Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 202 vom 17.03.2021

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 311A19760CA1DA59AEFCD139C023244F0C2D5CDF0420AD43BB4B6ABA3EA45BC1

Verwaltungsvorschrift

2211-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen

2211-WK

Dienstordnung für die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns (SNSB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 25. Februar 2021, Az. F.3-K4513.2.0/2/13

1.Aufgaben

1.1
1Die SNSB wurden 1827 gegründet und bilden eine nachgeordnete Behörde des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 2Ihre Aufgaben sind Sammlungswesen, Forschung und Wissenschaftskommunikation in ihren wissenschaftlichen Bereichen. 3Schwerpunkte:
  • Sachgerechte Aufbewahrung, Kultur und (digitale) Dokumentation, Aufstellung sowie sinnvolle Ergänzung der Sammlungsbestände;
  • Wissenschaftliche Bearbeitung des Sammlungsmaterials und Weiterentwicklung der Sammlungen gemäß den Fragestellungen, die sich aus dem jeweils neuesten Stand der betreffenden naturwissenschaftlichen Disziplin ergeben;
  • Forschung und Entwicklung im Bereich der wissenschaftlichen Disziplinen der einzelnen Sammlungen;
  • Bereitstellung von Sammlungsmaterial für wissenschaftliche Bearbeitung vor Ort und im nationalen und internationalen Leihverkehr;
  • Erstellung und Bereitstellung von Daten von und in Bezug zu Sammlungsobjekten für die wissenschaftliche Bearbeitung;
  • Öffentliche Wissensvermittlung und Bildungsarbeit über die Themengebiete aller Sammlungen;
  • Freizeitangebot (betrifft nur den Botanischen Garten München-Nymphenburg).
1.2
Die SNSB sind gemeinnützig tätig.

2.Aufbau

2.1
Abteilungen

Die SNSB bestehen aus den folgenden Abteilungen:

  • Staatssammlung für Anthropologie
  • Staatssammlung für Paläoanatomie
  • Botanischer Garten München-Nymphenburg (einschließlich Alpengarten am Schachen und Außenstelle Oberhof)
  • Botanische Staatssammlung München
  • Mineralogische Staatssammlung München mit dem Museum Mineralogia München
  • Bayerische Staatssammlung für Paläontologie und Geologie mit dem Paläontologischen Museum München und dem Geologischen Museum München
  • Zoologische Staatssammlung München
  • Zentrale Einrichtungen
  • Museum Mensch und Natur mit Allgemeinen Museumswerkstätten
  • Regionalmuseen (Jura-Museum Eichstätt, Naturkunde-Museum Bamberg, RiesKraterMuseum Nördlingen, Urwelt-Museum Oberfranken)
2.1.1
Museum Mensch und Natur mit Allgemeinen Museumswerkstätten

1Das Museum ist das gemeinsame Ausstellungsforum der SNSB. 2Es ist eine Bildungsstätte mit großer Breitenwirkung. 3Außer dem normalen Betrieb des Museums führt es Sonder- und Wanderausstellungen durch. 4Das Museum Mensch und Natur ist weiter beauftragt mit museumspädagogischen Beratungen und technischen Hilfestellungen in den Spezialmuseen der Sammlungen, der Regionalmuseen und des Botanischen Gartens München-Nymphenburg. 5Es unterstützt die Staatssammlungen, ihre Fachmuseen und die Regionalmuseen bei der Planung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen. 6Bei den Planungen für den weiteren Ausbau als BIOTOPIA – Naturkundemuseum Bayern wirkt das Museum Mensch und Natur mit. 7Die Allgemeinen Museumswerkstätten stehen unter Leitung des Museums Mensch und Natur. 8Alle Regionalmuseen haben gleichermaßen Zugang zu deren Dienstleistungen. 9Die Allgemeinen Museumswerkstätten unterstützen sie bei der Erstellung und Überarbeitung ihrer Dauerausstellungen und bei der Erstellung von Sonder- und Wanderausstellungen. 10Im Rahmen ihrer Möglichkeiten erbringen die Allgemeinen Museumswerkstätten auch Leistungen für alle anderen Abteilungen der SNSB.

2.1.2
Regionalmuseen

1Die vier Regionalmuseen bilden gemeinsam eine Abteilung der SNSB. 2Sie sind zur Erfüllung des Bildungsauftrages, zur Erweiterung und Erschließung der Sammlungen sowie zur wissenschaftlichen Forschung im Rahmen der Sammlungsschwerpunkte verpflichtet. 3Die wissenschaftliche und museale Schwerpunktsetzung ist mit dem jeweiligen lokalen Träger sowie mit den fachlich zuständigen Direktoren und Direktorinnen der jeweiligen Staatssammlung abzustimmen.

2.2
Abteilungsleitungen

1Die Sammlungen und der Botanische Garten München-Nymphenburg werden von je einem wissenschaftlichen Direktor/einer wissenschaftlichen Direktorin geleitet. 2Er/Sie ist wissenschaftlich und fachaufsichtlich verantwortlich. 3Das Direktorenamt ist im Rahmen des Münchner Modells ein Nebenamt zu einer LMU-Professur.

4Die Botanische Staatssammlung München und der Botanische Garten München-Nymphenburg werden in Personalunion geleitet.

5Die Abteilung Zentrale Einrichtungen wird von einem Generalsekretär/einer Generalsekretärin mit der Befähigung zum Richteramt geleitet. 6Im Einzelfall kann vom Erfordernis der Befähigung zum Richteramt abgesehen werden.

7Das Museum Mensch und Natur mit den Allgemeinen Museumswerkstätten wird von einem Museumsleiter/einer Museumsleiterin geleitet.

8Die vier Regionalmuseen werden jeweils von einem Museumsleiter/einer Museumsleiterin geleitet. 9Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin (Abteilungsleitung der Regionalmuseen).

3.Organe

3.1
Direktorium

1Das Direktorium ist für die gemeinsamen Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. 2Es entscheidet über die Verteilung der zugewiesenen Haushaltsmittel und der Planstellen sowie über die Besetzung der Planstellen des wissenschaftlichen Personals. 3Die Besetzung der Leitungsstellen der Regionalmuseen geschieht im Einvernehmen mit dem jeweiligen lokalen Träger. 4Es gibt sich eine Geschäftsordnung. 5Es erstellt gemeinsame Konzepte. 6Es erarbeitet regelmäßig gemeinsame strategische Ziele für die SNSB. 7Alle Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen sowie der Sprecher/die Sprecherin der Regionalmuseen sind stimmberechtigte Mitglieder im Direktorium. 8Alle Mitglieder des Direktoriums haben je eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Generaldirektor/die Generaldirektorin. 9Der wissenschaftliche Geschäftsführer/Die wissenschaftliche Geschäftsführerin sowie der Gründungsdirektor/die Gründungsdirektorin BIOTOPIA – Naturkundemuseum Bayern nehmen an den Sitzungen beratend teil.

3.2
Fachausschüsse

1Das Direktorium wird von drei Fachausschüssen beraten: Sammlung, Forschung, Vermittlung und Öffentlichkeitsarbeit. 2Jeder Fachausschuss wird von einem Abteilungsleiter/einer Abteilungsleiterin ausgenommen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, mit je einer Stellvertretung geleitet.

3.3
Generaldirektor/Generaldirektorin
3.3.1
Bestellung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin

1Das Direktorium schlägt dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen Sammlungsdirektor oder eine Sammlungsdirektorin mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Bestellung als Generaldirektor bzw. Generaldirektorin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns sowie einer Stellvertretung vor. 2Der Vorschlag sollte zwei Monate vor dem Ausscheiden eines amtierenden Generaldirektors oder einer amtierenden Generaldirektorin aus dem Amt eingehen. 3Das Staatsministerium ist an den Vorschlag nicht gebunden. 4Die Dauer der Bestellung beträgt in der Regel fünf Jahre. 5Wiederbestellung ist möglich.

3.3.2
Aufgaben des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin

1Der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin vertritt die SNSB in ihrer Gesamtheit nach außen – unbeschadet des Vertretungsrechts, welches den einzelnen Sammlungsdirektoren und Sammlungsdirektorinnen für ihren Bereich zusteht. 2Er bzw. sie führt die laufenden Geschäfte und ist in Abstimmung mit dem Direktorium für Grundsatz- und Strategieaufgaben zuständig. 3Er bzw. sie ist an die Beschlüsse des Direktoriums gebunden. 4Er bzw. sie ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte des an den SNSB tätigen wissenschaftlichen Personals und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin. 5Weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt. 6Er bzw. sie übt das Hausrecht in allen Liegenschaften aus, für die den SNSB die Grundbesitzbewirtschaftung zusteht. 7Er bzw. sie leitet die Sitzungen der Direktorenkonferenz. 8Ihm bzw. ihr steht zur Unterstützung eine „Wissenschaftliche Geschäftsführung“ zur Verfügung.

3.4
Generalsekretär bzw. Generalsekretärin

1Der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin leitet die Abteilung Zentrale Einrichtungen und ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt. 2Er bzw. sie ist Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte des nichtwissenschaftlichen Personals der SNSB, weitere unmittelbare Vorgesetztenfunktionen in den Abteilungen bleiben unberührt.

4.Jahresbericht

1Die SNSB übergeben dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in der Regel nach Ablauf eines jeden Jahres einen Jahresbericht über die im abgelaufenen Haushaltsjahr erfüllten Aufgaben und über die besonderen Vorkommnisse. 2Die Abteilungen stellen die jeweils erforderlichen Angaben zusammen.

5.Beirat

1Die SNSB haben einen Beirat mit fünf Mitgliedern, die vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für eine Amtszeit von längstens drei Jahren auf Vorschlag der Direktorenkonferenz bestellt werden. 2Eine wiederholte Bestellung ist möglich. 3Die in den SNSB verkörperten Fachwissenschaften sollen im Beirat angemessen vertreten sein. 4Jährlich soll mindestens eine Sitzung stattfinden, ein Bericht ist zu erstellen. 5Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.Museumsbeiräte

1Jedes Regionalmuseum hat einen Museumsbeirat, in dem die fachlich zuständigen Direktoren und Direktorinnen, die Museumsleitung und eine Vertretung des lokalen Trägers einen ständigen Sitz haben. 2Vertreter und Vertreterinnen der regionalen Öffentlichkeit, ein fachnaher Wissenschaftler bzw. eine fachnahe Wissenschaftlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin eines zuständigen Fördervereins bzw. einer Stiftung werden unter Mitwirkung der Museumsleitung vom Direktorium für jeweils drei Jahre benannt. 3Die genannten Institutionen (Förderverein bzw. Stiftung, Träger und Museumsleiter) haben für die Vertretung im Museumsbeirat ein Vorschlagsrecht. 4Die Museumsleitung hat dem Beirat über die laufende Museumsarbeit und Zukunftsplanung zu berichten. 5Der Beirat ist verpflichtet, eine Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben. 6Der Beirat tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Dienstordnung der Generaldirektion der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns vom 20. November 2012 (KWMBl. 2013 S. 11), die durch Bekanntmachung vom 24. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 296) geändert worden ist, außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor