Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 193 vom 12.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7152FDE828C787D8A984ECD8254E2AA572940D4B91E7EC8D18C55C1FAF4E26F4

Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Einreise-Quarantäneverordnung – EQV“, CoronaEinreiseV,
AV Testnachweis von Einreisenden und CoronaSchV

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 12. März 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-22

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.
Anwendungsbereich des Katalogs
1.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
  • die Einreise-Quarantäneverordnung – EQV – vom 5. November 2020 (BayRS 2126-1-6-G, BayMBl. Nr. 630), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der EQV vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 169) geändert worden ist,
  • die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021, BAnz AT 13.01.2021 V1, in Verbindung mit der Allgemeinverfügung Corona-Pandemie: Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis von Einreisenden) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15. Januar 2021, Az. G51o-G8000-2020/415-75, zuletzt geändert durch die Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-9 und
  • die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV) vom 29. Januar 2021, BAnz AT 29.01.2021 V1, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 3. März 2021, BAnz AT 03.03.2021 V1

anzuwenden.

1.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei einer zukünftigen Änderung der EQV, der CoronaEinreiseV, der AV Testnachweis von Einreisenden oder der CoronaSchV soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.
2.
Zuständigkeit
2.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
2.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
2.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.
3.
Bußgeldverfahren
3.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
3.2
Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
3.3
Der Bußgeldkatalog nennt zudem einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für Regelverstöße gegen die in der EQV, der CoronaEinreiseV, der AV Testnachweis von Einreisenden und der CoronaSchV bußgeldbewehrten Verstöße, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
3.4
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.
4.
Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße
4.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
4.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
4.3
Bei der Festlegung der konkreten Geldbuße ist unter anderem zu berücksichtigen, ob
  • die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • sich der Betroffene einsichtig zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
4.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
4.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Verstoß gegen Adressat des Bußgeldbescheids Regelrahmen Regelsatz
1

Pflicht zur häuslichen Absonderung oder Pflicht, sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben,
§ 1 Abs. 1 Satz 1; § 3a Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV, § 4 Nr. 1 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

500,00 bis
10.000,00 Euro

2.000,00 Euro
2

Besuchsverbot,
§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 4 Nr. 2 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

300,00 bis
5.000,00 Euro

600,00 Euro
3

Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise,
§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 4 Nr. 3 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

150,00 bis
2.000,00 Euro

1.000,00 Euro
4

Pflicht zur rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen,
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2, § 4 Nr. 3 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

300,00 bis
3.000,00 Euro

1.000,00 Euro
5

Ausstellen einer unrichtigen Bescheinigung durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber,
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 oder § 3a Nr. 3, § 4 Nr. 4 EQV

Dienstherr,
Arbeitgeber oder Auftraggeber

2.000,00 bis
10.000,00 Euro

5.000,00 Euro
6

Pflicht, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu informieren,
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Teilsatz 2, § 4 Nr. 5 EQV

Dienstherr,
Arbeitgeber oder Auftraggeber

2.000,00 bis
10.000,00 Euro

5.000,00 Euro
7

Pflicht zur Vorlage des negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde,
§ 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

500,00 bis
2.000,00 Euro

1.000,00 Euro
8

Pflicht zum Aufsuchen eines Arztes oder Testzentrums beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,
§ 2 Abs. 5 Satz 2 oder § 3 Abs. 4, § 4 Nr. 7 EQV

Ein- bzw.
Rückreisender

500,00 bis
2.000,00 Euro

1.000,00 Euro
9

Pflicht zur Anmeldung (Mitteilung oder Ersatzmitteilung muss vollständig, richtig, rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erfolgen),
§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2, § 9 Nr. 1 bzw. Nr. 2 CoronaEinreiseV

Ein- bzw.
Rückreisender

150,00 bis
2.000,00 Euro

1.000,00 Euro
10

Pflicht zur Vorlage einer Bestätigung oder Ersatzmitteilung (diese muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen),
§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 5 Halbsatz 1, § 9 Nr. 3 CoronaEinreiseV

Ein- bzw.
Rückreisender

150,00 bis
500,00 Euro

250,00 Euro
11

Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (dieses muss vollständig, richtig und rechtzeitig vorgelegt werden)
oder
Pflicht zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2, § 9 Nr. 4 CoronaEinreiseV i.V.m. Nr. 1.1, 1.2, 2.1 oder Nr. 2.2 und Nr. 5 AV Testnachweis

Ein- bzw.
Rückreisender

500,00 bis
10.000,00 Euro

2.000,00 Euro
12

Pflicht eine in § 5 CoronaEinreiseV genannten Information barrierefrei zur Verfügung zu stellen,
§ 9 Nr. 5 CoronaEinreiseV

Beförderer

1.000,00 bis
10.000,00 Euro

2.000,00 Euro
13

Pflicht zur Kontrolle einer Bestätigung, einer Ersatzmitteilung
oder
eines Nachweises (Kontrolle muss richtig, vollständig und rechtzeitig erfolgen),
§ 6 Abs. 1 Satz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 9 Nr. 6 CoronaEinreiseV

Beförderer

1.000,00 bis
15.000,00 Euro

Risikogebiet: 5.000,00 Euro

Hochinzidenz­gebiet:
7.500,00 Euro

Virusvarianten­gebiet:
10.000,00 Euro

14

Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung,
§ 6 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 9 Nr. 7 CoronaEinreiseV

Beförderer

1.000,00 bis
15.000,00 Euro

Risikogebiet: 5.000,00 Euro

Hochinzidenz­gebiet:
7.500,00 Euro

Virusvarianten­gebiet:
10.000,00 Euro

15

Pflicht zur Datenübermittlung (diese müssen richtig, vollständig und rechtzeitig übermittelt werden),
§ 7 Abs. 1, § 9 Nr. 8 CoronaEinreiseV

Beförderer

1.000,00 bis
5.000,00 Euro

2.000,00 Euro
16

Pflicht zur Unterlassung einer Beförderung,
§ 1 Abs. 1, § 2 CoronaSchV

Beförderer

1.000,00 bis
15.000,00 Euro

10.000,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 13. März 2021 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. August 2020 (BayMBl. Nr. 481).

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor