Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 19 vom 13.01.2021

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des
Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 18. Dezember 2020, Az. V3/6512-1/462

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 vom 8. August 2017 (AIIMBl. S. 332), die durch Bekanntmachung vom 8. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
1.2
In der Präambel in Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893)“ durch die Wörter „des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist,“ und die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4.2 Satz 3 werden nach dem Wort „Lieferungsvertrages“ die Worte „(Maßnahmebeginn); auf VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO wird verwiesen“ eingefügt.
1.4
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.4.2
In Satz 2 wird die Satznummerierung und nach dem Wort „können“ die Wörter „im Übrigen“ gestrichen und nach dem Wort „Baumaßnahme“ das Wort „nur“ eingefügt.
1.5
Nr. 6.4 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 wird die Angabe „31. August 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
1.5.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.5.3
Folgende Sätze 2 bis 7 werden angefügt:

„²Anträge, die bis zum 31. August 2019 gestellt wurden, sind bis maximal 63 540 Plätze, gerechnet seit Beginn des 4. Sonderinvestitionsprogramms am 1. Januar 2017, förderfähig. 3Darüber hinaus sind im Rahmen des Finanzierungsspielraums aufgrund der Bundesmittel zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket in Höhe von bis zu 140 Millionen € weitere bis zu 10 000 Plätze förderfähig, sofern der Antrag bis 30. Juni 2021 gestellt wird und die Maßnahme seit dem 1. Januar 2020 nicht förderschädlich begonnen wurde. 4Nicht förderfähig sind Investitionen, für die in der Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 Anträge gestellt wurden und die in dieser Zeit begonnen wurden. 5Anträge zur Schaffung neuer Plätze haben Vorrang vor Erhaltungsmaßnahmen. 6Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. 7Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer gültigen Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.“

1.6
Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 werden die Wörter „kann grundsätzlich“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesmitteln“ die Wörter „und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020“ eingefügt.
1.7
Nr. 6.6 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesmitteln“ die Wörter „und eines Maßnahmebeginns vor dem 6. Oktober 2020“ eingefügt.
1.7.2
In Satz 3 werden die Wörter „innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt und nach dem Wort „Mittel“ werden die Wörter „ , Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Beginn der Maßnahme“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 2020 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor