Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 20 vom 13.01.2021

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter nach den
Tarifverträgen vom 16. März 1974

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 22. Dezember 2020, Az. 25-P 2600.4-2/8

Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nr. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV] vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3385], die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 [BGBl. I S. 2933] geändert worden ist) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 ergeben sich ab 1. Januar 2021 in § 3 der Tarifverträge folgende Sätze:

1.
In Abs. 1 Unterabs. 1:
Wertklasse Personalunterkünfte Euro je qm Nutzfläche
monatlich
1 ohne ausreichende
Gemeinschaftseinrichtungen
7,96
2 mit ausreichenden
Gemeinschaftseinrichtungen
8,82
3 mit eigenem Bad oder Dusche 10,09
4 mit eigener Toilette und
Bad oder Dusche
11,21
5 mit eigener Kochnische, Toilette und
Bad oder Dusche
11,95
2.
In Abs. 4 Unterabs. 3:

Die Angabe „4,73 Euro“ wird durch die Angabe „4,77 Euro“ ersetzt.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor