverbessernde Einzelprojekte der FBG

1Zuwendungsfähig sind Projekte, die innerhalb eines definierten Projektgebietes und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind,

  • einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkrete Strukturmängel zu überwinden,
  • die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern oder
  • einem besonderen öffentlichen Interesse im Aufgabenspektrum der anerkannten FBG in konkreter Weise zu dienen.

2Zuwendungen für Beratungsleistungen im Rahmen der als förderwürdig anerkannten Projekte erfolgen durch gestaffelte Pauschalen je Waldbesitzerin/je Waldbesitzer bzw. ordentlichem Mitglied.

2.5
Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen (Projekte und Investitionen)

Folgende Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig:

  • Maßnahmen, die als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden sind, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind oder die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt stehen,
  • Maßnahmen, die von einzelnen Mitgliedern bzw. für einzelne Mitglieder vorgenommen oder getragen werden,
  • Maßnahmen, die nicht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen (eine räumliche Abgrenzung gleichartiger Investitionsgüter bzw. die Ausweisung von Projektgebieten und die Definition von Zielgruppen bei Projekten ist zulässig),
  • Investitionen, deren wirtschaftlicher Einsatz nicht gegeben oder deren Bedarf nicht ausreichend begründet ist,
  • Investitionen für Wohnbauten, Werkwohnungen und Verwaltungsräume im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4,
  • Investitionen für selbst fahrende Maschinen (z. B. Lastkraftwagen, Harvester oder Forwarder),
  • Investitionen für Kleingeräte wie z. B. Motorsägen, Freischneider, Greifzüge,
  • Investitionen für Kleintransporter oder Kombiwagen zur Beförderung von Arbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen,
  • Investitionen für die Beschaffung von Schutzhütten und Schutzwagen für Beschäftigte,
  • Investitionen für Mobiltelefone und Standardsoftware (Office-Programme),
  • Ausgaben für Ersatzteile und Ersatzbeschaffungen (die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen sicherheitstechnischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung gilt nicht als Ersatzbeschaffung; im Fall der Beschaffung von Hard- und Software müssen darüber hinaus die vom StMELF mit gesondertem Schreiben definierten Mindestanforderungen eingehalten werden),
  • Investitionen nach Nr. 2.1, sofern diese von anderen Institutionen oder Gesellschaftsformen, auch solchen, an denen der FZus beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaften), genutzt oder auch nur mitgenutzt werden,
  • die Zusammenfassung von Holzmengen einer Tochtergesellschaft der FBG durch die FBG nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3,
  • die überregionale Koordinierung des Absatzes von Holzmengen einer Tochtergesellschaft einer FBG durch die FV nach Nr. 2.3.1.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach § 18 BWaldG anerkannten FBG bzw. die nach § 38 BWaldG anerkannten FV sowie die diesen gleichgestellten FZus im Sinne des BWaldG.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
4.1.1
Effizienz

1FZus müssen die im Sinne dieser Richtlinie geltenden und vom StMELF festgesetzten allgemeinen und maßnahmenbezogenen Effizienzkriterien erfüllen. 2Sind Effizienzkriterien einmalig oder wiederholt nicht erfüllt, werden gestaffelte Abschläge vorgenommen (Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage 2).

4.1.2
Personelle und fachliche Professionalisierung

1FZus sind nur zuwendungsfähig, wenn sie eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigen. 2Dies gilt nicht für Maßnahmen der FV nach den Nrn. 2.1 und 2.3, vorausgesetzt, dass forstfachlich qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt.

4.1.3
Wirtschaftlichkeit und sachgemäße Ausführung bei Eigenregie

Arbeiten in Eigenregie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung gewährleistet ist.

4.2
Besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die verschiedenen Maßnahmen
4.2.1
Zuwendungen für die Beschaffung von Maschinen und Geräten nach Nr. 2.1.1

1Für die Maschinen und Geräte muss eine Konformitätserklärung (CE) vorliegen. 2Bei Maschinen, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet werden können, ist ein solcher anzubringen. 3Die Anschaffung muss inhaltlich und/oder räumlich ein neues Betätigungsfeld erschließen. 4Als „neuwertig“ gelten grundsätzlich nur Vorführmaschinen und -geräte.

4.2.2
Zuwendungen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen nach Nr. 2.1.2

1Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen sowie der Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzepten dürfen 15 % der Gesamtausgaben nicht übersteigen. 2Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von mehr als 30 000 € (Netto) bedürfen der vorherigen Zustimmung des StMELF. 3Die Lagerkapazität für die zur energetischen Verwertung vorgesehenen Holzmengen soll grundsätzlich eine Kapazität von 25 % der kalkulierten jährlichen Gesamtbereitstellung des betreffenden Sortimentes der FBG nicht überschreiten. 4Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden.

4.2.3
Zuwendungen für die Investition in EDV-Anlagen und Software nach Nr. 2.1.4

1Investitionen im Zusammenhang mit der Fusionierung von FBG gelten als Erstinvestition. 2Die Antragstellung kann bis ein Jahr nach der Fusion erfolgen. 3Ausgaben für die vorbereitende Konzeption dürfen 15 % der Nettogesamtausgaben nicht übersteigen.

4.2.4
Zuwendungen für die Übernahme der Waldbewirtschaftung nach Nr. 2.2.1 (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)

1Im vertraglich vereinbarten Leistungskatalog muss der Waldschutz umfassend enthalten sein. 2Dazu gehört insbesondere die Borkenkäferkontrolle sowie ggf. die Organisation der Bekämpfung. 3Für den umfassenden Waldschutz darf es keine Einschränkungen geben. 4Die Verträge bedürfen der Schriftform. 5Die Mindestlaufzeit der Verträge muss ein Jahr umfassen. 6Für jeden Vertrag wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. 7Je Mitglied kann nur ein Vertrag berücksichtigt werden. 8Vertragspartner muss die FBG sein (Name und Rechnung).

4.2.4.1
Zuwendungen für einfache Waldbewirtschaftungsverträge nach Nr. 2.2.1.1

1Eine Zuwendung für während eines Kalenderjahres abgeschlossene oder laufende Waldbewirtschaftungsverträge ist möglich. 2Eine Zuwendung nach Nr. 2.2.1.1 schließt die Förderung nach Nr. 2.2.1.2 aus und umgekehrt.

4.2.4.2
Zuwendungen für umfassende Waldpflegeverträge nach Nr. 2.2.1.2

1Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag das gesamte Förderjahr (Kalenderjahr) über besteht und dabei die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt übernommen wird. 2Die geförderte Pflegevertragsfläche gemäß Nr. 2.2.1.2 wird bei der Berechnung der anrechenbaren Stellenanteile im Rahmen der Maßnahme nach Nr. 2.2.2 (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes) in Abzug gebracht (siehe Anlage 2). 3Der Grad der Parzellierung wird je Vertrag an der Durchschnittsgröße aller vom Vertrag erfassten Einzelwaldparzellen gemessen. 4Dabei ist nicht die Zahl der Waldflurstücke nach Liegenschaftskataster entscheidend, sondern die Zahl der untereinander nicht unmittelbar verbundenen Waldparzellen. 5Waldparzellen werden dabei durch Wege, Gräben, Schneisen und dergleichen weder getrennt noch verbunden. 6Bei Zuwendungen für erstmalig abgeschlossene Verträge unter fünf Hektar (Einstiegsprämie) gilt abweichend von Nr. 4.2.4 eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.

4.2.5
Zuwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes nach Nr. 2.2.2
4.2.5.1
Vermarktungs- und Abrechnungsmodus

1Die Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der Holzvermarktung muss auf Rechnung und im Namen der FBG, bei Vermittlungen im Namen des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes, vermittelt durch die FBG, erfolgen. 2Dabei müssen auch Prämienzahlungen ausschließlich auf das Konto der FBG eingehen. 3Unmittelbare Zahlungen von Holzkaufenden an die Mitglieder der FBG sind ausgeschlossen.

4.2.5.2
Gewerbliche Selbstwerbung

1Zuwendungsfähig ist die Abwicklung der gewerblichen Selbstwerbung im Eigengeschäft. 2Das gilt auch für die Vermittlung der gewerblichen Selbstwerbung soweit die Abwicklung (Einweisung, Einsatzüberwachung, Holzmengenfeststellung usw.) durch die FBG erfolgt und die Abrechnungen über das Konto der FBG laufen.

4.2.5.3
Personelle Trennung

Bei der Vertragspartnerin oder beim Vertragspartner (Holzkaufende, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden FBG beschäftigt sein, soweit diese Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben.

4.2.5.4
Räumliche Trennung

Die Geschäftsstelle der Vertragspartnerin, des Vertragspartners oder der Holzkaufenden muss von der antragstellenden FBG räumlich getrennt sein.

4.2.5.5
Abgrenzung der vermarkteten Holzmenge

1Grundlage der Förderung nach den Nrn. 2.2.2 und 2.3.1 bildet der Durchschnitt der vermarkteten Holzmengen aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. 2Für die Nachweisung sind daher die Einzelvermarktungen aus dem aktuellen, sowie die bewilligten Jahresmengen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre anzugeben. 3Als vermarktete Holzmenge gilt die Holzmenge in Festmetern, für die auf dem Konto der FBG im jeweiligen Kalenderjahr der Kaufpreis gutgeschrieben worden ist. 4Dabei können nur Holzmengen anerkannt werden, die über das Konto der FBG abgerechnet werden. 5Provisionszahlungen allein genügen nicht den Anforderungen.

4.2.5.6
Ausschluss der Doppelförderung

Die Zuwendung kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.

4.2.5.7
Umrechnungsfaktoren

1Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden nach folgenden Faktoren in Festmeter umgerechnet: Für nach Raummetern vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 Festmeter je Raummeter, für Waldhackgut der Faktor 0,40 Festmeter je Schüttraummeter und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 Festmeter je Tonne absolut trockener (t atro) Holzmasse. 2Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.

4.2.5.8
Strukturabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.1

1Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt je vermarktendes Mitglied. 2Diese Mengen werden nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Mengengruppen getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.

4.2.5.9
Baumartenabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.2

1Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt getrennt nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Baumartengruppen. 2Diese Mengen werden getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.

4.2.6
Zuwendungen für Submissionen und Versteigerungen nach Nr. 2.2.3

1Die Veranstaltungen müssen in jedem Fall öffentlich sein und es muss ein offener Kaufmarkt vorhanden sein. 2Die FBG muss nicht selbst Veranstalter der Submission bzw. Versteigerung sein. 3Die Organisation der logistischen Aufgaben des vermarktenden Mitgliedes im Vorfeld, während und nach der Submission bzw. Versteigerung müssen von der FBG übernommen werden. 4Die Regelungen nach den Nrn. 4.2.5.1 bis einschließlich 4.2.5.6 gelten entsprechend. 5Für Holzmengen, die bei der Submission bzw. Versteigerung nicht verkauft wurden, können im Rahmen eines Nachverkaufs nach Nr. 2.2.2 Zuwendungen gewährt werden.

4.2.7
Zuwendungen für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane nach den Nrn. 2.2.4 und 2.3.3

Die Lehrgangskosten (z. B. Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung) müssen voll von der FBG bzw. FV getragen werden.

4.2.8
Zuwendungen für Mitgliederinformation und -mobilisierung nach Nr. 2.2.5

1Zuwendungsfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. 2Förder- und Ehrenmitglieder sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen. 3Der Nachweis über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und über den Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu erbringen. 4Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitgliedes gewährleisten und mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Name und Vorname bzw. Bezeichnung des Mitgliedes,
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  • Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied und/oder Fördermitglied bzw. Ehrenmitglied),
  • Besitzart nach BayWaldG,
  • Mitgliedsfläche (auf zwei Nachkommastellen abgerundet),
  • Eintrittsdatum,
  • Austrittsdatum,
  • E-Mail-Adresse (für das Einzelmitglied fakultativ).

5Sofern auf der Basis von Name, Vorname bzw. Bezeichnung sowie der Anschrift die eindeutige Identifikation der Mitglieder nicht gewährleistet ist, sind Zusatzinformationen wie z. B. das Geburtsdatum oder die Steueridentifikationsnummer zu erfassen.

4.2.8.1
Zuwendungen für Druckerzeugnisse nach Nr. 2.2.5.1

1Um zuwendungsfähig zu sein, muss ein Druckerzeugnis mindestens drei Mal pro Kalenderjahr in einer Auflage erscheinen, die mindestens so groß ist wie die Zahl der ordentlichen Mitglieder, an die es nachweislich verteilt werden muss. 2Durch das StMELF werden Mindestanforderungen an Umfang, Inhalt und Gestaltung von Druckerzeugnissen gesondert geregelt.

4.2.8.2
Zuwendungen für Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien nach Nr. 2.2.5.2

1Die Homepage der FBG muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FBG umfassend informieren. 2Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieder bzw. die Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die an der Mitgliedschaft interessiert sind, möglich ist. 3Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und denjenigen ordentlichen Mitgliedern sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. 4Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt.

4.2.8.3
Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Nr. 2.2.5.3

1Je angefangene 150 ordentliche Mitglieder muss im Kalenderjahr mindestens eine Informationsveranstaltung bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden. 2Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern ist unschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht. 3Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für die Mitglieder und für Interessierte im Rahmen der mehrtägigen Informationsveranstaltung möglich ist. 4Die Beteiligung der FBG an Bildungs- und Informationsprogrammen anderer Träger, auch der Forstverwaltung (z. B. Bildungsprogramm Wald), kann dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet und gefördert werden, wenn die FBG wesentliche, thematisch und organisatorisch abgegrenzte Teile eines derartigen Programmes übernimmt, die den sonstigen Anforderungen voll entsprechen. 5Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FBG ist für die Zuwendung unschädlich. 6Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. 7Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn ordentlichen Mitgliedern bzw. interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern. 8Die Zuwendungsfähigkeit der von der FBG durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.

4.2.9
Zuwendungen für Organisation und Betrieb von Informationsständen nach den Nr. 2.2.6 und 2.3.4

Eine Zuwendung wird je Messe-, Markt- oder Ausstellungstag gewährt.

4.2.10
Zuwendungen für die Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung nach Nr. 2.2.7

1Die FBG muss sich gegenüber den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der geförderten Maßnahme schriftlich/vertraglich (z. B. im Bestellformular) zur Qualitätssicherung im Rahmen der guten forstlichen Praxis verpflichten. 2Die Qualitätssicherung ist durch forstfachlich qualifiziertes Personal der FBG sicherzustellen und umfasst jeweils mindestens folgende Arbeitsschritte: Angebotseinholung und Abstimmung mit den Liefernden von Pflanz- und Saatgut sowie Kontrolle von Herkunft, Alter, Sortiment, Qualität und Pflanzenfrische bei Anlieferung des forstlichen Saat- und Pflanzgutes inklusive der Abwicklung von ggf. daraus entstehenden Reklamationen gegenüber den Liefernden. 3Die Pflanzenübergabe ist für jeden Bestellvorgang durch ein Pflanzenübernahmeprotokoll zu dokumentieren. 4Das StMELF stellt für die zuwendungsrelevanten Teile des Protokolls ein Muster zur Verfügung. 5Sofern es sich um zertifiziertes Pflanzgut handelt und gemäß dem jeweiligen Verfahren durch die FBG entsprechende Rückstellproben gezogen und an die Zertifizierungsstelle verschickt werden, wird für diesen Mehraufwand ein Zertifizierungszuschlag gewährt. 6Mit der Ausnahme der Beschaffung von Saatgut ist die Anzahl der zuwendungsfähigen Beschaffungsfälle auf vier je Mitglied im Kalenderjahr begrenzt. 7Ob der Zusammenschluss dem Mitglied gegenüber im Rahmen eines Vermittlungs- oder Eigengeschäfts tätig wird, ist im Sinne des Zuwendungszwecks unerheblich.

4.2.11
Zuwendungen für die Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses nach Nr. 2.2.8

1Im Rahmen eines fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums soll der forstliche Nachwuchs einen Einblick in das Aufgabenspektrum einer anerkannten forstlichen Selbsthilfeeinrichtung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bekommen. 2Dazu gehören satzungsgemäße Kerngeschäftsfelder und Kernprozesse, insbesondere die strukturverbessernden Leistungen der FBG im Klein- und Kleinstprivatwald mit all ihren Herausforderungen. 3Ein weiterer Schwerpunkt sollte die Zusammenarbeit und die Schnittstellen mit anderen Akteuren der Forst- und Holzwirtschaft sein. 4Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit der Dauer des fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums gewährt. 5Die Zuwendung wird pro Ausbildungstag ermittelt, wobei eine Mindestanzahl von fünf Ausbildungstagen erreicht werden muss. 6Maximal sind 20 Ausbildungstage je Auszubildendem (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker sowie Praktikantinnen und Praktikanten) zuwendungsfähig. 7In einer Ausbildungsbestätigung sind die Ausbildungszeit, Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und eine verantwortliche Ansprechperson nachzuweisen. 8Die verantwortliche Ansprechperson muss forstfachlich qualifiziert und bei der FBG sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. 9Im selben Ausbildungszeitraum ist für jede verantwortliche Ansprechperson der FBG nur eine Auszubildende oder ein Auszubildender zuwendungsfähig.

4.2.12
Zuwendungen für Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger

1Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. 2Die Mindestzahl an Teilnehmenden je Veranstaltung liegt bei zehn Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene). 3Das Thema „Forstwirtschaft“ soll dabei für alle Generationen unmittelbar erlebbar gemacht werden. 4Die Zuwendungsfähigkeit der durchgeführten Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 5Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen ist für die Zuwendung unschädlich. 6Die tatsächliche Durchführung kann durch ordentliche Mitglieder erfolgen. 7Voraussetzung für die zuwendungsfähige Durchführung einer solchen Informationsveranstaltung ist eine entsprechende Zusatzqualifikation. 8Regelungen zu Inhalten und Erwerb dieser Zusatzqualifikation werden durch das StMELF gesondert festgelegt.

4.2.13
Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes nach Nr. 2.3.1

1Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit von der nachweislich abgewickelten Holzmenge gewährt. ²Basis der Förderung nach Nr. 2.3.1 bildet der Durchschnitt des Holzabsatzes aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. 3Grundlage für die Ermittlung und Abgrenzung der im Kalenderjahr zuwendungsfähigen Holzmengen sind die summarischen Mengen der Mitglieds-FBGen, die auf Rahmenverträge der FV geliefert wurden. 4Weiterhin gelten analog die Vorgaben nach den Nrn. 4.2.5.3, 4.2.5.4, 4.2.5.6, 4.2.5.7und 4.2.5.9.

4.2.14
Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes mit eigenem forstfachlich qualifiziertem Personal nach Nr. 2.3.1.2

1Das forstfachlich qualifizierte Personal muss auch für alle forstfachlichen Fragen seiner Mitglieder sowie die satzungsgemäßen Aufgaben rund um die Holznutzung und -bereitstellung zur Verfügung stehen. 2Die Summe der Stellenanteile des forstfachlich qualifizierten Personals muss mindestens 50 % der Gesamtstellenanteile betragen.

4.2.15
Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme für Beschäftigte sowie Funktionsträgerinnen und -träger der FBG nach Nr. 2.3.2

1Die Zuwendungsfähigkeit der von der FV durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 2Zuwendungsfähig ist eine FV im Rahmen dieser Maßnahme nur, wenn je Kalenderjahr ein Mindestumfang von drei Veranstaltungen zu jeweils unterschiedlichen Themen erreicht wird. 3Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahmen bzw. Veranstaltungen gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der FBG im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltung möglich ist. 4Die Zuwendungsfähigkeit von Einzelveranstaltungen setzt voraus, dass Funktionsträgerinnen und Funktionsträger von mindestens fünf FBGen, die Mitglied der FV sind, daran teilnehmen. 5Die Mitwirkung Dritter sowie die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Forstverwaltung an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FV ist für die Zuwendung unschädlich.

4.2.16
Zuwendungen für Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien nach Nr. 2.3.5

1Die Homepage der FV muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FV umfassend informieren. 2Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieds-FBGen bzw. die Information von Kunden und Partnern, möglich ist. 3Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und allen Mitglieds-FBGen sowie denjenigen, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. 4Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt. 5Eine Zuwendung wird als maßnahmenspezifischer Pauschalsatz gewährt.

4.2.17
Zuwendungen für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4

1Einzelprojekte sind nach dieser Richtlinie nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht durch anderweitig bestehende Förderprogramme abgedeckt werden. 2Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. 3Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von der FBG mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. 4Näheres regelt die Anlage 2. 5Im Rahmen der geförderten Projekte durchgeführte und angerechnete Veranstaltungen sowie digitale und gedruckte Veröffentlichungen sind nicht zuwendungsfähig nach Nr. 2.2.5 (Ausschluss der Doppelförderung). 6Es gibt drei Förderstufen. 7Die dafür jeweils vorgesehenen Mindeststandards und Nachweisunterlagen sind in Anlage 2 geregelt.

4.2.17.1
Regelanwendungsfälle

Als Regelanwendungsfälle sind definiert:

  • der Unterhalt von Waldwegen und
  • die Neuordnung im Wald.
4.2.17.2
Anwendungsfall Walderschließung

1Bei Walderschließungsprojekten bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF. 2Die technischen Baustandards gemäß der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.

4.2.17.3
Weitere Anwendungsfälle

In diesen Fällen bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF.

5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. 2Die Zuwendung von Investitionen der FZus nach Nr. 2.1 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. 3Die Zuwendung von Maßnahmen der FBG nach den Nrn. 2.2 und 2.4 sowie von Maßnahmen der FV nach Nr. 2.3 erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 4Die Zuwendung wird – mit Ausnahme der Nrn. 2.2.5.3 und 2.4 – als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 5Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.2.5.3 nach Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.4 nach Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde (siehe Anlage 1). 2Bei der Anteilfinanzierung ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Investitionskosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.3). 3Ausgaben für Baupläne, Bauleitung und Konzeption sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4 Bestandteil der Ausführungskosten und in Verbindung mit diesen zuwendungsfähig. 4Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Anteilfinanzierung und Bezugseinheiten bei der Festbetragsfinanzierung, die über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, können dann anerkannt und gefördert werden, wenn Art und Umfang der Abweichungen – bei Investitionen noch vor ihrer Durchführung – der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt und die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit beantragt wurde.

5.2.1
Eigenleistungen

1Eigenleistungen des FZus oder nicht gewerbliche Eigenleistungen von Mitgliedern des FZus werden gegen geeigneten Nachweis bis zur Höhe der bei Abwicklung von Flurbereinigungsverfahren jeweils gültigen Sätze gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über zuschussfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 24. September 2018 (AllMBl. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer anerkannt. 2Bei Eigenleistungen oder nicht gewerblichen Leistungen, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 % der jeweils gültigen Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen.

5.2.2
Sachleistungen

Sachleistungen eines FZus sind bis zu 80 % des Marktpreises (angemessener Unternehmerpreis ohne Umsatzsteuer) gegen geeigneten Nachweis zuwendungsfähig.

5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Bezugseinheiten

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Ausgaben,
  • Umsatzsteuerbeträge,
  • Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
  • Leistungen aufgrund besonderer Verpflichtungen (zu diesen Leistungen zählen nicht die satzungsgemäßen Leistungen der Mitglieder sowie freiwillige Spenden oder Zuschüsse der Landkreise, Bezirke oder Gemeinden),
  • die anteiligen Investitionsausgaben angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet (der Anteil errechnet sich über die Mitgliedsfläche),
  • Holzmengen aus Waldflächen sowie Waldflächen des Bundes und der Länder, von Besitzern forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet, auch wenn diese ordentliche Mitglieder des jeweiligen FZus sind,
  • Tätigkeiten von FZus für ordentliche Mitglieder der FBG ohne Waldbesitz in Bayern.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Höhe der Fördersätze

1Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage 1 aufgeführt. 2Es handelt sich um Förderhöchstsätze. 3Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.

5.4.2
Obergrenzen der Förderung

1Die maximale Gesamtzuwendung je Antragssteller innerhalb von drei Jahren richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. 2Ausgenommen von der „De-minimis“-Regelung sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellten Maßnahmen (Nrn. 2.2.5.3 und 2.4). 3Im Übrigen gilt die Anlage 2.

5.4.2.1
Förderobergrenzen für Investitionen

1Zuwendungen für Investitionen gemäß der Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 150 000 € nicht übersteigen. 2Dies gilt auch für Geräte- und Maschinenkombinationen (z. B. Hacker mit Kran). 3Die Zuwendung beträgt somit höchstens 60 000 €. 4Anschaffungen, deren zuwendungsfähige Ausgaben über 150 000 € liegen, sind nach Entscheidung des StMELF im Einzelfall zuwendungsfähig, wobei der Zuwendungshöchstbetrag von 60 000 € nicht überschritten werden darf. 5Bei Investitionen gemäß Nr. 2.1.4 beträgt die Zuwendung höchstens 10 000 € jährlich.

5.4.2.2
Förderobergrenzen für Projekte der FBG

1Die jährliche Gesamtzuwendung für alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Maßnahmen beträgt höchstens 70 000 €. 2Eine höhere jährliche Gesamtzuwendung kann im begründeten Einzelfall vom StMELF genehmigt werden. 3Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt höchstens 35 000 € je vollbeschäftigter Arbeitskraft. 4Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (Nr. 4.1 der Anlage 2). 5Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 inklusive der Zuschläge nach den Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 beträgt maximal 2 € pro Festmeter.

5.4.2.3
Förderobergrenzen für Projekte der FV

1Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich höchstens insgesamt 35 000 €, sofern die FV hierzu kein eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, maximal jedoch 60 % der nachgewiesenen Personalausgaben. 2Wenn die FV zur Umsetzung der Maßnahmen eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Zuwendung für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich je vollbeschäftigter Arbeitskraft höchstens 35 000 €, insgesamt aber nicht mehr als 70 000 €. 3Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (siehe Nr. 4.1 der Anlage 2). 4Eine höhere Gesamtzuwendung als 70 000 € kann in begründeten Einzelfällen vom StMELF genehmigt werden. 5Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 inklusive der Zuschläge nach Nr. 2.3.1.3 beträgt maximal 0,20 € pro Festmeter.

5.4.2.4
Förderobergrenze für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4

Je beantragtem Projekt beträgt die Gesamtzuwendung (= Summe aller Beratungsleistungen, die im Rahmen des Projektes bezogen auf alle Teilnehmer durchgeführt wurden,) höchstens 15 000 €.

5.4.3
Bagatellgrenzen

Maßnahmen, bei denen sich ein Zuwendungsbetrag von

  • jeweils unter 3 500 € bei den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.2,
  • jeweils unter 2 500 € bei den Nrn. 2.1.1 und 2.3,
  • jeweils unter 2 000 € bei Nr. 2.1.4 und
  • jeweils unter 500 € bei Nr. 2.4

ergibt, werden nicht bewilligt.

6.
Mehrfachförderung

1Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Antragstellende die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) durchführen lassen. 3Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Haushaltsrechtliche Vorgaben

Soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

7.2
Prüfrechte des Bundes

Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.

7.3
Bindefrist

1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 fünf Jahre nach endgültiger Abnahme. 2Die Maßnahmen nach den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 unterliegen keiner zeitlichen Bindung.

7.4
Evaluierung

1Für eine Evaluierung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen dieser Richtlinie werden insbesondere die jährlichen Verwendungsnachweise für die Projekte analysiert. 2Das StMELF führt zudem einen regelmäßigen Austausch mit den Zuwendungsempfängern sowie mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) durch. 3Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.

8.
Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.

8.2
Antragstellung

1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Anträge nach den Nrn. 2.1 und 2.4 sind vor Beginn der Maßnahme, die Zahlungsanträge nach den Nrn. 2.2 und 2.3 bis zu einem vom StMELF festzulegenden Termin bei der Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Dem Antrag sind die im gültigen Vordruck jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.

8.3
Maßnahmenbeginn

1Mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.4 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. 2Bei investiven Maßnahmen gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages (Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Lieferungs- oder Leistungsvertrages), Kaufvertrages oder das Bestelldatum als Maßnahmenbeginn. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 gilt das Datum der ersten Sammelberatung in Förderstufe 1 als Maßnahmenbeginn. 4Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.2. und 2.3 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn generell als erteilt.

8.4
Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1

1Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

8.5
Verwendungsnachweis

1Antragstellende haben die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ und begründender Unterlagen anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber dem Antrag sind anzugeben. 3Art und Umfang der bereit zu haltenden bzw. vorzulegenden Unterlagen regelt das StMELF. 4Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom StMELF festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

8.6
Auszahlung der Zuwendung

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertig gestellt ist bzw. durchgeführt wurde. 2Für bereits fertig gestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen. 3Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 4Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.

8.7
Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen

1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).

8.8
Subventionsbetrug

1Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

9.
Schlussbestimmungen
9.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Zeitpunktes verlängert. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über eine Richtlinie für projektbezogene Maßnahmen der forstlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTZUSR 2019) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

9.2
Übergangsvorschrift

Vorhaben nach den Nrn. 2.1 und 2.4, für die nach der FORSTZUSR 2019 bereits ein Antrag gestellt worden ist, sowie offene Projekte nach der Nr. 2.2 bzw. Nr. 2.3 für das Geschäftsjahr 2020 werden auch nach dem 31. Dezember 2020 nach den Bestimmungen der FORSTZUSR 2019 abgewickelt.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlagen