Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 194 vom 12.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über den Rahmenhygieneplan
zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung
und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege

vom 12. März 2021, Az. V3/6512-1/443 und G54-G8390-2020/2796

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege über den Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Kindertagesbetreuung und HPT) vom 17. November 2020 (BayMBl. Nr. 662), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 Satz 6 wird nach dem Wort „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ die Angabe „(BMAS)“ und nach dem Wort „Kindertagesbetreuung“ die Angabe „(DGUV)“ eingefügt.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
1.2.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Maßgeblich für die Frage, ob Regelbetrieb, eingeschränkter Regelbetrieb oder eine Notbetreuung stattfindet, ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“

1.3
Nr. 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1
Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung eines Kindes beziehungsweise einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters

Bei Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen gilt Folgendes:

a)
1Bei leichten, neu aufgetretenen Erkältungs- beziehungsweise respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT für alle Kinder nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder vorzugsweise POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 2Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. 3Satz 1 gilt nicht bei Schnupfen oder Husten allergischer Ursache (zum Beispiel Heuschnupfen), bei verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), bei gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern, das heißt, hier ist ein Besuch der Kindertageseinrichtung/HPT ohne Test möglich.
b)
1Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen nicht in die Kindertageseinrichtung/HPT. 2Die Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung/HPT nach einer Erkrankung ist erst wieder möglich, sofern das Kind wieder bei gutem Allgemeinzustand ist bis auf leichte Erkältungs- beziehungsweise respiratorische Symptome (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) beziehungsweise Symptome nach Buchst. a Satz 3 und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder vorzugsweise POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird. 3Der Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen.
c)
Für das Personal in den Kindertageseinrichtungen/HPTs gelten die Buchst. a und b entsprechend.
d)
1Erhält in der Kindertagesbetreuung beschäftigtes Personal ein positives Ergebnis in einem selbst durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 (Selbsttest), sollte sich die betroffene Person sofort absondern, das heißt alle Kontakte so weit wie möglich reduzieren, und das Gesundheitsamt sowie die Einrichtungsleitung über den positiven Selbsttest unterrichten. 2Entsprechendes gilt für in der Einrichtung betreute Kinder, bei denen ein Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt (Absonderung und Kontaktreduktion, Information des Gesundheitsamtes und der Einrichtung durch die Erziehungsberechtigten). 3Das Gesundheitsamt ordnet unverzüglich eine PCR-Testung an und unterrichtet über das weitere Vorgehen. 4Mit der Anordnung der Testung gilt die Absonderungspflicht nach Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 2.1.2 der Allgemeinverfügung Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation). 5Ist das Ergebnis der PCR-Testung negativ, darf die Einrichtung unverzüglich wieder besucht werden. 6Bei positivem Testergebnis wird die Absonderung als Isolation gemäß den Vorgaben der AV Isolation fortgesetzt.
e)
1Kinder dürfen nicht in der Kindertageseinrichtung/HPT betreut werden, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion mit oder ohne Symptomatik (beim Kind) vorliegt oder sich das Kind in Quarantäne befindet. 2Beim täglichen Empfang der Kinder empfiehlt es sich kurz nachzufragen, ob Kind und Eltern gesund sind oder bekannter Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Personen bestand. 3Dies könnte beispielsweise auf der Anwesenheitsliste abgehakt werden. 4Außerdem sollte beim Betreten der Einrichtung eine kurze Beurteilung des Allgemeinzustands der Kinder durch äußere Inaugenscheinnahme erfolgen.
f)
1Hatte eine für die Kinderbetreuung/HPT-Betreuung vorgesehene Person in den letzten 14 Tagen vor dem geplanten Einsatz Kontakt zu einer bestätigt SARS-CoV-2-infizierten Person, darf diese vorgesehene Person die Einrichtung nicht betreten, bis mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt worden ist, ob Quarantänemaßnahmen für diese Person notwendig sind. 2Wird eine Quarantäne von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angeordnet, darf die betroffene Person die Einrichtung erst nach Ablauf der Quarantäne wieder betreten. 3Es sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Kontaktpersonen zu beachten und die Anweisungen des Gesundheitsamts einzuhalten. 4Erlangen Beschäftigte darüber Kenntnis, dass sie Kontakt zu einer Person hatten, die nachweislich infiziert ist, haben sie hierüber den Träger der Kindertageseinrichtung/HPT unverzüglich zu informieren. 5In Abstimmung mit der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist dann über weitere erforderliche Maßnahmen zu entscheiden. 6Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Reisen zu überprüfen, ob es sich nach aktueller Einschätzung des RKI bei dem Reiseland um ein Risikogebiet handelt. 7In diesem Fall sind die jeweils gültigen Quarantäneverordnungen zu beachten.“
1.4
Die Nrn. 1.1.2 und 1.1.3 werden aufgehoben.
1.5
Nr. 1.1.4 wird Nr. 1.1.2.
1.6
Nr. 1.1.5 wird Nr. 1.1.3 und wie folgt geändert:
1.6.1
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern können bei Kindern normal sein und sollten keinen Grund darstellen, das Kind von der Kindertagesbetreuung/HPT-Betreuung auszuschließen.“

1.6.2
Satz 14 wird aufgehoben.
1.6.3
Die Sätze 15 und 16 werden die Sätze 14 und 15.
1.7
Nr. 1.1.6 wird Nr. 1.1.4 und wie folgt geändert:
1.7.1
Buchst. c wird wie folgt gefasst:
„c)
Häufiges Händewaschen mit Seife wird auch über die Mindestanforderungen des Hygieneplans hinaus empfohlen (zum Beispiel nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach dem erstmaligen Betreten des Gebäudes; vor dem Aufsetzen und vor sowie nach dem Abnehmen einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer medizinischen Gesichtsmaske).“
1.7.2
Buchst. d wird wie folgt geändert:
1.7.2.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Eltern können sich alternativ die Hände desinfizieren.“

1.7.2.2
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1.8
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„1.2
Hinweise zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung (Community Maske) beziehungsweise medizinischen Gesichtsmasken“.
1.8.2
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

9Bei medizinischen Gesichtsmasken (auch als OP-Masken, chirurgische Masken oder Mund-Nasen-Schutz (MNS) bezeichnet) handelt es sich um Einmalprodukte, die aus speziellen Kunststoffen bestehen und mehrschichtig aufgebaut sind.“

1.9
Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Zum verbesserten Selbstschutz empfehlen wir jedoch dem Personal, medizinische Gesichtsmasken zu tragen.“

1.9.2
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.
1.9.3
Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
1.9.4
Nach dem neuen Satz 6 werden folgende Sätze 7 und 8 eingefügt:

7Hierzu eignen sich auch spezifische pädagogische Situationen, in denen die Beschäftigten planbar Abstand zu den Kindern halten können, wie zum Beispiel der (morgendliche) Begrüßungskreis, Vorlese-Situationen oder Erklärungen und Anleitungen vor einer Gruppe von Kindern sowie die Aufsicht im Freien. 8Vorher und im Anschluss sollte ausreichend gelüftet werden.“

1.9.5
Die bisherigen Sätze 7 bis 12 werden die Sätze 9 bis 14.
1.10
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 2 wird nach der Angabe „MNB“ die Angabe „/MNS“ eingefügt.
1.10.2
In Satz 4 werden nach der Angabe „MNB“ die Wörter „/den MNS“ eingefügt.
1.10.3
In Satz 5 werden nach der Angabe „MNB“ die Wörter „/den MNS“ eingefügt und das Wort „abzunehmen“ wird durch das Wort „abnehmen“ ersetzt.
1.11
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.11.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2.3
Gruppenbildung im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“.
1.11.2
Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.11.2.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „im eingeschränkten Regelbetrieb und in der Notbetreuung“ eingefügt.
1.11.2.2
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Im Regelbetrieb können die Bildung und Betreuung auch im Rahmen von offenen Konzepten, mithin ohne die Bildung fester Gruppen, erfolgen.“

1.12
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 4 werden die Wörter „ , soweit wie möglich , “ durch das Wort „möglichst“ ersetzt.
1.12.2
In Satz 9 werden die Wörter „mindestens stündlich“ durch die Wörter „möglichst alle 20 Minuten“ ersetzt.
1.13
In Nr. 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Kinder“ die Wörter „einer Gruppe“ eingefügt.
1.14
In Nr. 6 Satz 7 werden nach dem Wort „Husten , “ die Wörter „Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns , “ und nach dem Wort „Ohrenschmerzen , “ die Wörter „Schnupfen, Gliederschmerzen , “ eingefügt.
1.15
Die Anlage 4 „Formular: Schriftliche Bestätigung über die Symptomfreiheit von mindestens 48 Stunden“ wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 2021 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor