Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 179 vom 10.03.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

630-F, 6321-F

630-F, 6321-F

Änderung haushaltsrechtlicher Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 1. März 2021, Az. 11-H 1007-1/8

Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, bekannt:

§ 1

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier: Art. 7, 9, 18, 23, 37, 39, 44, 46, 58, 59, 61, 64, 73, 78, 79 BayHO)

1.
Nach der Eingangsformel wird in den Hinweisen die Nr. 6 gestrichen.
2.
Die VV zu Art. 7 (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung) werden wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „Nrn. 9 bis 12“ durch die Angabe „Nrn. 10 bis 13“ ersetzt.
2.2
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
„4.
Eine hinreichende Zieldefinition ist für ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln unverzichtbar. Zu der dafür erforderlichen Zielstruktur gehören:
4.1
eine hinsichtlich Inhalt und Umfang hinreichend genaue Formulierung der Ziele,
4.2
handhabbare qualitative und quantitative Zielkriterien als überprüfbare Leistungsparameter für eine spätere Erfolgskontrolle,
4.3
die Festlegung, bis zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum das angestrebte Ziel erreicht werden soll, und
4.4
bei Vorliegen mehrerer Ziele eine Priorisierung sowie eine Festlegung, wie eventuelle Zielkonflikte gelöst werden sollen.“
2.3
Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden die Nrn. 5 und 6.
2.4
Die bisherigen Nrn. 6 bis 6.2 werden die Nrn. 7 bis 7.2 und wie folgt geändert:
2.4.1
In Nr. 7.1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „(begleitende Erfolgskontrolle)“ eingefügt.
2.4.2
Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:
„7.2
nach der Durchführung von Maßnahmen, ob das erreichte Ergebnis der ursprünglichen oder angepassten Planung entspricht und die nach Nr. 4 definierten Ziele erreicht wurden, die Maßnahmen zu revidieren sind und Erfahrungswerte gesichert werden können (abschließende Erfolgskontrolle).“
2.4.3
Es werden folgende Nrn. 7.3 und 7.4 eingefügt:
„7.3
Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
7.3.1
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist.
7.3.2
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
7.3.3
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
7.4
Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, dass Bedarfe und Möglichkeiten des Um- oder Nachsteuerns rechtzeitig erkannt werden.“
2.5
Die bisherigen Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 8 und 9.
2.6
Die bisherigen Nrn. 9 bis 9.4 werden die Nrn. 10 bis 10.4 und wie folgt geändert:
2.6.1
In Nr. 10.1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 8“ ersetzt.
2.6.2
In Nr. 10.2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 11.4“ durch die Angabe „Nr. 12.4“ ersetzt.
2.7
Die bisherigen Nrn. 10 bis 10.3 werden die Nrn. 11 bis 11.3.
2.8
Die bisherigen Nrn. 11 bis 11.5 werden die Nrn. 12 bis 12.5 und wie folgt geändert:
2.8.1
In Nr. 12.2 wird die Angabe „Nr. 10“ durch die Angabe „Nr. 11“ ersetzt.
2.8.2
In Nr. 12.4 wird die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
2.9
Die bisherigen Nrn. 12 bis 12.2 werden die Nrn. 13 bis 13.2.
3.
In Nr. 1.1 Satz 1 der VV zu Art. 9 (Beauftragter für den Haushalt) wird das Wort „Staatsministerien“ durch die Wörter „obersten Staatsbehörden“ ersetzt.
4.
In der Gesetzeswiedergabe zu Art. 18 BayHO (Kreditermächtigungen) wird Abs. 5 aufgehoben.
5.
Die VV zu Art. 23 (Zuwendungen) werden wie folgt geändert:
5.1
Nr. 1.1 wird durch folgende Nrn. 1.1 bis 1.2 ersetzt:
„1.1
Zuwendungen sind alle Geldleistungen des Staates an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung,
1.1.1
die dem Empfänger zur Erfüllung bestimmter Zwecke im Rahmen seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung der Staat ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und
1.1.2
die dem Empfänger mit bestimmten Auflagen und Bedingungen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Gegenleistung (siehe Nr. 1.3.4) ist, und
1.1.3
bei denen der Empfänger dem Staat oder Dritten keine Verfügungsbefugnis am Fördergegenstand einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat im Sinne der VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44.
1.2
Zu den Zuwendungen gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.“
5.2
Die bisherigen Nrn. 1.2 bis 1.2.5 werden die Nrn. 1.3 bis 1.3.5.
6.
In Nr. 3 Abs. 2 der VV zu Art. 37 (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) werden nach dem Wort „Einwilligungsvermerk“ die Wörter „sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Bayerischen Landtag“ eingefügt.
7.
Die VV zu Art. 39 (Gewährleistungen, Kreditzusagen, kreditfinanzierte Ausgaben) werden wie folgt geändert:
7.1
Die Gesetzeswiedergabe des Art. 39 BayHO wird wie folgt geändert:
7.1.1
Abs. 4 wird aufgehoben.
7.1.2
Der Abs. 5 wird Abs. 4.
7.2
Nr. 5 wird aufgehoben.
7.3
Die bisherigen Nrn. 6. bis 6.2 werden die Nrn. 5. bis 5.2; in Nr. 5 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
8.
Die VV zu Art. 44 (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) werden wie folgt geändert:
8.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
8.1.1
Die Angabe zu Anlage 3 wird gestrichen.
8.1.2
Die Angabe zu Anlage 3a wird die Angabe zu Anlage 3.
8.1.3
Die bisherige Angabe zu Muster 2 wird durch die Angabe zu folgenden Mustern 2a und 2b ersetzt:

„Muster 2a Angabe zu den finanziellen Verhältnissen (Kameralistik)

Muster 2b Angabe zu den finanziellen Verhältnissen (Doppik)“.

8.2
Die Nrn. 1.3 bis 1.3.2 werden wie folgt gefasst:
„1.3
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Anschlussbewilligungen):
  • für ein gleichartiges Vorhaben wurden im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegen darf, Zuwendungen bewilligt,
  • eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist nicht eingetreten,
  • auch im nachfolgenden Bewilligungszeitraum stehen Zuwendungsmittel haushaltsmäßig für dieses Vorhaben zur Verfügung und
  • der Zuwendungsantrag (Nr. 3.1) wurde rechtzeitig vor Beginn des Anschlussvorhabens (siehe Nrn. 1.3.1 und 1.3.2) eingereicht.
1.3.1
Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
  • ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
  • unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
1.3.2
Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Auch das Herrichten des Grundstücks (z.B. Planieren) gilt unter der Voraussetzung des Satzes 2 nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.“
8.3
Der Nr. 1.3.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zustimmung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass

  • die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn keine Zusicherung auf den Erlass eines Zuwendungsbescheides im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes darstellt,
  • aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn auch sonst kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden kann,
  • der Antragsteller das volle Finanzierungsrisiko trägt,
  • die für eine eventuelle Zuwendung relevanten Voraussetzungen bereits bei der vorzeitigen Durchführung des Vorhabens einzuhalten sind (insbesondere die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sowie weitere, sich aus haushaltsrechtlichen oder anderen Vorschriften, Bestimmungen des Förderprogramms oder der Eigenart des Vorhabens ergebende Regelungen). Die einschlägigen Allgemeinen und ggf. Baufachlichen Nebenbestimmungen sind der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn beizufügen.“
8.4
In Nr. 1.4.2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „ ; unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber sind dabei möglichst auszuschließen; kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, ist zu prüfen, inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf“ eingefügt.
8.5
In Nr. 1.4.4 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „ ; dabei ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist“ eingefügt.
8.6
Die Nr. 1.4.6 wird durch folgende Nr. 1.5 ersetzt:
„1.5
Eine institutionelle Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten besserstellt als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Gleiches gilt für Projektförderungen, wenn aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden dürfen und die gesamten (nicht nur projektbezogenen) Ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Für die Ermittlung der den vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen gelten Nr. 2.5 Satz 2 und 3 entsprechend. Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium (siehe Nr. 16.2 oder Nr. 16.3); sie können insbesondere zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, tarifvertragliche Regelungen oder Arbeitsvertragsrichtlinien anzuwenden.“
8.7
Die Nrn. 2.2 bis 2.2.3 werden wie folgt gefasst:
„2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar
2.2.1
möglichst mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht unerheblichen, nicht bestimmbaren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder Änderungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist; oder
2.2.2
nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen; oder
2.2.3
zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.“
8.8
Nr. 2.4 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessener Eigenanteil, siehe Nr. 2.4.1) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (siehe Nr. 2.4.2);“

8.9
Die Nr. 2.5 wird durch folgende Nrn. 2.4.1 bis 2.5 ersetzt:
„2.4.1
Eigenanteil ist der nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter verbleibende Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Er ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel). Er kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten oder Sachleistungen (Eigenleistungen) erbracht werden1; auch in diesen Fällen muss der Zuwendungsempfänger aber in angemessenem Umfang Eigenmittel beisteuern. Institutionelle Zuwendungsempfänger haben alle eigenen Mittel in die Finanzierung der Ausgaben einzubeziehen.
2.4.2
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.
2.4.3
Beträgt bei einer Projektförderung die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der EU oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.
2.5
Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen (Kappung). Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Anstelle einer Spitzbetrachtung können die vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Durchführung der Kappung herangezogen werden.“
8.10
In Nr. 3.3.6 werden die Wörter „bei erstmaligen Zuwendungen: Darlegung der“ durch das Wort „die“ ersetzt.
8.11
In Nr. 3.3.7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.12
Nach Nr. 3.3.7 wird folgende Nr. 3.3.8 eingefügt:
„3.3.8
die Förderunschädlichkeit eines Vorhabenbeginns vor Bewilligung der Zuwendung (sofern ein solcher erfolgt ist) aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nr. 1.3 Satz 2 (Anschlussbewilligung) oder der Erteilung einer Zustimmung nach Nr. 1.3.3.“
8.13
Nr. 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Bei einer Zuwendung nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen sowie an Kommunen (wenn hier ausnahmsweise nach Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes das Subventionsstrafrecht zu beachten ist), die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie bei einer Zuwendung nach EU-Recht, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:“
8.14
Nr. 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
„4.2.3
eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und – wenn mithilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden – regelmäßig die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind sowie ggf. wie nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist; Antrag und Projektbeschreibung in der der Bewilligung zugrunde liegenden Fassung sind regelmäßig explizit als Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen,“
8.15
In Nr. 4.3 Satz 4 wird die Angabe „Nr. 2.2.3“ durch die Angabe „Nr. 2.2.1“ ersetzt.
8.16
Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
8.16.1
In Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1, 2 und 3a“ durch die Wörter „Anlagen 1, 2 und 3“ ersetzt.
8.16.2
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 5.1.3“ durch die Angabe „Nrn. 5.1.4 und 5.1.5“ ersetzt.
8.17
Nach Nr. 5.1.2 werden folgende Nrn. 5.1.3 und 5.1.4 eingefügt:
„5.1.3
nach Nr. 1.4 ANBest-I Versicherungen als zuwendungsfähig anerkennen, soweit der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten durch die Versicherung nicht besser stellt als vergleichbare Staatsbedienstete. Bei institutionellen Zuwendungsempfängern, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und Projektförderungen durch Dritte) regelmäßig zu 50 % und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, können Versicherungen dabei bis zu einem Anteil von 3 % der Gesamtsumme des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, höchstens aber bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 €, als zuwendungsfähig anerkannt werden,
5.1.4
in Einzelfällen abweichend von Nr. 1.2 Satz 1 und Nr. 1.8 ANBest-I die Bildung auch von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Höhe der durchschnittlichen zahlungswirksamen Fixkosten für höchstens drei Monate zulassen. Die zulässigen Höchstbeträge für die Rücklagenzuführung sowie den Bestand zum Ende des Bewilligungszeitraums sind im Bescheid festzulegen und im Prüfvermerk (Nr. 3.3) zu begründen,“
8.18
Die bisherigen Nrn. 5.1.3 bis 5.1.5 werden die Nrn. 5.1.5 bis 5.1.7 und in Nr. 5.1.7 wird nach der Angabe „Nrn. 3 bis 5 ANBest-P“ die Angabe „ , Nrn. 3 bis 5 ANBest-K“ eingefügt.
8.19
In Nr. 5.2.8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
8.20
Nach Nr. 5.2.8 wird folgende Nr. 5.2.9 eingefügt:
„5.2.9
die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle.“
8.21
Die Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
„7.3
Der nach Nr. 5.2.6 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen oder der Zuwendungsfall gemäß Nr. 11.2 vertieft geprüft werden soll, unverzüglich nach der kursorischen Prüfung (Nr. 11.1) des Verwendungsnachweises, des vorläufigen Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung auszuzahlen.“
8.22
In Nr. 8.7 wird die Angabe „250 €“ durch die Angabe „1 000 €“ ersetzt.
8.23
In Nr. 8.8 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „500 €“ ersetzt.
8.24
Die Nr. 11 wird wie folgt geändert:
8.24.1
Die Nrn. 11.1 bis 11.2 werden durch folgende Nrn. 11.1 bis 11.3 ersetzt:
„11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und die darin enthaltenen Angaben auf Plausibilität sowie Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und ggf. Hindernisse gegen die Auszahlung der Schlussrate (Nrn. 5.2.6 und 7.3) zu prüfen (kursorische Prüfung).
11.2
In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise, Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen vertieft zu prüfen.
11.2.1
Die vertiefte Prüfung soll bei Projektförderungen auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  • angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen; dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden,
  • besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
  • Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
  • Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
  • prüfungswürdige Tatbestände (z.B. ausgewählte Kostengruppen, Vergabeverfahren, hohe Ausgaben).
11.2.2
Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
  • der Verwendungsnachweis, der Zwischennachweis oder die Verwendungsbestätigung den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
  • die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,
  • der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.

Ferner sind zu den ausgewählten Zuwendungsfällen auch stichprobenweise Belege anzufordern. Die Bewilligungsbehörde kann den Zuwendungsfall voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Sofern ausnahmsweise Originalbelege angefordert wurden, sind diese nach Abschluss der Prüfung an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben.

11.3
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen; Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen. Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum). Die vertiefte Prüfung soll innerhalb von längstens einem Jahr nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung abgeschlossen werden.“
8.24.2
Die bisherigen Nrn. 11.3 und 11.4 werden die Nrn. 11.4 und 11.5.
8.25
In Nr. 12 wird die Angabe „VV Nr. 6“ durch die Angabe „VV Nr. 7“ ersetzt.
8.26
Nach Nr. 13.3 werden die Wörter „Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form“ gestrichen.
8.27
In Nr. 13.4 werden die Wörter „Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form“ durch die Wörter „Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form“ ersetzt.
8.28
In Nr. 13.4.8 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „Obersten Rechnungshof“ die Angabe „(Art. 91 BayHO)“ eingefügt.
8.29
Nach Nr. 13.4.9 werden die Wörter „Weitergabe in privatrechtlicher Form“ gestrichen.
8.30
In Nr. 13.5 werden die Wörter „Weitergabe in privatrechtlicher Form“ durch die Wörter „Weitergabe in privatrechtlicher Form“ ersetzt.
8.31
Nr. 14 wird durch folgende Nrn. 14 bis 14.6 ersetzt:
14.
Zuwendungen an Gebietskörperschaften
14.1
Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und an öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse unter Beteiligung von Gebietskörperschaften, für deren Wirtschaften die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft im Grundsatz entsprechend gelten, gelten die Nrn. 1 bis 13, 15 und 16 mit den Abweichungen nach Nrn. 14.2 bis 14.6.
14.2
Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung (VV Nr. 2.1 zu Art. 23) und grundsätzlich nicht im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.3) gewährt.
14.3
Abweichend von Nr. 1.2 können bei Maßnahmen oder selbständig nutzbaren oder verwertbaren Teilen, deren Finanzierung sich über mehrere Jahre erstreckt, Teilbewilligungen beantragt und gewährt werden. Dabei wird, soweit Verpflichtungsermächtigungen verfügbar sind, bereits im ersten Zuwendungsbescheid die Höhe der gesamten Zuwendung festgesetzt. Anderenfalls ist grundsätzlich die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung anzugeben.
14.4
Für Anträge und Nachweise sind die nachfolgenden Muster zu verwenden; im elektronischen Verfahren sind die in den Mustern enthaltenen Angaben einzuholen:
14.4.1
Für Zuwendungsanträge (Nr. 3.1) das Muster 1a zu Art. 44 BayHO; den Anträgen ist eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO beizufügen, soweit die Bewilligungsbehörde nichts Anderes vorschreibt. Bei Bedarf können die zuständigen obersten Staatsbehörden abweichende Formblätter einführen. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, soweit diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
14.4.2
Für Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits bewilligten oder in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung (Nr. 14.3) das Muster 1b zu Art. 44 BayHO, wenn hinsichtlich Kosten und Finanzierung gegenüber dem letzten Antrag keine Änderung eingetreten ist. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
14.4.3
Für Auszahlungsanträge (Nr. 7.2) das Muster 3 zu Art. 44 BayHO. Nr. 14.4.1 Satz 2 gilt entsprechend.
14.4.4
Für den Verwendungsnachweis (Nr. 10.2) das Muster 4 zu Art. 44 BayHO und für die Verwendungsbestätigung (Nr. 10.3) das Muster 4a zu Art. 44 BayHO.
14.5
Von einer Rückforderung gemäß Nr. 8.2.1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich nach Erlass des Zuwendungsbescheides die finanziellen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers erheblich verschlechtert oder die Bemessungsgrundsätze erheblich zugunsten der Zuwendungsempfänger verbessert haben, sodass eine nachträgliche Erhöhung des Fördersatzes geboten erscheint.
14.6
Die Prüfung des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbetätigung (Nr. 11) kann für geeignete Zuwendungsbereiche auf die Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter übertragen werden, sofern der Landkreis nicht selbst Empfänger der Zuwendung ist.“
8.32
In Nr. 16.2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem TV-L“ durch die Wörter „im öffentlichen Dienst“ ersetzt.
8.33
In Nr. 16.3 Satz 1 wird die Angabe „Nrn. 1 bis 11 und 13“ durch die Angabe „Nrn. 1 bis 11, 13 und 14“ ersetzt.
8.34
In Nr. 16.5 Satz 1 wird die Angabe „(Nr. 10)“ durch die Angabe „(Nrn. 10 und 14.4.4)“ ersetzt.
8.35
Folgende Fußnote 1 zu Nr. 2.4.1 Satz 3 Halbsatz 1 wird eingefügt:
1
Siehe auch Nrn. 4.6.7 und 4.6.8 der Anlage 1 (Fördergrundsätze) der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung. Arbeitsleistungen können in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt werden. Sachleistungen können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.“
8.36
Die bisherige Fußnote 1 zu Nr. 3.2.3 Wortlaut vor Satz 2 wird Fußnote 2.
8.37
Die Anlage 1 der VV zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)] wird wie folgt geändert:
8.37.1
Die Nrn. 1.3 und 1.4 werden wie folgt gefasst:
„1.3
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- oder außertarifliche Leistungen gewährt werden (Besserstellungsverbot). Ist eine Ausnahme von Satz 1 zugelassen, sind Personalausgaben bis zur Höhe der an vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen zuwendungsfähig (Kappung). Sind im Wirtschaftsplan Stellen, die über die höchste Entgeltgruppe des TV-L und des TVöD hinausgehen, ohne Angabe der Höhe des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
1.4
Versicherungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie im Bescheid zugelassen sind und wenn der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten durch die Versicherung nicht besserstellt als vergleichbare Bedienstete des Staates.“
8.37.2
Nr. 1.8 wird wie folgt gefasst:
„1.8
Die Bildung von gesondert ausgewiesenen Rückstellungen und von Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z.B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben sind.“
8.37.3
Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
Beträgt die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – nicht mehr als 100 000 €, sind Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 € (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG) sowie für Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.“
8.38
Die Anlage 2 der VV zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)] wird wie folgt geändert:
8.38.1
Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- und außertarifliche Leistungen gezahlt werden (Besserstellungsverbot). Findet das Besserstellungsverbot keine Anwendung oder ist eine Ausnahme zugelassen, sind Personalausgaben bis zur Höhe der an vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen zuwendungsfähig (Kappung).“
8.38.2
Nr. 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
Beträgt die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – nicht mehr als 100 000 €, sind Aufträge an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 € (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG) sowie für Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.“
8.38.3
Die Nrn. 6.1.3 bis 6.1.5 werden wie folgt gefasst:
„6.1.3
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.1.4
Zudem ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind. Aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
6.1.5
Mit dem Nachweis sind die Einnahme- und Ausgabebelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, sofern auf die Vorlage von Belegen verzichtet wurde (einfacher Verwendungsnachweis).“
8.38.4
Nr. 6.4 wird wie folgt gefasst:
„6.4
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen entsprechend VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 oder der Verwendungsbestätigung nach Nr. 6.2 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungsnachweise und -bestätigungen der Letztempfänger vorzulegen.“
8.39
Die Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO [Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK)] wird aufgehoben.
8.40
Die Anlage 3a der VV zu Art. 44 BayHO [Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)] wird Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO und wie folgt geändert:
8.40.1
Die Angabe „Anlage 3a“ wird durch die Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
8.40.2
Der Wortlaut der Nr. 3.1 wird der Wortlaut der Nr. 3.
8.40.3
Die Nrn. 3.1 bis 3.4 werden aufgehoben.
8.40.4
In Nr. 6.1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 10.2, 10.3 VVK“ durch die Angabe „VV Nr. 10.2, 10.3 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
8.40.5
Nr. 6.1.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwendungsnachweis oder der vorläufige Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.“

8.40.6
Nr. 6.1.3 wird durch folgende Nrn. 6.1.3 bis 6.1.5 ersetzt:
„6.1.3
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.1.4
Zudem ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind. Aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
6.1.5
Mit dem Nachweis sind die Einnahme- und Ausgabebelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, sofern auf die Vorlage von Belegen verzichtet wurde (einfacher Verwendungsnachweis).“
8.40.7
Die Nrn. 6.3 bis 6.3.9 werden durch folgende Nr. 6.3 ersetzt:
„6.3
Werden Baumaßnahmen gefördert, muss der Zuwendungsempfänger für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen (siehe dazu Anlage 4b zu den VV zu Art. 44 BayHO – Baufachliche Nebenbestimmungen – NBest-Bau).“
8.40.8
Nr. 6.5 wird wie folgt gefasst:
„6.5
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen entsprechend VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 oder der Verwendungsbestätigung nach Nr. 6.2 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungsnachweise und -bestätigungen der Letztempfänger vorzulegen.“
8.41
Die Anlage 4 der VV zu Art. 44 BayHO [Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (BayZBau)] wird wie folgt geändert:
8.41.1
In der Überschrift wird die Fußnote 1 gestrichen.
8.41.2
In Nr. 4.2 wird Satz 2 aufgehoben.
8.41.3
In Nr. 7.2 wird die Angabe „W“ durch die Angabe „VV“ ersetzt.
8.42
In Nr. 3.1 Satz 1 Halbsatz 1 der Anlage 4b der VV zu Art. 44 BayHO [Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)] werden die Wörter „abweichend von Nr. 6.1.3 ANBest-P“ durch die Wörter „(ggf. abweichend von Nr. 6.1.3 ANBest-P)“ ersetzt.
8.43
In der Kopfzeile des Musters 2 zu Art. 44 BayHO wird jeweils die Angabe „Muster 2“ durch die Angabe „Muster 2a“ ersetzt.
8.44
Die Muster 2b, 4 und 4a zu Art. 44 BayHO erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtlichen Fassung.
9.
Dem Wortlaut der VV zu Art. 46 (Deckungsfähigkeit) werden folgende Sätze angefügt:

„Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur in Höhe der für den Zweck des deckungsberechtigten Ansatzes benötigten Mittel verstärkt werden. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.“

10.
Die VV zu Art. 58 (Änderung von Verträgen, Vergleiche) werden wie folgt geändert:
10.1
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Sofern der Schwerpunkt einer Vertragsänderung auf der einseitigen negativen Veränderung eines staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.“
10.2
Nr. 2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern der Schwerpunkt eines Vergleichsinhalts auf der einseitigen negativen Veränderung eines unstreitigen staatlichen Anspruchs liegt und damit annähernd einer Stundung oder einem Erlass entspricht, so sind die Zuständigkeitsregelungen gemäß VV Nr. 4 zu Art. 59 entsprechend anzuwenden.“

11.
Die VV zu Art. 59 (Veränderung von Ansprüchen) werden wie folgt geändert:
11.1
Nr. 1.4.3 wird wie folgt geändert:
11.1.1
Satz 1 wird aufgehoben.
11.1.2
Satz 2 wird Satz 1.
11.1.3
Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Satz 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
11.1.4
Satz 4 wird Satz 3.
11.2
In Nrn. 4.4.3 und 4.4.4 wird jeweils die Angabe „10 000 €“ durch die Angabe „20 000 €“ ersetzt.
12.
In Nr. 1.1 der VV zu Art. 61 (Interne Verrechnungen) wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Entbehrliche Vermögensgegenstände sollen hierbei insbesondere für eine angemessene Dauer von mindestens einem Monat auf der hierfür im Bayerischen Behördennetz abrufbaren Plattform „entbehrliche Gegenstände online – eGon“ eingestellt werden. Die Sätze 1 bis 2 finden keine Anwendung bei der Aussonderung wertloser oder auch bei anderen Dienststellen offenkundig nicht mehr verwendbarer Gegenstände (z.B. veraltete Hardware).“

13.
Die VV zu Art. 64 (Grundstücke) werden wie folgt geändert:
13.1
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Anwendungsbereich

Nachfolgende Bestimmungen, die die Begriffe „Dienststellen“ oder „Verwaltungszweig“ verwenden, gelten auch ohne explizite Nennung für im Auftrag des Staates tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. Das IMBY-Gesetz und das FMS vom 19. Dezember 2007 (Az.: 43 – VV 2000 – 15 – 48288/07), insbesondere die darin schriftlich fixierte Einvernehmensregelung, bleiben durch nachfolgende Bestimmungen unberührt.
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat verzichtet bis auf Weiteres auf seine Mitwirkung bei Maßnahmen nach Art. 64 Abs. 1 und 4 BayHO.

13.2
In Nr. 4.2 Satz 2, Nr. 4.2.2 Satz 1, Nr. 6.2 Satz 1, Nr. 6.3 Satz 2, Nr. 6.5 Satz 1 und 2, Nr. 7.3 Satz 3, Nr. 7.4 Satz 2, Nr. 8.2 Satz 3 und Nr. 8.5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für Finanzen“ durch die Wörter „für die staatliche Immobilienverwaltung“ ersetzt.
14.
Die VV zu Art. 73 (Vermögensnachweis) werden wie folgt geändert:
14.1
In Nr. 3.1.3 Satz 2 werden die Wörter „für Finanzen“ durch die Wörter „für die staatliche Immobilienverwaltung“ ersetzt.
14.2
In Nr. 3.6 wird die Angabe „VV Nr. 12“ durch die Angabe „VV Nr. 11“ ersetzt.
15.
Die VV zu Art. 78 (Unvermutete Prüfungen) werden wie folgt geändert:
15.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
15.1.1
Die Angabe zu Nr. 11 wird gestrichen.
15.1.2
Die Angaben zu Nrn. 12 und 13 werden die Angaben zu Nrn. 11 und 12.
15.2
Das Muster 3 zu den VV zu Art. 78 BayHO wird wie folgt geändert:
15.2.1
In der Kopfzeile wird die Angabe „(VV Nr. 10.5 zu Art. 78 BayHO)“ durch die Angabe „(VV Nr. 10.4 zu Art. 78 BayHO)“ ersetzt.
15.2.2
In Nr. 2.4.2 wird die Angabe „VV Nr. 15.3 zu Art. 71 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 15.4 zu Art. 78 BayHO“ ersetzt.
15.2.3
In Nr. 2.4.3 wird die Angabe „VV Nr. 15.4 zu Art. 71 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 15.3 zu Art. 78 BayHO“ ersetzt.
15.3
Das Muster 4 zu den VV zu Art. 78 BayHO wird wie folgt geändert:
15.3.1
In der Kopfzeile wird die Angabe „(VV Nr. 10.5 zu Art. 78 BayHO)“ durch die Angabe „(VV Nr. 10.4 zu Art. 78 BayHO)“ ersetzt.
15.3.2
Nr. 2.4 (Gegenüberstellung) wird wie folgt geändert:
15.3.2.1
In Buchst. b wird die Angabe „VV Nr. 15.3 zu Art. 71 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 15.4 zu Art. 78 BayHO“ ersetzt.
15.3.2.2
In Buchst. c wird die Angabe „VV Nr. 15.4 zu Art. 71 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 15.3 zu Art. 78 BayHO“ ersetzt.
15.3.3
Die Nrn. 2.4 (Prüfung der Eintragungen, Belege und der ZBest) und 2.5 (Beanstandungen) werden die Nrn. 2.5 und 2.6.
16.
Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO (Besondere Bestimmungen über die Behandlung von Einzahlungen und Auszahlungen für die Justizbehörden) wird wie folgt geändert:
16.1
Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
16.1.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Über den Antrag entscheidet

a)
bei Beträgen bis zu 1 000 € und einer Stundungsdauer von bis zu einem Jahr der Sachbearbeiter,
b)
bei Beträgen bis zu 10 000 € der Arbeitsgebietsleiter,
c)
bei Beträgen von mehr als 10 000 € bis zu 50 000 € und einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten der Sachgebietsleiter,
d)
im Übrigen der Sachgebietsleiter, soweit sich der Kassenleiter die Entscheidung nicht vorbehalten hat.“
16.1.2
In Satz 3 Buchst. a werden die Wörter „bis zu 20.000 € für eine längere Zeit als fünf Jahre oder in Höhe von mehr als 20.000 €“ durch die Wörter „von mehr als 10 000 €“ ersetzt.
16.2
In Nr. 6.2 Halbsatz 1 wird die Angabe „100 €“ durch die Angabe „200 €“ ersetzt.
16.3
In Nr. 7 Satz 1 und Nr. 9 Halbsatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „JBeitrO“ durch die Angabe „JBeitrG“ ersetzt.
16.4
Nr. 10.2 wird wie folgt gefasst:
„10.2
1Über die Niederschlagung entscheidet
a)
bei Ansprüchen bis 200 € der Sachbearbeiter,
b)
bei Ansprüchen bis 10 000 € der Arbeitsgebietsleiter,
c)
im Übrigen der Leiter des Sachgebiets Vollstreckung, soweit sich der Kassenleiter die Entscheidung nicht vorbehalten hat.

2Die Niederschlagung von Ansprüchen bedarf der Einwilligung

a)
des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg, falls ein 20 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll und
b)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.

3Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner niederzuschlagende Gesamtanspruch.“

16.5
Nr. 11.2 wird wie folgt gefasst:
„11.2
1Über die Niederschlagung entscheidet
a)
der Beamte der zweiten Qualifikationsebene (oder Arbeitnehmer) – soweit er zuständig ist – bei Beträgen bis 2 500 €,
b)
der Beamte der dritten Qualifikationsebene – soweit er zuständig ist – bei Beträgen bis 10 000 €,
c)
im Übrigen der Behördenleiter, der seine Entscheidungsbefugnis anderen Bediensteten seiner Behörde übertragen kann.

2Die Niederschlagung bedarf der Einwilligung

d)
des Generalstaatsanwalts, falls ein 20 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 50 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll, und
e)
des Staatsministeriums der Justiz, falls ein 100 000 € übersteigender Betrag unbefristet oder ein 200 000 € übersteigender Betrag befristet niedergeschlagen werden soll.

3Maßgebend ist hierbei der für den Kostenschuldner niederzuschlagende Gesamtanspruch.“

§ 2

Aufhebung der Bekanntmachung über den Vollzug des Besserstellungsverbots nach Nr. 1.3 der
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und
zur Projektförderung (ANBest-P)

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Besserstellungsverbots nach Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) vom 12. Dezember 1991 (FMBl. 1992 S. 92, StAnz Nr. 51/52) wird aufgehoben.

§ 3

Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern

In Anlage 2 [Gruppierungsplan (GPl) mit Zuordnungshinweisen] der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 2. März 2016 (FMBl. S. 39, ber. S. 146), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 88) geändert worden ist, wird die Angabe zu 527 wie folgt gefasst:

„527 Dienstreisen Gruppe 527
Hier sind auch Maßnahmen zur Klimaneutralisierung
(CO2-Kompensationen) von Dienstreisen zu veranschlagen.“

§ 4

Änderung der Haushaltsaufstellungsrichtlinien

Die Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Haushaltsaufstellungsrichtlinien (HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl. S. 75), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 536) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 1.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtungsermächtigungen sind jedoch stets in einer gesonderten Zeile auszubringen.“

2.
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
2.1
Nr. 1 wird aufgehoben.
2.2
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.
3.
In Nr. 9 wird im Beispiel das Wort „Kreditfinanziert.“ gestrichen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlagen